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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2023 E-4935/2023

4 ottobre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4935/2023

Urteil v o m 4 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2023.

E-4935/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) April 2023 und reiste am 30. April 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Bruder, der sich seit (…) 2023 ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe sich 2014 den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) angeschlossen. Im Jahr 2018 sei er nach rund vierjähriger Tätigkeit für die YPG aus Syrien zurückgekehrt und anschliessend für sechs Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er die Türkei verlassen. Bereits vor der Ausreise seines Bruders seien er und seine Familie von den türkischen Sicherheitskräften belästigt worden; auf der Suche nach seinem Bruder kämen Polizeibeamte seither aber regelmässig bei ihnen vorbei. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2019 dreimal auf einen Polizeiposten vorgeladen und bei entsprechenden Routinekontrollen jeweils unverhältnismässig lange aufgehalten worden. Dabei habe man ihn zum Aufenthaltsort seines Bruders und zu seinen Aktivitäten bei der Partei Halkların Demokratik Partisi (HDP) befragt, wobei man ihn ausserdem auch als Spitzel habe anwerben wollen. Zwei Jahre vor seiner Ausreise sei sein Geschäftslokal von Unbekannten niedergebrannt worden. Er vermute, dass die Polizei etwas mit dem Brand zu tun habe. Als Polizisten seine Kinder bei einer Verkehrskontrolle im März 2023 als Terroristen beschimpft hätten, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Video einer angeblichen Razzia bei seiner Familie etwa im Jahr 2022 sowie ein Mitgliedsformular der HDP vom (…) März 2023 zu den Akten. C. Am 12. Juli 2023 entschied die Vorinstanz, das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte daraufhin gleichentags ihr Mandat nieder.

E-4935/2023 D. Mit Verfügung vom 14. August 2023 – eröffnet am 17. August 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2023 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. September 2023 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4935/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten Nachteile würden – bei Wahrunterstellung – keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Weder im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung noch mit allfälligen Aktivitäten für die HDP sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seine Verfolgungsbefürchtungen zukünftig verwirklichen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich – nicht nur in seinen Rechtsbegehren, sondern auch in der Begründung seines Rechtsmittels – auf die Erhebung diverser formeller Rügen: 4.2.1 Seine Asylgründe seien eng mit denjenigen seines Bruders, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, verknüpft. Die Vorinstanz räume in der angefochtenen Verfügung zwar ein, dessen Asylakten "konsultiert" zu haben; ihm sei aber – in Verletzung seines rechtlichen Gehörs – keine Einsicht in die betreffenden Akten gewährt worden. Mangels Akteneinsichtsgewährung lasse sich eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders letztlich nicht beurteilen, zumal sein Asylentscheid auch keine Ausführungen zu Stand und Inhalt des Asylverfahrens seines Bruders enthalte. 4.2.2 Im Zusammenhang mit der – für die Beurteilung seines Asylgesuchs entscheidenden – aktuellen Verfolgungssituation seines Bruders habe das SEM ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt oder jedenfalls die Begründungspflicht verletzt, sofern sie entsprechende Abklärungen getätigt, diese in ihrer Begründung aber nicht erwähnt haben sollte.

E-4935/2023 4.2.3 Sodann äussere sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage, ob die türkischen Behörden ein sogenanntes politisches Datenblatt über ihn angelegt hätten, obwohl seine Äusserungen dies nahelegen würden. Entsprechend liege auch diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Indem anlässlich der Anhörung ausserdem entsprechende Rückfragen ausgeblieben seien habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 4.2.4 Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen habe das SEM sich in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, einen "expliziten Vorbehalt" anzubringen. Diese vage Umschreibung verunmögliche eine sachliche Auseinandersetzung in dieser Hinsicht und verletze die Begründungspflicht. Entsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, entweder die Glaubhaftigkeit ausdrücklich anzuerkennen oder aber die mangelnde Glaubhaftigkeit ausführlich zu begründen. 4.2.5 Schliesslich habe das SEM bei der Beurteilung seiner Asylgründe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Sein Engagement für die HDP habe sie isoliert abgehandelt und dabei nicht berücksichtigt, dass er – über die Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Bruder hinaus – aus einer politischen Familie stamme. 5. Angesichts der klaren Rechtsbegehren des durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretenen Beschwerdeführers (sowie der entsprechenden Begründung des Rechtsmittels) ist das Beschwerdeverfahren auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache beschränkt. 6. Zu den verschiedenen formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, bei der Eröffnung des angefochtenen Asylentscheids seien ihm die editionspflichtigen Akten nicht ausgehändigt, sondern erst nach erneutem Ersuchen um Akteneinsicht während der laufenden Beschwerdefrist zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 2). Dies überrascht angesichts der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ("lhnen werden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt"), die dem damals nicht vertretenen Beschwerdeführer direkt eröffnet worden ist. Ob sich diese Eröffnung so abgespielt hat, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, kann

E-4935/2023 offenbleiben: Er hat angesichts der fristgerechten Beschwerdeeinreichung selbst festgestellt, dass die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Vorinstanz – am fehlerhaft eröffneten Entscheid bei nachträglicher Aushändigung der editionspflichtigen Akten festzuhalten – letztlich offenbleiben könne. Durch eine allenfalls mangelhafte Eröffnung ist ihm offensichtlich kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine damalige amtliche Rechtsvertretung um Beizug der Akten seines Bruders, nicht aber um Einsichtnahme in diese ersucht hat (vgl. SEM-act. 12/1). Eine solche Einsichtnahme würde ohnehin die ausdrückliche Einwilligung seines Bruders voraussetzen. Zudem ist das Asylverfahren des Bruders (N […]) noch in erster Instanz hängig, und ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch wäre praxisgemäss auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sodann nimmt die angefochtene Verfügung auch nicht zuungunsten des Beschwerdeführers Bezug auf die Akten seines Bruders und begründet dadurch eine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG; für den Fall, dass er ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte, vgl. auch Art. 28 VwVG). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich letztlich mit hinreichender Klarheit, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung verneint. Es ist weder eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Eine allenfalls unterschiedliche inhaltliche Auffassung des Beschwerdeführers wäre im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen; Entsprechendes wird in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht, obwohl eine sachgerechte materielle Anfechtung in diesem Punkt ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen. 6.3 Betreffend die Existenz eines sogenannten Datenblatts (vgl. BVGE 2010/9 E. 5) gibt es ebenfalls keine Hinweise auf eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung nicht geltend gemacht, dass über ihn ein eigentliches politisches Datenblatt angelegt worden sei, sondern ausgeführt, bei Kontrollen sei sein Name in das Polizei-Suchsystem eingegeben worden und dabei sei herausgekommen, dass der Familienname "bekannt" sei (vgl. SEM-act. 16/19 F104 und F130). Dass über den Beschwerdeführer selber ein Datenblatt angelegt worden wäre, ist – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6) – angesichts seiner Asylvorbringen kaum zu vermuten.

E-4935/2023 6.4 Das Vorgehen des SEM, einen "expliziten Vorbehalt" hinsichtlich der Glaubhaftigkeit anzubringen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird eine sachgerechte Anfechtung durch diese Formulierung nicht verunmöglicht. Durch den "Vorbehalt" wird offensichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Begründung des ablehnenden Asylentscheid sich zwar ausschliesslich auf die mangelnde asylrechtliche Relevanz stütze, dies aber nicht als qualifiziertes Schweigen mit Blick auf den Glaubhaftigkeitsaspekt (im Sinn einer stillschweigenden Annahme der Glaubhaftigkeit) zu verstehen sei. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt. Das SEM hat auf rund vier Seiten nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bisher keiner relevanten (Reflex-) Verfolgung ausgesetzt war und wieso er eine solche auch in Zukunft nicht zu befürchten habe (vgl. SEM-act. 24/10 S. 3 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt (vgl. vorstehende E. 5). 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

E-4935/2023 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4935/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-4935/2023 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2023 E-4935/2023 — Swissrulings