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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2009 E-4924/2009

10 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,339 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-4924/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4924/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) auf dem Luftweg verliess und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab, dass C._______, im Auftrag des BFM am 27. Oktober 2008 eine radiologische Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers vornahm, dass die Untersuchung ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab und eine signifikante Abweichung vom angegebenen Alter festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2008 im B._______ summarisch befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Handknochenuntersuchung Stellung zu nehmen, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer für den Fortgang des Verfahrens als volljährig einstufte und ihm folglich keine Vertrauensperson zuordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 in D._______ vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, dass seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei und er nie Kenntnis über seinen Vater erhalten habe, dass er nach dem Tod seiner Mutter beim König von E._______ namens F._______ aufgewachsen sei, dass dessen Sohn eines Tages schwer erkrankt sei, weil er mit seiner Schwester geschlafen habe, dass der aufgesuchte Medizinmann F._______ erklärt habe, er müsse, um den Tod seines Sohnes abzuwenden, einen seiner Diener opfern, dass die Wahl von F._______ auf ihn gefallen sei und er seinen Beschluss der Bevölkerung in einer Versammlung mitgeteilt habe, E-4924/2009 dass er daraufhin als auserwähltes Opfer zuerst von den Jugendlichen, anschliessend von den Frauen und zuletzt von den Männern jeweils während vier Tagen nackt und bemalt überallhin mitgenommen worden sei und die Nächte jeweils gefesselt im Wald habe verbringen müssen, dass ihm in der Nacht, in welcher die Opferung hätte stattfinden sollen, jedoch die Flucht gelungen sei und er sich zu G._______ begeben habe, welcher ihm die Ausreise in die Schweiz organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 – eröffnet am 28. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um sich Reise- oder Ausweispapiere aus dem Heimatland zukommen zu lassen, was zum Schluss führe, er sei offensichtlich nicht gewillt, solche zu beschaffen, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, er habe für die Flugreise nichts bezahlen müssen und wisse nicht, wo er mit dem Flugzeug gelandet sei, zumal er lesen und schreiben sowie etwas Englisch könne, dass seine Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, E-4924/2009 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- E-4924/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-4924/2009 dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatland lediglich einen Studentenausweis besessen und Nigeria mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg verlassen, wobei er für die gesamte Reise nichts habe bezahlen müssen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), E-4924/2009 dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass seine Ausführungen über weite Strecken oberflächlich und detailarm ausfielen, so beispielsweise bei der Schilderung der Zeremonien, und er auch auf entsprechende Nachfragen hin lediglich ausweichend antwortete, dass er sich anlässlich der Befragungen zudem mehrfach in Widersprüche verwickelte, dass er zunächst angab, er sei beim Tode seiner Mutter im Jahre (...) zehn Jahre alt gewesen, später jedoch aussagte, sie sei nach seiner Geburt gestorben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 1 und 3), dass er einerseits zu Protokoll gab, der Sohn von F._______ habe im Ausland gewohnt, anderseits später aussagte, er sei in Nigeria wohnhaft gewesen (A 19/13 F26 und F57), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern lediglich wiederholt, er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria sein Leben verlieren, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-4924/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR, 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei noch minderjährig, was bei der Beurteilung seines Asylgesuches besonders zu berücksichtigen sei, dass er jedoch – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kann, dass die Handknochenanalyse und die Angabe des Beschwerdeführers, beim Tod seiner Mutter im Jahre (...) zehn Jahre alt gewesen zu sein, gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, E-4924/2009 dass er den Asylbehörden keine Ausweispapiere eingereicht hat, welche sein behauptetes Alter bestätigen könnten, und er auch nichts unternommen hat, um sich diese zukommen oder ausstellen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer, welcher nach eigener Angabe das (...) Altersjahr bereits erreicht hat, jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Identität offenzulegen, dass er deshalb die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4924/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10

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