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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2019 E-4899/2019

20 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,325 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4899/2019

Urteil v o m 2 0 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2019 / N (…).

E-4899/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. März 2016 verliess und am 9. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. März 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe während 20 Jahren, bis Ende 2014, in [arabisches Land] gearbeitet; nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat sei er einerseits aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan [Name] und seiner dementsprechend hellen Hautfarbe diskriminiert und insbesondere um Geld erpresst worden, andererseits habe die islamistische Terrororganisation Al-Shabaab versucht, ihn als Mitglied zu gewinnen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2019 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordneten, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, insbesondere die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragte sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. September 2019 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

E-4899/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4899/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die angefochtene Verfügung in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weshalb es sich rechtfertige, die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 2, S. 4-7), dass er anlässlich der BzP und der Anhörung nicht offen und frei über seine Verfolgungsgründe habe sprechen können und dabei insbesondere einen nun in der Beschwerde vorgebrachten Überfall der Al-Shabaab-Miliz auf ihn und seine Familie in B._______ [somalische Stadt], bei dem er gefesselt worden sei und die Übergriffe auf seine Frau und seine Kinder habe mitansehen müssen, nicht erwähnt habe, was mit der Anhörungskonstellation (Dolmetscherin vom Mehrheitsclan, gemischtes Anhörungsteam) sowie seiner Scham zu tun gehabt habe, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter festgehalten wird, es sei grundsätzlich nichts gegen die Übersetzungsarbeit der Dolmetscherinnen einzuwenden, jedoch sei der Beschwerdeführer, der einem Minderheitenclan angehöre, welcher seit dem Ausbruch des somalischen Bürgerkriegs massiv

E-4899/2019 diskriminiert werde, bereits alleine aufgrund des Umstandes, dass die Dolmetscherinnen einem «noblen» Mehrheitsclan angehört hätten, eingeschüchtert gewesen, dass schliesslich der Umstand hinzu komme, dass sowohl an der BzP wie an der Anhörung Personen beiderlei Geschlechts anwesend gewesen seien, was den Beschwerdeführer gehemmt habe, frei und offen zu erzählen und namentlich den gewaltsamen Überfall auf seine Familie zu nennen, dass der Beschwerdeführer deshalb in einem reinen Frauenteam anzuhören sei, wobei die Dolmetscherin von seinem Clan stammen sollte oder alternativ die Befragung auf Arabisch durchzuführen sei, dass die vorstehenden Rügen sich als unbegründet erweisen, zumal in den Anhörungsprotokollen keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich angehört worden wäre beziehungsweise sich nicht hätte frei äussern können, dass er namentlich zu Beginn beider Anhörungen über die neutrale und unparteiische Rolle der Dolmetscherinnen in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. A7/12 S. 1, A20/14 S. 1) dass er sich zu Beginn der beiden Anhörungen immerhin mit den Bedingungen der Befragung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der Rückübersetzung des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörung dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat, ohne irgendwelche Hinweise auf Vorbehalte geltend zu machen, dass er an einer Stelle in der BzP-Befragung darauf hinwies, wegen der traumatischen Erlebnisse bei seiner Überfahrt über das Meer, wo er den Tod zahlreicher Reisegefährten habe miterleben müssen, könne er sich sehr schlecht konzentrieren (A7/12 S. 7), dass hingegen keinerlei Andeutungen vorliegen, die Familie des Beschwerdeführers habe in B._______ einen gewaltsamen Überfall erlebt, dass sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der genannten Umstände nicht frei äussern können, nach Durchsicht der Befragungsprotokolle als unbegründet erweist, auch wenn die Dolmetscherin in der BzP zwar an einer Stelle in entsprechendem Sinne interveniert hat, in der Folge aber dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt wurde, dass die Dolmetscherin neutral und unparteiisch sei und auf den Entscheid keinen Einfluss habe,

E-4899/2019 dass der Beschwerdeführer daraufhin seine Schilderungen betreffend seine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit fortsetzte (A7/12 S. 8), dass auch die Ausführungen der Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung (insbesondere die Vermutung, die Hautfarbe der Dolmetscherin habe eventuell einen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt; A20/14 S. 14) nicht geeignet sind, um auf einen mangelhaften erstellten Sachverhalt zu schliessen, dass er ansonsten – und insbesondere während des gesamten Verlaufs der Anhörung – keine Probleme im Zusammenhang mit möglichen Hemmungen oder Blockaden zu Protokoll gab und seine Antworten auch nicht auf solches schliessen lassen, dass bei der Wahl der Dolmetschenden gewisse Zulassungskriterien (Sprache, Charakter) zur Anwendung gelangen, welche in casu gemäss Aktenlage erfüllt waren und vorliegend praxisgemäss zu Recht kein reines Frauenteam für die Durchführung der Anhörung eingesetzt worden war, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handelt und er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise über Ereignisse berichtete, die allenfalls eine besondere Geschlechterwahl bei den Anhörungsteilnehmenden erfordert hätte, dass der Beschwerdeführer den Überfall auf seine Familie und die sexuellen Übergriffe auf seine Frau und seine Kinder nämlich erst in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend machte, dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die den Beschwerdeführer hätten hindern sollen, diesen Vorfall bereits anlässlich seiner Befragungen geltend zu machen, weshalb der Eindruck entsteht, dass dieses Vorbringen nachgeschoben worden ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden materiellen Erwägungen), dass der Hauptantrag in der Beschwerde (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung) entsprechend abzuweisen ist, dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zunächst auf divergierende Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme seitens der Al-Shabaab hinwies (A20/14 S. 8 f. F71, F93),

E-4899/2019 was bereits erste Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkommen lasse, dass der Beschwerdeführer sodann die angeblichen Anwerbungsversuche der Al-Shabaab nur wenig detailliert zu schildern vermocht habe und auch die genauen Daten der drei Vorfälle (einmal vor der Moschee sowie zweimal telefonisch) nicht kenne, dass er auch nicht habe angeben können, von wo aus und unter welcher Telefonnummer Kontakt mit ihm aufgenommen worden sei, und zudem den Inhalt der angeblich zwischen ihm und der Al-Shabaab geführten Gespräche vor der Moschee respektive am Telefon nur wenig überzeugend habe schildern können, weshalb nicht der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer diesen Bedrohungen wirklich ausgesetzt gewesen sein könnte, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers ferner nicht hervorgehe, wie konkret und wann er versucht hätte, sich den Bedrohungen der Al- Shabaab zu entziehen, dass schliesslich die geltend gemachten allgemeinen Schikanen in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und Hautfarbe ebenso unsubstantiiert ausgefallen seien, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass das Gericht die Ansicht teilt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einer überzeugenden, substantiierten und lebensechten Schilderung vorgetragen worden sind, dass die Protokollaussagen bezüglich der Anwerbungsversuche seitens der Al-Shabaab äusserst oberflächlich ausfielen und vielmehr im Sinne der vorstehenden SEM-Erwägungen davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt (A20/14 F70 ff., F93f f.), zumal der Beschwerdeführer als damals bereits über (…) Mann und (…) Familienvater kaum zur Zielgruppe der Al-Shabaab-Zwangsrekrutierungen gehört haben dürfte (vgl. etwa HARUN MARUF, Somali Teenagers Flee Al-Shabab Recruitment Campaign, Voice of America, 27. September 2017; SCOTT BALDAUF/ALI MOHAMED, Somalia's Al Shabab recruits "holy warriors" with $400 bonus, The Christian Science Monitor, 15 April 2010), dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht überzeugt und die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe nicht aufgeklärt oder ausgeräumt werden,

E-4899/2019 dass der in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Übergriff auf den Beschwerdeführer und seine Familie in seinem Haus in B._______ nicht glaubhaft erscheint und entgegen seiner Auffassung keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die dieses verspätete Vorbringen rechtfertigen würden, womit dieses als nachgeschoben zu beurteilen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach dem Gesagten die Begehren in der Beschwerde als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

E-4899/2019 dass damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. aArt. 110a AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4899/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

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