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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-4946/2020

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,241 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 30. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4946/2020

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (…).

E-4946/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. November 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. August 2018 mit Urteil E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 abwies, dass mit dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 vollumfänglich in Rechtskraft erwuchs und mithin die gesamten Vorbringen zum Asylgesuch und zu allfälligen bis dahin geltend gemachten Hindernissen des Vollzuges der Wegweisung als res iudicata zu gelten haben, II. dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 3. März 2020 an die Vorinstanz gelangte und im Wesentlichen geltend machte, ein neuer Arztbericht vom 23. Januar 2020 würde bestätigen, dass er schwer traumatisiert und es ihm daher nicht möglich (gewesen) sei, detailreich und kongruent über seine Erlebnisse in Sri Lanka zu berichten, dass deshalb die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung im Lichte der gestellten Diagnosen und Symptome neu evaluiert werden müsse, dass weiter nach wie vor ungefähr jeden Monat oder alle zwei Monate Beamte des CID (Criminal Investigation Department) bei seiner Ehefrau und seinen Kindern vorbeigehen und nach ihm fragen würden, dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 23. Januar 2020 auf ein erhöhtes Suizidrisiko bei einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka verweisen würde, dass daher im Falle einer Rückschaffung davon ausgegangen werden müsse, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtern und das Suizidrisiko steigen würde,

E-4946/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2020 die Eingabe vom 3. März 2020 als Mehrfachgesuch behandelte und auf dieses und, insoweit die Eingabe sinngemäss Revisionsgründe tangierte, gleichzeitig auch auf das Revisionsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2020 mit Urteil E-2034/2020 vom 4. Juni 2020 abwies, womit der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer mit als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. September 2020 an das SEM gelangte, dass das SEM die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und darauf erkannte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass bezüglich der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des SEM sowie, soweit vorliegend notwendig, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erhob und beantragen liess, (1.) es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und (2.) ihm die Asyleigenschaft in der Schweiz anzuerkennen, dass (3.) eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Kanton (…) anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die Ziffern 1, 2 und 3 hiervor den Wegweisungsvollzug zu stoppen, und ihm zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,

E-4946/2020 dass ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte und die zuständige kantonale Behörde mit Kopie dieses Schreibens vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis setzte, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung abwies, dass dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist angesetzt wurde, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 einen ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2020 als Nachtrag zum im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. September 2020 zu den Akten geben liess, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe darauf hinwies, die behandelnde Ärztin bestätige abermals, dass der Beschwerdeführer einer medizinischen Behandlung bedürfe, die ihm in Sri Lanka nicht gewährt werden könne, womit verdeutlicht werde, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus medizinischer Sicht weder zumutbar noch zulässig wäre,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

E-4946/2020 weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber – in der Regel und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2020 im Wesentlichen geltend machte, seine Ehefrau, seine Tochter und seine Söhne seien am 21. Juli 2020 erneut von uniformierten Militärs besucht und nach seinem Aufenthalt befragt worden, dass im August 2020 seine Ehefrau und Kinder abermals Besuch erhalten hätten und von Angehörigen des CID in ziviler Kleidung nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zwei Fotos im Original zu den Akten reichte, die die entsprechende Befragung durch das Militär dokumentieren sollen, dass das SEM die vorliegend zu beurteilende Eingabe vom 21. September 2020 zutreffend als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG prüfte, dass, soweit hinsichtlich des Rechtsbegehrens, dem Beschwerdeführer sei die Asyleigenschaft zuzuerkennen, im Wiedererwägungsgesuch (und in der Beschwerde) Sachverhalte vorgebracht werden, die bereits im Rahmen der vorangegangen Verfahren beurteilt wurden, selbstredend nichts

E-4946/2020 erheblich Neues dargetan wird, das das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen würde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in schlüssigen Erwägungen dargelegt hat, der Beschwerdeführer vermöge keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe aufzuzeigen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel zutreffend als offenkundig ungeeignet bezeichnete, den geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen, dass das SEM zu Recht darauf erkannte, aus diesen gehe nicht hervor, wann und wo diese Aufnahmen entstanden seien, und die Fotos ausserdem keine Rückschlüsse auf den Kontext der darauf abgebildeten Szene ermöglichen würden, dass in der Beschwerdeschrift zu Recht eingeräumt wird, es liege in der Natur der Sache, dass (mit den beiden Fotos) keine "direkten Beweise" vorhanden seien, mit welchen der genaue Inhalt der aufgenommenen Szene wiedergegeben werden könne, dass aber die Folgerung in der Beschwerde, mangels anderer Anhaltspunkte sei jedoch von der geschilderten Version des Beschwerdeführers auszugehen, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheint, dass – in flüchtlingsrechtlich thematischer Hinsicht – sehr wohl andere Anhaltspunkte gegeben sind, wenn bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden Verfolgungsgründe glaubhaft machen können (E. 5.2.9), dass auch nicht davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, da er gemäss den Akten in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt worden und damit offenbar nicht im Strafregister registriert sei und er weiter kein politisches Profil aufweise und keine Familienmitglieder habe, die den LTTE angehören würden (E. 5.3.2), dass unter diesen Vorgaben keine Grundlage ersichtlich ist, weshalb sich das sri-lankische Militär oder Angehörige des CID knapp fünf Jahre nach

E-4946/2020 der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Absicht bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigen sollten, dass jedenfalls die eingereichten Fotos in der Tat in objektiver Hinsicht offensichtlich nicht tauglich sind, einen in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht neuen Sachverhalt aufzuzeigen, dass mit der Eingabe vom 21. September 2020 ein Arztbericht des B._______ vom 17. September 2020 eingereicht wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, der nun neu eingereichte ärztliche Bericht vom 17. September 2020 halte bezüglich der Einschätzung der Suizidalität im Wesentlichen fest, dass im Falle einer Ausschaffung von einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und von einem stark erhöhten und ernst zu nehmenden Suizidrisiko ausgegangen werden müsse, dass das SEM daraus in rechtskonformer Weise gefolgert hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückführung nach Sri Lanka nicht entgegen, wenn es zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2034/2020 vom 4. Juni 2020 verwies, dass mit dem Urteil E-2034/2020 in vorliegend vornehmlich entscheidwesentlicher Hinsicht in Nachachtung der gefestigten konstanten Rechtsprechung des Gerichts festgehalten wurde, dass einer allfälligen drohenden Suizidalität im Rahmen des Wegweisungsvollzuges angemessen Rechnung getragen werden könne und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle (E. 8.3.2), dass diese Rechtsprechung im Übrigen auch der gefestigten Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts entspricht und etwa im Urteil 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 festgehalten wird, die wegweisungsoder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen wolle, genüge für sich allein nicht, um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen, die Behörden im Rahmen von konkreten Rückkehrmassnahmen jedoch gehalten seien, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werde,

E-4946/2020 dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die psychische Erkrankung gründe primär in der bevorstehenden zwangsweisen beziehungsweise drohenden Rückführung nach Sri Lanka und das Suizidrisiko würde sich in diesem Falle abermals stark erhöhen und die drohende Rückführung selbst sei ursächlich für die Suizidalität, weshalb der Beschwerdeführer in Sri Lanka keineswegs angemessen behandelt werden könnte, in rechtserheblicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass mit dem Urteil E-2034/2020 denn auch festgestellt wurde, bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2018 vom 25. Oktober 2019 sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide, und das Gericht ausführlich dargelegt habe, dass Sri Lanka über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge und der Beschwerdeführer dort die notwendige Behandlung erhalten könne, dass demnach die Rechtsfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, wonach dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage zu entnehmen sei, dass der Hinweis in der Eingabe vom 30. Oktober 2020 auf den ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2020, wonach gemäss der behandelnden Ärztin eine medizinische Behandlung in Sri Lanka nicht gewährt werden könne, in Berücksichtigung der gefestigten anderweitigen Rechtsprechung unbehelflich erscheinen muss, dass sich demnach auch die Folgerung des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters, eine Rückführung des Beschwerdeführers sei aus medizinischer Sicht weder zumutbar noch zulässig, nicht auf eine massgebliche Grundlage zu stützen vermag und wiedererwägungsrechtlich ohnehin unbegründet erscheint, dass – zusammenfassend – mit dem Wiedererwägungsgesuch und den hierzu eingereichten Beweismitteln sowie auch mit der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht dargetan wird, inwiefern seit dem rechtskräftigen Urteil E-2034/2020 neu Sachverhalte respektive nachträglich veränderte Sachlagen entstanden sein sollten, die entgegen dem rechtskräftigen Urteil ein völker- oder landesrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis des Beschwerdeführers bewirken würden,

E-4946/2020 dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG (SR 142.20) darlegen konnte, die den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass demnach der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint haben sollte, dass die angefochtene Verfügung weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4946/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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