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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2009 E-4932/2009

13 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,778 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-4932/2009/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4932/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2009 verliess und am 17. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 24. Juni 2009 sowie der Anhörung vom 29. Juni 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Serbe sei, aus der Gemeinde B._______ stamme, Absolvent der Mittelschule für Mechaniker sei und seit er sein Studium (...) im Jahre 2004 abgebrochen habe, auf dem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen sei, dass er seit einem Jahr eine lose Liebesbeziehung zu einer Roma gepflegt habe, deren Familienangehörige und Verwandte in die Roma- Mafia involviert seien, dass seine Freundin von ihm schwanger geworden sei und ohne sein Wissen abgetrieben habe, wobei beim Eingriff dem Arzt ein Fehler unterlaufen sei, weshalb sie künftig keine Kinder mehr bekommen könne, dass der Beschwerdeführer deshalb seit Mai 2009 von der Roma-Mafia verfolgt werde und insbesondere ein Tötungsversuch unternommen, Nebengebäude ihres Hauses in Brand gesteckt und er mehrfach schriftlich und mündlich bedroht worden sei, dass eine von ihm bei der Polizei in Belgrad deponierte Anzeige mangels örtlicher Zuständigkeit nicht entgegengenommen worden sei, dass einer von seinem Vater in B._______ erstatteten Anzeige keine Beachtung geschenkt worden sei, zumal die örtliche Polizei mit der Roma-Mafia zusammen arbeite, dass der Beschwerdeführer sich aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen und Bedrohungen zunächst versteckt gehalten habe, am 16. Juni 2009 aus Serbien ausgereist und auf dem Landweg unkontrolliert über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, E-4932/2009 dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte zu den Akten gab, seinen (abgelaufenen) Reisepass zuhause gelassen habe und im Übrigen keine Beweismittel für die Erstattung der Anzeigen und die Drohungen vorlegen könne, zumal er und sein Vater die Drohbriefe allesamt vernichtet hätten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die geltend gemachten Benachteiligungen von Dritten (Angehörige der Roma-Mafia) ausgingen und vom serbischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden, dass die Behörden und Rechtsmittelinstanzen vielmehr grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien, selbst wenn Behörden niedererer Chargen in Einzelfällen Anzeigen keine Folge leisten sollten, dass eine angebliche Kollaboration der Behörden mit der Roma-Mafia nicht gehört werden könne, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft konstruiert und wenig plausibel erschienen, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet E-4932/2009 und berufserfahren sei und über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Poststempel vom 3. August 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung einen wirksamen Schutz durch serbische Polizei- und Justizorgane verneint, seine landesweite Verfolgung seitens der Roma-Mafia und seine deshalb bestehende Angst um sein Leben bekräftigt, weshalb sein Asylgesuch durch das Gericht nochmals zu prüfen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 den einstweiligen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4932/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen und deren Unglaubhaftigkeit geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), E-4932/2009 dass die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerde nicht geeignet sind, eine andere Sichtweise zu begründen, dass den Erkenntnissen des BFM im Wesentlichen mit blossen und pauschalen Gegenbehauptungen begegnet wird, die bereits Gegenstand der Asylbegründung waren und in der angefochtenen Verfügung auch gewürdigt wurden, dass die erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen gar substanziell unbestritten bleibt und die gesamten Akten und Umstände – nicht zuletzt auch die Darlegung der Reiseumstände und die bestehende Beweismittelarmut (vgl. acta A1 S. 7 und A7 S. 10-13) – zudem das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-4932/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter Verweisung auf die vollumfänglich zu bestätigenden und im Übrigen substanziell wiederum unbestrittenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. 2 Ziff. 1 und 2) zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4932/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 8

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