Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4900/2014
Urteil v o m 2 4 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Somalia, vertreten durch Fatxiya Ali Aden, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
E-4900/2014 Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 26. Dezember 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 an das BFM suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie geltend, sie lebe mit ihren Kindern in Mogadishu. Die dortige Situation sei sehr gefährlich. Sie seien ohne Schutz, Unterstützung, ohne Behausung und oft ohne Nahrung und Wasser. Die jüngste Tochter sei auf medizinische Unterstützung angewiesen. C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie und ihre Kinder seien zwischenzeitlich nach Äthiopien geflohen. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Sie habe in Somalia ein Café geführt. Eines Tages seien zwei Männer in das Restaurant gekommen. Sie habe befürchtet, die Männer würden das Café überfallen. Sie habe die Polizei benachrichtigt, worauf diese vorbeigekommen sei und die beiden Männer befragt habe. Es habe sich herausgestellt, dass die beiden Anhänger von Al- Shabaab seien. Für ihren Hinweis habe sie von der Polizei US Doller 500.– erhalten. Einige Tage später sei sie am Telefon von Unbekannten als Spionin der Regierung verdächtigt und mit dem Tod bedroht worden. Sie habe deshalb Somalia verlassen und lebe seit dem 15. August 2011 in Äthiopien. Ihre Tochter sei krank und bedürfe einer ärztlichen Behandlung, die sie in Äthiopien nicht erhalte. E. Mit Schreiben vom 5. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um Einreichung einer Originalvollmacht. Sodann teilte das BFM ihr mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizerische Botschaft nicht mehr in der Lage, Befragun-
E-4900/2014 gen durchzuführen. Zur Abklärung des Sachverhalts unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen. F. Mit Eingabe vom 20. November 2012 antwortete die Beschwerdeführerin fristgerecht. In Äthiopien habe sie sich beim UNHCR nicht registriert. Sie kenne die Sprache und Tradition von Äthiopien nicht. Wegen der Kinder, um die sie sich kümmern müsse, könne sie nicht arbeiten und habe kein Geld. Erneut verwies sie auf ihre kranke Tochter. G. Am 12. März 2014 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. H. Mit Verfügung vom 19. August 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 2. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. K. Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr Asyl zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. L. Am 15. September 2014 ging der Kostenvorschuss beim Gericht fristgerecht ein. Damit ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.
E-4900/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
E-4900/2014 Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin halte sich in Äthiopien auf. Im Sinne einer Regelvermutung sei davon auszugehen, dass die betreffende Person im Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Es gelte vorliegend deshalb zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Weder der Eingabe vom 22. November 2012 noch der Anhörung seien glaubhaft dargelegte Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab gehabt habe. Namentlich sei nicht glaubhaft, dass die Polizei für einen derart banalen Hinweis auf zwei fremde Männer US Doller 500.– bezahle. Die Beschwerdeführerin und die Kinder würden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen. Es sei ihnen zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 2. März 2010 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden. Die Familienzusammenführung werde diesfalls nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) geregelt. Ein entsprechendes Gesuch sei bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen.
E-4900/2014 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf die allgemeine Situation, die schwierige Menschenrechtslage sowie die besondere Situation der Frauen in Somalia, an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Mit diesen allgemeinen Ausführungen legt sie indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es sei nicht glaubhaft, in Somalia einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern in Äthiopien auf. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz auf die Prüfung von Art. 52 aAsylG und der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung verzichten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die allgemein schwierige Situation in Äthiopien und ihr krankes Kind hinweist, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Vorinstanz ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin offen steht, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzureichen. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist demnach, entgegen ihrer Ansicht, ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-4900/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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