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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2010 E-4918/2010

10 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,416 parole·~17 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-4918/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. LLM. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4918/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach einem Transfer ins Transitzentrum (TZ) D._______wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. Mai 2010 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger aus E._______ (Provinz F._______) und der Ethnie der Hutu zugehörig. Bis zu seiner Ausreise am 1. Januar 2006 habe er mit seiner Familie in E._______ gelebt. Anfangs November 2005 seien zwei bewaffnete und maskierte Militärangehörige bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seine Familie sowie die bei ihnen anwesenden Familienangehörigen mit Macheten umgebracht. Aufgrund der Rangabzeichen habe er einen der Armeeoffiziere wiedererkannt. Ihm und seinem Onkel sei die Flucht nach G._______ (Tansania) gelungen. Dort hätten sie sich zuerst bei einem Freund seines Onkels und dann vom Jahr 2006 bis ins Jahr 2008 im UN-Flüchtlingslager H._______versteckt, ohne sich registrieren zu lassen. Durch seinen Onkel habe er später erfahren, dass es sich bei dem Angriff um einen Racheakt gegen seinen Vater (des Beschwerdeführers) gehandelt habe, zumal dieser in den Kriegswirren der Jahre 1993/1994 für die Ermordung mehrerer Tutsi-Familien verantwortlich gewesen sei; darunter auch für jene des Armeeoffiziers, welcher seine Familie umgebracht habe. Als der Beschwerdeführer gerüchteweise erfahren habe, dass der Armeeoffizier auch in Tansania nach ihm suche und eine Belohnung für jeden Hinweis nach ihm ausgesetzt habe sowie wegen der tansanischen Regierung, welche die burundischen Flüchtlinge nach Kenia oder Burundi ausweise, sei er im Mai 2009 alleine nach Kenia geflüchtet. Sein Onkel, der in Tansania zurückgeblieben sei, habe einen Freund als Mittelsmann zwischen dem Beschwerdeführer und ihm eingesetzt. Im August 2009 habe er Kenia erneut verlassen und sei zu zwei Freunden nach Tansania zurückgekehrt, wo er (...) von I._______ gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund und aus Angst, vom Armeeoffizier ebenfalls umgebracht zu werden, habe er zusammen mit seinen Freunden Tansania am 25. März 2010 mithilfe eines Schleppers verlassen und sei per Schiff und Zug über Italien am 2. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangt. E-4918/2010 B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 7. Juli 2010 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und er sei als Folge davon im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig liess er ein Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss abgewiesen und Frist gesetzt zur Leistung eines solchen. E. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 27. Juli 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-4918/2010 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder E-4918/2010 begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es führte dazu aus, indem sich der Beschwerdeführer nur in allgemeiner, detailarmer und pauschalisierter Weise über den angeblichen Angriff im November 2005 geäussert habe, werde der Eindruck von nicht persönlich Erlebtem vermittelt. So habe er sich stereotyp über die Geschehnisse, Umstände und das Vorgehen der Angreifer geäussert. Zudem habe er sich weder an das Datum noch an den Wochentag des Vorfalls erinnern können. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Kurzeinvernahme zu Protokoll gegeben habe, zuerst sei er und dann sei sein Onkel geflohen, um sich während der direkten Bundesanhörung dahingehend zu korrigieren, sein Onkel sei vor ihm entwichen. Realitätsfremd sei sodann, dass ein Armeechef persönlich an einer solchen "Racheaktion" teilgenommen habe. Unlogisch sei auch, dass die beiden Angreifer vorerst Masken getragen hätten, um sie aber beim Betreten des Hauses abzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass keinem der acht anwesenden Personen die Flucht gelungen sei, während die Angreifer mit dem Vater und einem anderen Familienmitglied beschäftigt gewesen seien. Die Behauptung, wonach er vom Armeechef in Tansania gesucht worden sei, vermöge ebenso wenig zu überzeugen. 5. E-4918/2010 5.1 Vorgängig rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil das BFM ihn an der direkten Anhörung über die zwischenzeitliche Ermordung seines Onkels nicht befragt und damit den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asyl gewährung relevant sein könnten (vgl. Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer konnte am 19. Mai 2010 anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung durch das BFM am 27. Mai 2010 seine Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Dass er sich anlässlich der Anhörungen mit Fragen und Behauptungen hat auseinandersetzen müssen, ist gerade Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, weshalb die entsprechende Erklärung, er habe nicht von sich aus auf den Tod des Onkels zurückkommen können, nicht zu überzeugen vermag. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, spätestens bei der Frage nach der Vollständigkeit seiner Ausreisegründe den Tod seines Onkels nochmals zu erwähnen. Dass er dies nicht getan hat, lässt den Schluss zu, dass das Ableben des Onkels in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen steht. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes E-4918/2010 kann demnach nicht ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das in Aussicht gestellte Dokument zu den Umständen des Todes des Onkels abzuwarten. 5.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich des Weiteren als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Auch nach einer fundierten Prüfung der vorliegenden Akten ist aber festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind, als zutreffend zu erachten ist. So vermochte der Beschwerdeführer den Angriff vom November 2005 in keiner Weise überzeugend zu schildern, zumal seine diesbezüglichen Aussagen in Bezug auf das Vorgehen der Angreifer, die Beschreibung derselben, das Verhalten seiner Eltern und Verwandten, die Reaktion seiner Angehörigen auf die Angreifer sowie die dabei wahrgenommenen Sinneseindrücke als unsubstanziiert zu bezeichnen sind und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe den Vorfall persönlich erlebt. Dieser belässt es in der Beschwerde im Wesentlichen auf einer Wiederholung der Vorbringen und einer Bekräftigung von deren Glaubhaftigkeit und asylrechtlicher Relevanz. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet indessen nicht statt. Dass der Armeeoffizier die Gesichtsmaske abgestreift habe, um Macht zu demonstrieren, vermag die entsprechenden als realitätsfremd erachteten Aussagen nicht wirklichkeitsnaher zu machen, zumal er diesfalls von Anfang an gar keine Maske hätte auf setzen müssen. Sodann lässt sich der Vorhalt in der Beschwerde, sie hätten sich aus Furcht vor dem Armeeoffizier im Flüchtlingslager von Tansania nicht registrieren lassen, aufgrund einschlägiger Berichte über Flüchtlingslager in Tansania nicht aufrecht erhalten, zumal nicht registrierte Flüchtlinge keine Berechtigung zum Verbleib in einem Flüchtlingslager und zum Erhalt von Hilfsgütern erhalten (vgl. statt vieler: Aktion Deutschland Hilft: http://www.aktion-deutschland-hilft.de [letztmals aufgerufen am 11. August 2010). Zudem ist in Berücksichtigung der Grösse des Landes (ungefähren Fläche von 946'000 km2 und 34 Millionen Einwohner) wenig wahrscheinlich, dass der Armeeoffizier in Tansania nach dem Beschwerdeführer und seinem Onkel gesucht und eine Belohnung für jede Information ausgesetzt haben soll. Nicht nachvollziehbar und unrealistisch ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach seinem angeblichen Aufenthalt in Kenia wieder nach Tansania zurückgekehrt und dort mit zwei Kollegen am http://www.aktion-deutschland-hilft.de/

E-4918/2010 Hafen von I._______ gearbeitet haben soll, obwohl er gesucht und ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden sei. Wäre er wirklich verfolgt gewesen, hätte er sich nicht einer solchen Gefahr ausgesetzt. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, auf die hier nicht näher eingegangen werden muss, offensichtlich nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- E-4918/2010 länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, E-4918/2010 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil, welches sich mit einer detail lierten Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 befasst, verwiesen werden. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung CNDD/FDD am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische Leben des Landes geregelt wurden, die Lage in Burundi deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die "Forces Nationales de Libération" (FNL) setzte in der Folge – trotz dem am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommen – ihren Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura Rural. Bei den Wahlen vom August 2005 erlangte die CNDD/FDD die Mehrheit und deren Kandidat Pierre Nkurunziza wurde neuer Präsident. Die seit Juni 2004 in Burundi stationierte UN-Mission "Opération des Nations Unies au Burundi" (ONUB) wurde 2007 durch das "Bureau Intégré des Nations Unies au Burundi" (BINUB) abgelöst; das Mandat des BINUB lief bis Ende 2009. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung – beziehungsweise, insbesondere seit der am 7. September 2006 in Dar es Salaam vom burundischen Präsidenten Nkurunziza und dem FNL-Chef Agathon Rwasa erfolgten Unterzeichnung eines Waffen- E-4918/2010 stillstandsübereinkommens und der nachfolgenden Integration der FNL ins politische Leben Burundis eher eine Verbesserung – der Lage in Burundi eingetreten ist, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht ihre Gül tigkeit. Demnach kann bezüglich Burundi – und insbesondere auch bezüglich des Ortes E._______ (Provinz F._______), wo der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt haben will – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem BFM und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen von der Existenz eines familiären (wie auch eines freundschaftlichen) Beziehungsnetzes in Burundi auszugehen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer jung, und es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr anzunehmen wäre. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-4918/2010 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4918/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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