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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 E-4941/2012

27 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,140 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4941/2012

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2012 / N (…).

E-4941/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf Nachfrage angab, er habe sich im Jahre 2005 für sechs Monate zur medizinischen Behandlung seines Sohnes in Italien aufgehalten, dieser sei dort am 17. April 2005 verstorben, und er sei in der Folge im Mai 2005 nach C._______ gereist, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz illegal aufgehalten habe und dabei im Jahre 2010 einmal in der Stadt D._______ festgenommen und daraufhin ein Jahr in Haft gehalten worden sei; er könne weder die Ausreise aus Italien noch den siebenjährigen Aufenthalt in C._______ noch die dortige Festnahme belegen (vgl. A5/13 S. 6), dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte, er wolle auf keinen Fall dorthin zurück, da sein Kind dort gestorben sei, er keine neue Sprache lernen wolle und gehört habe, die Lebensbedingungen dort seien schlecht (vgl. A5/13 S. 10), dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 – eröffnet am 15. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 (Poststempel: 20. September 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,

E-4941/2012 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 25. September 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befinden könne,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-4941/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),

E-4941/2012 dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Dezember 2005 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, worauf das BFM die italienischen Behörden am 18. Juni 2012 um zusätzliche Informationen zum Asylverfahren und Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bat, dass es sie sodann am 10. August 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, da die vorgetragene angebliche Ausreise aus Italien aufgrund undetaillierter Ausführungen des Beschwerdeführers über den Reiseweg nach und von C._______ unglaubhaft sei; zudem sei sein in Italien gestellter Asylantrag (Dezember 2005) nach dem angeblichen Ausreisedatum aus Italien (Mai 2005) erfolgt, dass die italienischen Behörden dem BFM am 16. August 2012 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstittel ("permit of stay") aufgrund humanitärer Gründe ausgestellt worden, welcher im Jahre 2011 abgelaufen sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 10. August 2012 zwar innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens bereits implizit anerkannt worden wäre (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-Verordnung), indessen mit Schreiben vom 11. September 2012 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dazu lediglich vorbringt, die von Italien gelieferten Informationen würden nicht stimmen und

E-4941/2012 er habe Beweise, welche bei den (ausländischen) Behörden anzufordern seien, dass er sich von 2005 bis 2011 nicht in Italien aufgehalten habe, womit er implizit geltend macht, die Zuständigkeit von Italien sei aufgrund von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen, dass diese Ausführungen indes einerseits den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO-Dublin) – wonach das Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann – offensichtlich nicht genügen, und anderseits Italien dem Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel ("permit of stay") ausgestellt hat, was die Geltendmachung dieses Erlöschenstatbestandes ohnehin ausschliesst, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens somit unter allen Umständen gegeben ist, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 dazu zu Recht erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar, zumal weder die Sprache noch allenfalls im Vergleich zur Schweiz ungünstigere Lebensbedingungen noch der Verlust eines Kindes einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass unter diesen Umständen offensichtlich keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,

E-4941/2012 dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe betreffend allfällige Schwierigkeiten bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea beziehungsweise nach C._______ daran nichts zu ändern vermögen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und der am 25. September 2012 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

E-4941/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4941/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:

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