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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 E-4925/2019

3 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,257 parole·~16 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4925/2019

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).

E-4925/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Mutter am 10. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2016 und der Anhörung vom 16. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Hazara und im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren. Im Alter von circa sieben Jahren sei sein Vater verstorben und er sei mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern nach Kabul gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise die Schule besucht. Nebenbei habe er drei Monate in einer Schreinerei gearbeitet. Er könne sich nicht erinnern, einen Lohn erhalten zu haben. Seine Mutter sei als Hebamme in einem Krankenhaus tätig gewesen. Sie sei von Paschtunen, vermutlich Angehörige der Taliban, mit dem Tod bedroht worden. Zudem habe es seine Mutter abgelehnt, dem Brauch entsprechend seinen Grossonkel väterlicherseits zu heiraten. Sie hätten keinen Kontakt mehr zum Grossonkel. Im Februar 2016 sei er mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder legal aus Afghanistan ausgereist. B. Am 11. September 2016 reiste der ältere Bruder des Beschwerdeführers, E._______ (Jahrgang […]), in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 (eröffnet am 9. September 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Asylgesuche seiner Mutter und seines Bruders lehnte die Vorinstanz in zwei separaten Verfügungen ab. Für sie wurde ebenfalls der Wegweisungsvollzug angeordnet. D. Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2019 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E-4925/2019 Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 16. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik war eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 beigelegt. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer

E-4925/2019 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Vorinstanz hat über die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders in separaten Verfügungen entschieden. In den Begründungen verweist sie jeweils auf die übrigen zwei Familienmitglieder. Die Mutter und der Bruder haben die Verfügungen ebenfalls angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat für sie die Beschwerdeverfahren E-4901/2019 (Mutter) respektive E-4924/2019 (Bruder) eröffnet. Diese Verfahren wurden aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert und im gleichen Spruchkörper entschieden. 5. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,

E-4925/2019 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Vollzug nach Kabul sei bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, alleinstehender Mann. Vor seiner Ausreise habe er sieben Jahre in Kabul gelebt und die Schule besucht. Nach seiner Rückreise könne er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Zudem kehre er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul zurück; nach der Rückkehr könnten sie sich gegenseitig unterstützen. In Kabul lebe ein Grossonkel mütterlicherseits, bei dem sie vor der Ausreise einen Monat gewohnt hätten. In C._______ habe er weitere Verwandte. Folglich verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Ferner habe ihm sein Bruder im Iran bereits früher mit Geldzahlungen geholfen. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Ausreise sei er minderjährig gewesen. Er habe in Kabul nie für sich selbst gesorgt. Er habe keinen Schulabschluss und keinen Beruf erlernt. Als 14-Jähriger habe er als Ferienjob circa drei Monate in einer Schreinerei gearbeitet. Dies könne nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Nach der langen Abwesenheit sei er kaum in der Lage, bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das tragfähige soziale Beziehungsnetz werde mit dem Grossonkel mütterlicherseits begründet. Der Grossonkel sei ein armer

E-4925/2019 Mann von circa 60 Jahren; die durchschnittliche Lebenserwartung afghanischer Männer liege bei 63 Jahren. Er habe eine Erstfrau in C._______ und eine Zweitfrau mit Kindern in Kabul. Er lebe hauptsächlich bei seiner Erstfrau in C._______, wo er Landwirtschaft betreibe. In Kabul habe er keine Arbeit. Die Wohnung in Kabul bestehe aus zwei Zimmern. Sie hätten sich vor der Ausreise lediglich 40 Tage dort aufgehalten. Es sei unerklärlich, wie ein einziger Mensch, dessen Lebensmittelpunkt nicht in Kabul liege, ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen könne. Der in Kabul arbeitslose, arme und alte Grossonkel erfülle die Anforderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul nicht. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der Bruder im Iran sie in Afghanistan nie finanziell unterstützt; sie hätten vom Einkommen der Mutter gelebt. Der Bruder habe lediglich etwas Geld für die Ausreise gegeben. Er lebe und arbeite illegal im Iran. Es könne nicht erwartet werden, dass der Bruder einen Teil der illegalen Einkünfte für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stelle. Der Wegweisungsvollzug seiner Mutter und seines Bruders seien nicht in Rechtskraft erwachsen; ob sie nach Kabul zurückgewiesen würden, sei ungewiss. Er und sein Bruder seien mittlerweile volljährig, weil die Vorinstanz über drei Jahre für das Asylverfahren gebraucht habe. Nun verwende die Vorinstanz ihre Volljährigkeit als Argument für die Zumutbarkeit, indem sie die Söhne als volljährige männliche Begleiter ihrer verwitweten Mutter hinstelle und davon ausgehe, dass sie als Familie in Kabul überleben könnten. Bei einer Rückkehr seien die Mutter und der Bruder in Kabul selbst auf Unterstützung angewiesen, was unmissverständlich aus ihren Asylentscheiden hervorgehe, welche am selben Tag von derselben Person der Vorinstanz verfasst worden seien. Die vorinstanzliche Argumentation, sie könnten sich gegenseitig unterstützen, widerspreche folglich den eigenen Entscheiden, entbehre jeglicher Logik und sei realitätsfremd. Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Verfahrensdauer erwecke es den Anschein, als ob die Vorinstanz mit einer Verschleppung des Asylverfahrens absichtlich ihre Volljährigkeit abgewartet habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sowie seine Mutter und sein Bruder auf dasselbe mutmassliche Beziehungsnetz zurückgreifen müssten und dieses demnach in der Lage sein müsste, drei Personen zu unterstützen. Des Weiteren müsse sich das tragfähige Beziehungsnetz am Ort befinden, wohin die Person zurückgebracht werde. Die Vorinstanz verweise auf einen Grossonkel in C._______, auf einen Bruder im Iran sowie auf seine verwitwete Mutter und seinen Bruder in der Schweiz. Die Voraussetzungen für ein tragfähiges Beziehungsnetz seien somit klarerweise nicht erfüllt. Bei einer Rückkehr müsste er zudem gemäss Argumentation der Vorinstanz ebenfalls seine Mutter und seinen

E-4925/2019 Bruder unterstützen, weshalb es sich bei ihm nicht um einen alleinstehenden Mann handle, der nur für sich selbst sorgen müsste. Es würden demnach keine begünstigenden Faktoren gemäss dem Referenzurteil D- 5800/2016 vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 7.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kabul könne davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz; einerseits mit dem Verwandten mütterlicherseits, andererseits mit sozialen Kontakten, die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des mehrjährigen Aufenthalts ergeben und gefestigt hätten. Zudem habe er die prägenden Jugendjahre in Kabul verbracht, sei dort sozialisiert worden, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und sei mit den örtlichen Konventionen vertraut. Es könne erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nach der Eingewöhnungsphase – für die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden könne – selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. 7.5 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz erachte ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul offenbar nicht als Voraussetzung für die Anordnung des Wegweisungsvollzuges. Zum einen geht sie davon aus, die Rückkehrhilfe reiche für eine Reintegration in Kabul aus. Zum anderen erwähne sie seine Mutter und seinen Bruder, welche sich selber reintegrieren müssten. Weder seine Mutter und der Bruder noch seine nicht näher bezeichneten Verwandten in C._______ würden ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen, welches ihn auffangen könnte. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als

E-4925/2019 volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Als Ferienjob hat er circa drei Monate in einer Schreinerei gearbeitet. Dies kann nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei finanzielle Mittel. Seine Mutter ist für seinen Lebensunterhalt in Afghanistan aufgekommen. In Afghanistan befinden sich keine Mitglieder seiner Kernfamilie; sein Vater ist tot, seine Mutter und ein Bruder leben in der Schweiz und ein weiterer Bruder lebt im

E-4925/2019 Iran. Zu den Verwandten seines Vaters hat er keinen Kontakt. Seine Grossmutter und Tanten mütterlicherseits wohnen in C._______. Ein Grossonkel mütterlicherseits lebt mit seiner Erstfrau in C._______. Seine Zweitfrau, welche der Grossonkel ab und zu besucht, lebt mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung in Kabul. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das tragfähige, soziale Beziehungsnetz am Ort, an welchen die betroffene Person zurückgewiesen wird, vorhanden sein muss. Vorliegend ist dies Kabul. Der Grossonkel hat seinen Lebensmittelpunkt in C._______ und hält sich nur gelegentlich in Kabul auf, womit er von vornherein nur bedingt als Beziehungsnetz herangezogen werden kann. Zudem ist der Grossonkel mit circa 61 Jahren ein alter Mann, der den Lebensunterhalt für seine zwei Familien mit der Bewirtschaftung von gepachtetem Land bestreitet. Der Beschwerdeführer durfte zwar vor seiner Ausreise 40 Tage mit seiner Mutter und seinem Bruder bei der Zweitfrau in Kabul wohnen. Aufgrund der bescheidenen Lebensverhältnisse des Grossonkels und der Wohnverhältnisse der Zweitfrau in Kabul ist aber nicht anzunehmen, dass der Grossonkel langfristig in der Lage ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Unterkunft, eine Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz sowohl für die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs als auch für diejenige seiner Mutter und seines Bruders diesen einen Grossonkel als Beziehungsnetz heranzog. Das heisst, der Grossonkel müsste in der Lage sein, für drei erwachsene Personen zu sorgen. Dies ist aufgrund der geschilderten Umstände ausgeschlossen. Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer habe noch Verwandte in C._______ und einen Bruder im Iran, ist wiederum festzustellen, dass das tragfähige, soziale Beziehungsnetz in Kabul vorhanden sein muss. Im Übrigen dürften weder der illegal im Iran lebende Bruder noch die Grossmutter und Tanten in C._______ in der Lage sein, ihn zu unterstützen. So hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, sein Bruder im Iran habe etwas Geld geschickt, aber nicht viel, erklärte aber zugleich, in Kabul sei die Mutter für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen; sie seien von niemanden sonst unterstützt worden (SEM-Akten, act. A18 F 47 f., F 54). Die Aussage, die Mutter sei alleine für den Lebensunterhalt der Familie in Kabul aufgekommen, stimmt mit den Angaben der Mutter und des Bruders überein. Der vorinstanzliche Hinweis, der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in Kabul gelebt, weshalb er dort über ein soziales Netzwerk verfügen dürfte, steht im Widerspruch zum Referenzurteil. Darin wird explizit ausgeführt, dass aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei wel-

E-4925/2019 chen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Dem vorinstanzlichen Argument, der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder könnten sich bei einer gemeinsamen Rückkehr gegenseitig unterstützen, ist nicht zu folgen. Die Mutter und der Bruder wären bei einer Rückkehr ebenfalls auf eine umfassende Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz angewiesen und weder in der Lage für sich selbst noch für den Beschwerdeführer zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte. Er hat somit in Kabul weder eine gesicherte Wohnsituation noch Mittel für die Grundversorgung. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung sind seine wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul als äusserst gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Folglich liegen – in Anbetracht der strengen Anforderungen – keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Anzufügen ist, dass seiner Mutter und seinem Bruder ebenfalls die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist (vgl. Urteile des BVGer E-4901/2019 vom 3. November 2020 und E-4924/2019 vom 3. November 2020). 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. September 2019 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm

E-4925/2019 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'440.– (inkl. Auslagen) ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– ist nicht zu beanstanden. Indes erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand zu hoch. Die Abklärungen für das Verfassen der Beschwerdeschrift und Replik sowie deren Inhalt sind in weiten Teilen identisch mit den Eingaben in den Beschwerdeverfahren E-4901/2019 (Mutter) und E-4924/2019 (Bruder). Folglich ist der Stundenaufwand zu reduzieren. Ein Aufwand von acht Stunden erscheint angemessen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'640.– (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4925/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. September 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'640.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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