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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2023 E-4939/2023

25 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,728 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4939/2023

Urteil v o m 2 5 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (…).

E-4939/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 28. Februar 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Sirnak. Nach der Oberstufe habe er eine Ausbildung zum (…) gemacht und später diesen Beruf auch ausgeübt. 2003 sei er für ein Jahr nach C._______ gegangen, wo er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Von 2006 bis zur Ausreise habe er in D._______ gelebt. Wenn er einmal keine Arbeit in D._______ gehabt habe, habe er in anderen Städten gearbeitet. Er sympathisiere mit der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und habe hin und wieder an Veranstaltungen teilgenommen. Ab 2015 habe er seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien eingestellt und diese erst hier in der Schweiz wieder aufgenommen. In den letzten drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise habe er wegen seines Bruders, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eine schwierige Phase durchlebt. Der genannte Bruder würde auf den sozialen Medien regimekritische Beiträge veröffentlichen. Sodann sei er von einem Dorfbewacher angefragt worden, ob er auch als solcher tätig sein möchte. Er gehe jedoch davon aus, dass damit gemeint gewesen sei, er solle als Spion tätig werden. Von der Polizei sei er einmal auf der Strasse in D._______ mit Pfefferspray besprüht worden. Ferner sei er von Polizisten wegen seines Bruders auch als Terrorist beschimpft und bedroht worden. Mit dem Bruder in der Schweiz habe er keinen Kontakt. Auch sei seines Wissens in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn hängig. B. Mit Verfügung vom 15. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ferner ordnete es den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantrag er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche

E-4939/2023 Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. September 2023 eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters ein. E. Mit Eingangsbestätigung vom 18. September 2023 zeigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Erhalt seiner Beschwerdeschrift an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4939/2023 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehende aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien nicht intensiv genug, um im Sinne des Asylgesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Vorgefallene habe für ihn keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Der Angriff mit dem Pfefferspray sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er – wie andere Passanten auch – ein Zufallsopfer gewesen sei. Die Ortschaften, wo sich die Dorfbewacher aufhalten würden, habe er

E-4939/2023 meiden können. Gesamthaft sei ihm trotz den Geschehnissen ein geregeltes Leben in D._______ möglich gewesen. In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seines Bruders in den Fokus der Behörden geraten zu sein, führt sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann aus, es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne. Ferner habe er sich nur sehr niederschwellig politisch für die kurdische Sache betätigt und sei dabei nicht ins Visier der Behörden geraten. Überdies pflege er keinen Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und habe auch in der Türkei nicht in derselben Ortschaft wie er gelebt. Zudem habe er legal ausreisen können, was ebenfalls nicht auf Verfolgung durch die türkischen Behörden hinweise. Schliesslich sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe demnach nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin habe sie Bundesrecht verletzt. Durch die politische Betätigung seines Bruders in der Schweiz sei er ins Visier der türkischen Behörden gelangt und befinde sich in Gefahr. Er habe mehrmals Schikanen, Beschimpfungen und Todesdrohungen erlebt. Aufgrund der bei ihm dadurch ausgelösten Angst habe er seinen Namen geändert und die Türkei verlassen. Er habe still an Veranstaltungen der HDP teilgenommen, weswegen ihm auch sein Arbeitgeber mit der Kündigung gedroht habe. In der Schweiz habe er die politische Aktivität auf den sozialen Medien wieder aufgenommen, was die Gefahr von Reflexverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden verstärke. Er könne seine politischen Anschauungen nicht risikofrei ausdrücken, ohne sich und seine Familie zu gefährden. Schliesslich werde er in der Türkei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sowohl im Arbeitsmarkt als auch in Bezug auf soziale Leistungen benachteiligt.

E-4939/2023 6. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erschöpfen sich in der blossen Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und setzen sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4939/2023 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-4939/2023 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Sirnak sei nicht zumutbar. Indes könne er sich an einem anderen Ort in der Türkei, insbesondere in C._______, niederlassen und ihm sei eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe keinen Bezug zu anderen Provinzen und als Kurde sei es schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er – auch wenn es schon einige Zeit her ist – bereits einmal während eines Jahres in C._______ gelebt und gearbeitet hat. Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen zwischendurch seine Heimatstadt D._______ verlassen und ist in anderen Städten einer Arbeit nachgegangen. Damit hat er gezeigt, dass er ortsungebunden ist und ausserhalb seiner Herkunftsstadt eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Auch verfügt er über langjährige Berufserfahrung. Als alleinstehender (…)-jährigen Mann kann ihm bei dieser Ausgangslage zugemutet werden, sich in C._______ oder einer Ortschaft ausserhalb der betroffenen Provinzen niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der

E-4939/2023 Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer beantrag die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und das Gesuch abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4939/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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