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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2012 E-4920/2012

26 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,157 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4920/2012

Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).

E-4920/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

E-4920/2012 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

fest, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2012 von Italien her illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 20. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ anlässlich der Kurzbefragung summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin- II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, gegen die Wegweisung nach Italien spreche nichts, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2011 illegal in Italien eingereist war und dort am 23. September 2011 um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 14. August 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 (eröffnet am 13. September 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-

E-4920/2012 ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers feststehe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 29. August 2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, dass sodann nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Wegweisungsvollzug spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er ausserdem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zur Begründung angab, in (...) von Mikroben befallen zu sein und auf teure Medikamente und ärztliche Kontrolle in einem Spital angewiesen zu sein, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-4920/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

E-4920/2012 dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 23. September 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 14. August 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist keine Stellung nahmen, dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Italiens nach dem Gesagten gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen

E-4920/2012 Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84- 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass er anlässlich der Befragung vom 20. August 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639), dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügloiche Einwände bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,

E-4920/2012 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme unbelegt sind und zudem auch in Italien behandelbar sind, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass bei seiner Überstellung von der Schweiz nach Italien die zuständigen italienischen Behörden über seine Ankunft und seinen Behandlungsbedarf entsprechend zu informieren sind, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist

E-4920/2012 und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass alle übrigen Prozessanträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4920/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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