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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2018 E-4919/2017

19 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,851 parole·~14 min·9

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4919/2017

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Castelnovi, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).

E-4919/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 2017 in der Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) wurde er dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2017 und der Anhörung vom 9. August 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: B. Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub. Nach Abschluss der achten Klasse sei er im Dezember 2012 zu seiner Grossmutter nach Asmara gezogen, wo er die Schule fortgesetzt und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im (…) 2014 habe er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen, sich in der Stadt versteckt gehalten und im (…) 2014 eine (…) begonnen. (…) 2014 hätten Gesandte des Schuldirektors seiner Grossmutter ein Schreiben der Schule übergeben. Gemäss diesem Schreiben hätte er vorsprechen müssen, da er Soldat werden würde. Dabei sei die Grossmutter aufgefordert worden, ihn herauszugeben. Eine Woche später seien Soldaten vorbeigekommen und hätten seine (…) verhaftet, da er nicht auffindbar gewesen sei. In der Folge habe sich seine (…) an ihrer Stelle festnehmen lassen. Als er davon erfahren habe, habe er sich gestellt, woraufhin seine (…) nach zweiwöchiger Haft freigelassen worden sei. Von (…) 2014 bis (…) 2014 sei er in B._______ in Haft gewesen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er sei krank geworden, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Gemeinsam mit zwei anderen Häftlingen sei ihm am (…) 2014 die Flucht gelungen. Nach zwei Tagen Fussmarsch seien sie schliesslich in Äthiopien angelangt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine (…) erneut verhaftet worden sei. Als die Behörden erfahren hätten, dass er ausgereist sei, habe man seine (…) wieder freigelassen. Nachts schrecke er immer auf und habe quälende Gefühle. Aufgrund seiner Erlebnisse habe er mentale Probleme und könne sich nicht so gut erinnern. In der Schweiz sei er deswegen in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der Einwohnerkarte seiner Mutter, der Identitätskarten seiner Eltern, seiner Lebensmittelkarte und seiner Schulzeugnisse zu den Akten.

E-4919/2017 C. Mit Verfügung vom 21. August 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen respektive der fehlenden Asylrelevanz der illegalen Ausreise begründet. D. Mit Beschwerde vom 31. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 13. September 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Replik vom 13. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-4919/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche blieben demgegenüber unangefochten. Diese sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E-4919/2017 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Ablehnung des Asyls und der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung angeordnet und geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die allgemeine Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. Dieser verstosse gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK und könne auch nicht unter die Ausnahmeklauseln in Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert werden. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest. Ergänzend führte sie aus, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall dem SEM die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen

E-4919/2017 werden. Darüber hinaus falle eine drohende Einberufung in den Nationaldienst unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK und sei somit vom Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK ausgenommen. Es seien aus den Akten auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde geltend gemachten Begehren vollumfänglich fest. Der Vorinstanz entgegnete er, dass die drohende Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK in seinem Fall ausschliesslich daraus resultiere, dass ihm als eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr die Einberufung in den Nationaldienst drohe und er somit einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei. Der Einzug in den Nationaldienst stelle sowohl eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3 EMRK dar, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4919/2017 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als

E-4919/2017 Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. Der Beschwerdeführer beschränkte seine mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2017 vorgetragenen Rügen auf den Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. hierzu: Rechtsbegehren 2). Die Zumutbarkeit sowie die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurden nicht in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber hält das Gericht hierzu Folgendes fest:

E-4919/2017 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, bei dem keine vollzugsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt sind und der in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Grosseltern, drei Geschwister) verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Überdies verfügt er über eine mehr als zehnjährige Schulbildung und hat vor seiner Ausreise eine (…) begonnen. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 7.3) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E-4919/2017 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-4919/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-4919/2017 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2018 E-4919/2017 — Swissrulings