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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2019 E-4910/2017

20 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4910/2017

Urteil v o m 2 0 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).

E-4910/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Qamishli (Provinz al-Hasaka). Ungefähr im Jahr 2012 hätten er und seine Familie die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, vorher seien sie Ajnabi gewesen. Er hätte sich im Alter von 18 Jahren beim Aushebungsbüro in Qamishli melden müssen, was er jedoch nicht getan habe. Ungefähr ein Jahr vor seiner definitiven Ausreise aus Syrien sei er mit seiner Familie in den Irak gegangen und habe dort gearbeitet. Nach elf Monaten seien sie für ungefähr eine Woche nach Syrien zurückgekehrt, bevor sie über die Türkei und mehrere weitere Länder am 21. November 2015 in die Schweiz gelangt seien. Am (...) 2015 habe seine Schwester ein auf ihn lautendes Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Offiziell sei er bereits am (...) 2015 aufgeboten worden. Ungefähr am (…) 2015 sei ein auf seinen Namen lautender Suchbefehl ausgestellt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Marschbefehl vom (...) 2015, einen weiteren vom (…) 2015 und einen Suchbefehl vom (…) 2015 (alles im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 2. August 2018 [recte 2017] – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4910/2017 Als Beweismittel reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 mit dem Titel "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde am 13. September 2017 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4910/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Rügen werden allerdings ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4910/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seinen Ausführungen zum bevorstehenden Militärdienst fehle es an Konstanz. Er habe widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, ob er eine (schriftliche) Vorladung erhalten habe, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei, zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise aus Syrien, zu seinem Alter bei der definitiven Ausreise, zur Dauer des Aufenthaltes im Irak und des darauffolgenden Aufenthaltes in Syrien. Auch würden sich seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak und der Rückkehr nach Syrien nicht mit den Angaben seiner Familienangehörigen decken. Die Angaben seiner Mutter würden den Schluss zulassen, dass er bereits im (…), im Alter von 17 Jahren, in den Irak gereist sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines Alters den Militärbehörden habe entziehen können und die Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Dienst einzuberufen. Ferner würden Diskrepanzen bezüglich des Zeitpunkts bestehen, als seine Schwester ihn über den Erhalt des militärischen Aufgebotes informiert habe ([…] 2015 oder Ende 2015). Diese Angaben würden wiederum seinen Ausführungen anlässlich der BzP im Dezember 2015 widersprechen, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Vorladung erhalten habe. Folglich sei auch die polizeiliche Suche nach ihm nicht glaubhaft. Die eingereichten Marsch- und Suchbefehle würde daran nichts zu ändern vermögen, da solche Dokumente von geringem Beweiswert seien und käuflich erworben werden könnten. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, während der BzP angewiesen worden zu sein, sich kurz zu halten, und auf die später erfolgende Anhörung verwiesen worden sei. Es sei aufgrund seiner persönlichen Umstände und seines jungen Alters zu Missverständnissen gekommen, welche von der Vorinstanz als Widersprüche beziehungsweise Nachschübe gewertet würden. Er sei bei der BzP nervös und angespannt gewesen. Er habe sich kaum konzentrieren und der Befragung kaum folgen können. Er stamme aus einem Land, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesellschaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Er habe sich nur durch Flucht der Rekrutierung und

E-4910/2017 der Leistung des Militärdienstes sowie einer Inhaftierung entziehen können. Militärdienstverweigerer würden wegen Hochverrats streng und willkürlich bestraft werden. Viele seien dabei ums Leben gekommen. Entsprechend sei er in Syrien an Leib und Leben bedroht. Zudem würden auch Angehörige eines Militärdienstverweigerers verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Wer das 18. Lebensjahr erreiche, erhalte ein Aufgebot und sei verpflichtet, sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum zu melden. Diese Pflicht habe auch ihm oblegen. Wer dem nicht nachkomme, werde als fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft ausgeschrieben und gemäss Militärgesetz bestraft. Viele Männer würden vor Erreichen des 18. Lebensjahres eingezogen werden. Er wäre bei einer Verhaftung sofort an die Front geschickt worden. Es sei unbestritten, dass er im wehrfähigen Alter ausgereist sei und Syrien verlassen habe, ohne Militärdienst geleistet zu haben. Es lägen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, aufgrund derer er hätte vom Dienst befreit werden können. Mit Verweis auf einen Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2016 führt er ferner aus, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei zur Haft ausgeschrieben und würde bei einer Rückkehr nach Syrien sofort festgenommen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er die Haft nicht überleben würde. Eine Gefährdung aufgrund seiner regimefeindlichen Haltung könne nicht ausgeschlossen werden. Das syrische Regime habe sowohl die Mobilisierungsmassnahmen als auch die Suche nach Refraktären intensiviert, Letzteres in allen vom Regime kontrollierten Gebieten. Seine Ausführungen seien glaubhaft und asylrelevant. Im Übrigen macht er allgemeine Ausführungen zum Militärstrafrecht in Syrien, zu den Konsequenzen von Desertion und zum Inhalt eines Militärbüchleins. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und gemäss Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit diversen Ängsten verbunden sein können. Auch führt er zu Recht aus, dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle Aspekte zu berücksichtigen sind. Diese Anmerkungen sind jedoch nicht geeignet, die zum Teil erheblichen Widersprüche in seinen Ausführungen aufzulösen. Anhaltspunkte, wonach er nicht in der Lage

E-4910/2017 gewesen wäre, der BzP zu folgen, bestehen nicht. Er machte ungenaue Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak (vgl. vorinstanzliche Akten A17 F101) und widersprach sich bezüglich des Zeitpunkts, als er von seiner Schwester erfahren habe, dass er gesucht werde (vgl. A17 F22 und F210) sowie seines Alters bei der Ausreise aus Syrien (vgl. A17 F191 ff.). Insbesondere Letzteres vermag, angesichts des Umstandes, dass er ausführte, er hätte sich beim Aushebungsbüro ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres melden müssen (vgl. A17 F184) und dieser Umstand beziehungsweise die drohende Rekrutierung der Grund für das Verlassen seiner Heimat gewesen sein soll, zu erstaunen. Ferner fällt auf, dass er im Rahmen der BzP angab, er habe keine schriftliche Vorladung erhalten (vgl. A4 F7.01). Zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2015) waren sowohl die beiden Marschbefehle als auch der Suchbefehl bereits ausgestellt und der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben Kenntnis von den Dokumenten (vgl. A17 F204 ff.). Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er gedacht habe, er sei gefragt worden, ob er zum Zeitpunkt, als er in Syrien gewesen sei, etwas Schriftliches erhalten habe und dass er während der BzP immer wieder unterbrochen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die genannten Dokumente stehen in direktem Zusammenhang zu seinem Kernvorbringen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese erwähnt hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgung sowie eine regimefeindliche Haltung hat er nicht substantiiert und solches ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Vorgesagten und vor dem Hintergrund, dass Dokumente, wie die eingereichten Marschbefehle und der Suchbefehl, in Syrien käuflich erworben werden können, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen kaum Beweiswert zugemessen hat. Auch aus dem Bericht der SFH vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser lediglich allgemeine Auskünfte zu den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Desertion in Syrien gibt. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den Kernvorbringen, können seine Darlegungen nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden. Folglich ist auch der Verweis auf einen Entscheid des SEM, mit welchem einem Gesuchsteller Asyl aufgrund der Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter gewährt worden sei, unbehelflich. Zudem ist es, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, möglich, sich vom Militärdienst freizukaufen (vgl. Beschwerde S. 8). Soweit er geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht, wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

E-4910/2017 zu prüfen. Nachdem er jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden ist, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand (vgl. dazu auch BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4910/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Maria Wende

Versand:

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