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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2009 E-4896/2009

9 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli...

Testo integrale

Abtei lung V E-4896/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4896/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 10. Oktober 2008 und gelangte am 17. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 30. Oktober und am 4. November 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz Jaffna. Er habe einerseits als Chauffeur, andererseits als Geschäftsführer einer Videothek gearbeitet. Zur Zeit des Waffenstillstandes im Jahre 2002 habe er seinen Verwandten C._______, der sich von den „Liberation Tigers of Tamil Eelan“ (LTTE) getrennt habe, als Schaffner angestellt. Gleichzeitig habe ihn C._______ auch in seinem Geschäft vertreten. Als im Jahre 2006 der Krieg in Jaffna erneut ausgebrochen sei, sei sein Verwandter im August 2006 plötzlich verschwunden. Im September 2006 habe die srilankische Armee bei ihm vorgesprochen und sich nach C._______ erkundigt. Dabei hätten die Militärs seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich in der Kaserne zu melden. Dort sei er intensiv über seinen Verwandten befragt und schliesslich beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Er habe seine Identitätskarte nicht zurückerhalten; vielmehr sei er verpflichtet worden, sich regelmässig zu melden. Seine Freundin habe diesen Vorfall der Polizei und dem Dorfvorsteher gemeldet. Ende des Jahres 2006 habe ihm die Armee mitgeteilt, dass seine Identitätskarte verloren gegangen sei und er sich beim Dorfvorsteher melden könne, um einen neuen Ausweis zu erhalten. Am 31. Januar 2008 sei in der Nähe seines Hauses eine von den LTTE versteckte Mine explodiert. Ein Nachbar, mit welchem er in der Vergangenheit diverse Auseinandersetzungen gehabt habe, habe der Armee mitgeteilt, C._______ habe die Bombe versteckt. In der Folge habe die Armee die gesamte Dorfbevölkerung zusammengerufen und ihn – den Beschwerdeführer – mitnehmen wollen, was die Bevölkerung, seine Familie und seine Freundin indes hätten verhindern können. Am folgenden Tag hätten vier vermummte Militärpersonen ihn bei seiner Freundin gesucht. Während seine Freundin ihn am Telefon über das Vorsprechen der Militärs orientiert habe, sei sie erschossen worden. Er habe sich daher umgehend zu seiner Tante begeben. Seine Eltern hätten sich zu einem Nachbar begeben, welcher ihm – dem Beschwerdeführer – sehr ähn- E-4896/2009 lich sehe. Die Armee habe diesen Nachbar mit ihm verwechselt und erschossen. Nach der Beerdigung des Nachbars habe sich herumgesprochen, dass die Armee den Falschen getötet habe. Zudem seien seine Eltern von der Armee befragt worden und hätten sich täglich bei dieser melden müssen. Deshalb und weil ihn die Familie seiner Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht habe, habe er sich nach Jaffna-City begeben. Im September 2008 sei er mit dem Ausweis eines ihm ähnlich sehenden Cousins nach Colombo geflogen. Dort habe er bei einer Tante bleiben wollen. Diese habe ihm indes mitgeteilt, dass es aufgrund der strengen Kontrollen unmöglich sei, sich ohne Anmeldung in Colombo aufzuhalten. Die Tante habe schliesslich einen Agenten organisiert, so dass er Sri Lanka am 10. Oktober 2008 auf dem Luftweg habe verlassen können. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersuchte um Fristansetzung zur Begründung der Eingabe. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter die Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragte er, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls innert der angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer am 24. August 2009 den einverlangten Kostenvorschuss. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2009 stellte der In- E-4896/2009 struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. E-4896/2009 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dennoch macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, das BFM habe den Sachverhalt bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend festgestellt. Namentlich habe es nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während rund vier Jahren zahlreiche Fahrten für die LTTE ausgeführt und auch ein Kurztraining bei den LTTE abgeschlos- E-4896/2009 sen habe. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Transporte für die LTTE durchgeführt hat, sondern angeblich lediglich im Auftrag des Verkehrsvereins bei Anlässen der LTTE tätig war. Zudem fügte er in diesem Zusammenhang an, die LTTE sei in seiner Region wenig aktiv (vgl. A11, S. 5, F 12). Sodann hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle im Rahmen der Befragungen geltend gemacht, an einem Training der LTTE teilgenommen zu haben. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, dass er sich für die LTTE nicht interessiere und sie auch nie unterstützt habe (vgl. A11, S. 6, F 18). Damit liegt offensichtlich keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzweisen ist. Somit findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 E-4896/2009 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5 4.5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, wie die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Namentlich würden dort mehrere Verwandte und insbesondere eine Tante leben, die dem Beschwerdeführer auch bei der Ausreise geholfen habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann und habe Arbeitserfahrungen als Chauffeur und Verkäufer. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 4.5.2 Dieser vorinstanzliche Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten und es wird ausgeführt, aus dem kurzfristigen Aufenthalt in Colombo bei einer entfernten Verwandten könne nicht auf eine zumutbare dortige Wohnsitznahme geschlossen werden. Die Kernfamilie lebe im Norden und in Colombo habe der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten. 4.5.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäu- E-4896/2009 ssert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stamenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor. 4.5.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus der Provinz Jaffna wird weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Jaffna) nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum Colombo auszugehen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben „viele Bekannte und Verwandte“ in Colombo (vgl. A13, S. 6). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen weiteren Angaben angeblich keinen grossen Kontakt zu diesen Personen hatte, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass er diese Beziehungen wieder aufleben lassen kann, dies um so mehr, als er sich im jetzigen Zeitpunkt noch weniger als ein Jahr ausserhalb der Heimat aufhält. Zudem hat sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise bei einer Tante in Colombo aufgehalten, die ihm bei der Organisation der Ausreise behilflich war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer Anfangsphase auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre das Gymnasium besucht und verfügt über Berufserfahrungen als Chauffeur und Geschäftsführer einer Videothek, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um eine Anstellung zu bemühen. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem – soweit den Akten zu entnehmen – gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-4896/2009 4.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 24. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4896/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, das D._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-4896/2009 Zustellung an : - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Seite 11

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