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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2020 E-4883/2020

6 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,905 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4883/2020 E-4887/2020

Urteil v o m 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, Verfahren E-4883/2020,

und

2. B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, Verfahren E-4887/2020,

beide Irak, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 2. September 2020 / N (…), N (…).

E-4883/2020 E-4887/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, zwei Brüder, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 und reisten am 7. August 2019 in die Schweiz ein, wo sie in der Nacht auf den 8. August 2019 auf der C._______ um Asyl nachsuchten und dort zur ihnen vorgeworfenen rechtswidrigen Einreise sowie zum rechtswidrigen Aufenthalt einvernommen wurden. A.b Anlässlich ihrer Personalienaufnahmen vom 15. und 16. August 2019 sowie der Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG respektive Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 22. November 2019 beziehungsweise 18. Dezember 2019 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: A.c Sie seien in F._______ geboren und aufgewachsen und würden aus einer Familie stammen, die Anhänger der D._______-Partei gewesen sei. Ende 1998 seien sie mit ihrer Familie nach E._______, Deutschland, umgesiedelt und hätten dort bis 2011 gelebt. Auf Druck des Vaters hin sei die ganze Familie 2011 wieder nach F._______ zurückgekehrt. Nach mehreren Auseinandersetzungen zwischen ihnen und dem Vater und dem Tod des Grossvaters im Jahr 2013 sei es schliesslich zum Bruch mit der Familie gekommen, weshalb sie ihre Erbanteile erhalten hätten und verbannt worden seien. Sie hätten sich in der Folge im selben Stadtteil ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer 2 habe sich für ein (…)studium an der Universität eingeschrieben und der Beschwerdeführer 1 habe ein (…)geschäft eröffnet. Regierungsbeamte hätten sich nach einiger Zeit geweigert, ihm eine Konzession zur Führung seines Geschäfts zu erteilen. Er habe sich einen Anwalt genommen, was die Beamten jedoch nicht davon abgehalten habe, ihn immer wieder aufzusuchen und mit der Ladenschliessung zu drohen. Im September 2015 hätten zwei Männer versucht, das Geschäft auszurauben. Sie hätten die Täter an der Flucht gehindert und daraufhin die Polizei avisiert. Die Täter hätten ihnen ihre Geheimdienstausweise gezeigt, sie körperlich angegriffen und den Chef der Anti-Terror-Einheit des kurdischen Geheimdienstes von F._______ angerufen. Bei Eintreffen der Polizei seien zu ihrem Erstaunen nicht die Räuber, sondern sie selbst verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten hätten sie auf eine Anzeigeerhebung bestanden, obwohl ihnen negative Konsequenzen angedroht worden seien. Das von

E-4883/2020 E-4887/2020 ihnen angestrengte Verfahren sei kurz darauf eingestellt worden, weshalb sie mithilfe ihres Anwalts erneut Klage eingereicht hätten. Im Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer 1 zu Hause gewaltsam verhaftet worden. Der Beschwerdeführer 2 sei seinerseits im Dezember 2015 in einem Hörsaal an der Universität von maskierten Personen festgenommen worden. Rund dreieinhalb Monate lang seien sie getrennt voneinander eingesperrt, verhört, misshandelt und gedemütigt worden, ehe sie im März 2016 wieder aufeinandergetroffen und unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen, freigelassen worden seien. Aufgrund eines Suizidversuchs des Beschwerdeführers 2 habe der Beschwerdeführer 1 daraufhin den Entschluss zur Ausreise gefasst. Anfang 2017 habe ihr Anwalt das Mandat niedergelegt, weil er deswegen in Schwierigkeiten geraten sei. Da der Vermieter des Ladenlokals Eigengebrauch angemeldet habe, hätten sie Ende Dezember 2016 ihr Geschäft unter Aufsicht der Polizei und mit deren Zustimmung in ein anderes Ladenlokal innerhalb desselben Einkaufszentrums verlegt. Eines Morgens Mitte des Jahres 2017 seien sie von einem Wachmann des Einkaufszentrums über einen Vorfall im Laden informiert worden. Vor Ort angekommen hätten sie gesehen, dass durch ein Loch in der Rückwand des Ladens eingebrochen, der Tresor aufgeschmolzen und dessen Inhalt entwendet worden sei. Sie hätten deswegen Anzeige erstattet und die Polizei habe ihre Aussagen aufgenommen und im Geschäft Fotos gemacht. A.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:  Fotos der Aufnahmen ihrer Überwachungskamera betreffend den Überfall im September 2015 und ihre anschliessende Festnahme  Fotos der Verletzungen, die der Beschwerdeführer 1 während des Überfalls im September 2015 erlitten haben will  Foto des Beschwerdeführers 1, das dessen Verletzungen während der mehrmonatigen Inhaftierung zeigen soll  Foto des Beschwerdeführers 1 in Handschellen, nachdem er die Polizei wiederholt gebeten habe, sein Ladenlokal zu verlegen  Fotos der Einbruchspuren aus dem Jahr 2017  Foto der Identitätskarte des griechischen Schleppers, der sie bestohlen habe, woraufhin sie bei den griechischen Behörden Anzeige erstattet hätten  Kopie des abgelaufenen deutschen Führerausweises des Beschwerdeführers 1

E-4883/2020 E-4887/2020 B. B.a Am 7. Februar 2020 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM (telefonisch geführte) Interviews mit den Beschwerdeführern, und ein Experte erstellte gestützt auf die Aufnahmen dieser Gespräche am 17. Juni 2020 je eine separate Evaluation des Alltagswissens sowie (in eingeschränktem Umfang) der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführer. B.b Das SEM gewährte den Beschwerdeführern am 7. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua (nachfolgend: Lingua-Analyse) sowie zum Werdegang und den Qualifikationen der sachverständigen Person. B.c Die Beschwerdeführer reichten am 7. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter ihre diesbezüglichen Stellungnahmen ein, wobei sie sich bereits am 4. August 2020 jeweils in eigenem Namen per E-Mail gegenüber der Vorinstanz zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse äusserten. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführer liessen mit zwei separaten Eingaben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 2. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erheben. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Eingänge der Beschwerden wurden den Beschwerdeführern am 6. Oktober 2020 bestätigt.

E-4883/2020 E-4887/2020 F. F.a Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 einen summarischen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 2 und dessen medizinischer Behandlung zu den Akten. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als äusserst relevant erscheine, ersuchte er um Setzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes. F.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 2 eine Frist zur Einreichung des angekündigten Beweismittels an (Art. 110 Abs. 2 AsylG). F.c Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter einen ausführlichen Arztbericht den Beschwerdeführer 2 betreffend vom 29. Oktober 2020 ein. Die für den Beschwerdeführer 2 gestellte Diagnose laute auf Posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Unter diesen Umständen könne der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt nicht als vollständig erachtet werden, da die gesundheitlichen Umstände des Beschwerdeführers 2 bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Es werde darum ersucht, die beiden Verfahren koordiniert zu behandeln, da sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Beschwerdeführer 1 betreffend auch auf die Aussagen und Vorbringen des Beschwerdeführers 2 bezogen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4883/2020 E-4887/2020 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-4883/2020 und E-4887/2020 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden (womit die beiden Verfahren antragsgemäss koordiniert behandelt werden). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnenden Entscheide im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zunächst sei es den Beschwerdeführern angesichts ihrer geringen lokalspezifischen Kenntnisse nicht gelungen, ihre Herkunft aus F._______ sowie ihren dortigen Aufenthalt von 2011 bis zur Ausreise glaubhaft zu machen. Auch hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts ergäben sich Ungereimtheiten, da im Februar 2018 – zu einem Zeitpunkt als sich die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland aufgehalten hätten – mit ihren Reisepässen Visagesuche auf dem deutschen Konsulat in Erbil gestellt worden seien. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführer werde nicht er-

E-4883/2020 E-4887/2020 sichtlich, weshalb die Eröffnung des (…)geschäfts ein behördliches Verfolgungsinteresse begründet haben sollte respektive inwiefern die geltend gemachten Behelligungen auf die politische Haltung ihrer übrigen Familienangehörigen zurückzuführen sei. Insgesamt würden die Ausführungen der Beschwerdeführer einstudiert wirken und in zentralen Punkten (beispielsweise Inhaftierung, Haftentlassung) auch auf Nachfrage hin oberflächlich und vage bleiben. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen; insbesondere könnten die Aufnahmen der Überwachungskamera nichts über die Umstände der aufgezeichneten Auseinandersetzung sagen. 5.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: 5.2.1 Die Vorinstanz habe zunächst den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe – über die Dublin-Anfrage hinaus – von den deutschen Behörden weitere Informationen über ihren früheren Aufenthalt in Deutschland anzufordern. Dadurch hätten zahlreiche relevante Herkunftsinformationen beschafft werden können, welche ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stützen würden. 5.2.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 habe die Vorinstanz ausserdem den von ihm eingereichten, abgelaufenen deutschen Führerausweis nicht berücksichtigt, auf dem "(…)" (womit wohl F._______ gemeint sein dürfte) als Geburtsort vermerkt sei. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 vorwerfe, seine strukturierte und chronologische Erzählweise würde auf eine auswendig gelernte Geschichte schliessen lassen, sei dies stossend; sein Aussageverhalten zeuge lediglich von guter Vorbereitung auf diese Anhörung. Zudem sei es ihm schwergefallen, über gewisse Themen (insbesondere seine familiären Umstände und die Inhaftierung) zu berichten, womit sich die vom SEM als oberflächlich und ausweichend bezeichneten Antworten erklären lassen würden. 5.2.3 Die mangelnden Angaben zu Sprach- und Ortskenntnissen die dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfen worden seien, seien durch seine von Entwurzelung geprägte Biografie erklärbar. Er hätte ausserdem keinerlei Interesse an sozialer oder sprachlicher Integration im Irak gehabt, da er sich in Deutschland zu Hause gefühlt habe. Insofern seien die Massstäbe, die zur diesbezüglichen Glaubhaftigkeitsprüfung angelegt worden seien, ungeeignet, seine untypische Situation zu beurteilen.

E-4883/2020 E-4887/2020 5.2.4 Im Übrigen hätten sie beide glaubhaft und weitestgehend übereinstimmend geschildert, wie sie unter der Verfolgung der Behörden gelitten hätten, die offensichtlich auf die politische Vergangenheit ihrer Familie zurückzuführen sei. Die Vorbringen seien durch Beweismittel weiter untermauert worden. Angesichts der unrechtmässigen Inhaftierung und Folter wäre ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat klarerweise gefährdet gewesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Diese vermögen mit ihren Ausführungen in den Beschwerdeschriften den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, das zu einer anderen Einschätzung führen würde. Somit kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E-4883/2020 E-4887/2020 7.2 7.2.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass sowohl an der Herkunft der Beschwerdeführer aus F._______ als auch an deren Aufenthalt an diesem Ort von 2011 bis zur Ausreise erhebliche Zweifel bestehen. Dabei kann zur Hauptsache auf die Lingua-Analysen vom 17. Juni 2020 verwiesen werden. 7.2.2 Diese stellen als solche praxisgemäss keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG); sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 7.2.3 Die vorliegenden Lingua-Analysen sind fundiert und mit überzeugenden sowie ausgewogenen Begründungen versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Sowohl die sachverständige Person als auch später die Vorinstanz bezogen den ihnen gegenüber geltend gemachten biografischen Hintergrund der Beschwerdeführer ein und würdigten auch Elemente, die für einen Aufenthalt in der entsprechenden Region sprachen. Aufgrund der ungenügenden lokalen Kenntnisse (bei vorhandenen, unspezifischeren landeskundlichen Kenntnissen) sowie der teils rudimentären sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführer kam die sachverständige Person zum Schluss, dass diese sehr wahrscheinlich nicht aus F._______ stammen. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Den Lingua-Berichten vom 17. Juni 2020 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden und es kann von deren inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. 7.2.4 Die Beschwerdeführer haben weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihren Beschwerdeeingaben stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Weder der Verweis des Beschwerdeführers 2 auf seine Soziophobie noch seine angebliche Verachtung für die irakische Kultur und Bevölkerung vermögen die in seinem lokalspezifischen Wissen festgestellten Lücken befriedigend zu erklären. Auch unter Berücksichtigung seiner Erklärungsversuche wäre mehr Wissen zu erwarten gewesen, gerade vor dem Hin-

E-4883/2020 E-4887/2020 tergrund, dass er in F._______ – trotz gänzlich isoliertem Lebensstil – einem Präsenzstudium nachgegangen sein will, was zumindest ein gewisses Mass an Mobilität innerhalb der Stadt und an studienadministrationsbedingter Interaktion voraussetzt. Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 tatsächlich die Fahrdienste eines persönlichen (englischsprachigen) Taxichauffeurs in Anspruch genommen hätte, lassen sich dadurch gewisse fehlerhafte Angaben – beispielsweise bezüglich der Strassenbeschilderung in der Innenstadt – nicht erklären. Insbesondere hinsichtlich der geografischen Gegebenheiten der Stadt stünde ein derartiges Mobilitätsverhalten zahlreichen Aussagen im Rahmen des Lingua-Gesprächs entgegen, da anzunehmen wäre, dass solche Fahrten über einen längeren Zeitraum zumindest ein minimales Verständnis für die Geografie der Nachbarschaft begründen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss seinen Angaben nur über rudimentäre Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, lässt sich mit einem mehrjährigen Aufenthalt in F._______ nicht vereinbaren. 7.2.5 Ebenfalls keine ausreichende Erklärung für das mangelnde lokalspezifische Wissen des Beschwerdeführers 2 lässt sich aus dem Arztbericht vom 29. Oktober 2020 herleiten. Darin wird zwar vorgebracht, es gebe deutliche Hinweise auf eine soziale Phobie des Beschwerdeführers 2 (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober 2020 S. 1). Wie bereits dargelegt vermöchte diese Diagnose die Wissenslücken des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen angeblichen Herkunfts- und letzten Aufenthaltsort F._______ nicht ausreichend zu erklären. Soweit im Arztbericht weiter ausgeführt wird, in Situationen von Befragung durch Autoritäten könne Misstrauen, Verschwiegenheit und Rückzug auftreten (vgl. a.a.O. S. 4), war dies jedenfalls bei den Anhörungen des Beschwerdeführers 2 durch das SEM offensichtlich nicht der Fall: Die in den Protokollen festgehaltenen Aussagen sind äusserst umfangreich und in teilweise überkomplexem Hochdeutsch gesprochen (das eine hohe Dichte an nicht alltäglichem Vokabular aufweist). 7.2.6 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1, der als Geschäftsführer und inhaber mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl Kunden- als auch Behördenkontakte zu unterhalten hatte, erscheint der Verweis auf einen zurückgezogenen (bisweilen angeblich gänzlich isolierten) Lebensstil als Erklärung für sein mangelndes Lokalwissen ebenfalls offensichtlich nicht überzeugend.

E-4883/2020 E-4887/2020 7.2.7 Nach dem Gesagten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat nicht in F._______ aufgehalten haben. 7.2.8 Die von den Beschwerdeführern monierten mangelnden Abklärungen ihres Aufenthalts in Deutschland zwischen 1998 und 2011 durch die Vorinstanz führen sodann ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung ihren letzten Aufenthaltsort im Irak betreffen. So wären allfällige Auskünfte der deutschen Asylbehörden gerade nicht geeignet, den angezweifelten Aufenthalt der Beschwerdeführer in F._______ von 2011 bis 2017 – nach der angeblich freiwilligen Ausreise aus Deutschland – zu belegen. Insofern besteht auch keine Veranlassung für die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht selber allfällige Beweismittel zu beschaffen. 7.3 Den Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen, und eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe könnte an sich unterbleiben. Der Vollständigkeit halber hält das Gericht an dieser Stelle bloss Folgendes fest: 7.3.1 Auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit ihres mehrjährigen Aufenthalts in F._______ würde es den Beschwerdeführern offenkundig nicht gelingen, glaubhaft darzutun, weshalb das (…)geschäft aufgrund der politischen Haltung ihrer übrigen Familienangehörigen und der religiösen und ethnischen Anspannungen im Allgemeinen in den behördlichen Fokus gelangt sein sollte. Es wird auch nicht nachvollziehbar, wieso Angehörige des Geheimdienstes das Geschäft überfallen sollten, nur um sich schliesslich als Geheimdienstmitarbeitende zu erkennen zu geben, nachdem sie an der Flucht gehindert wurden. Unplausibel wirkt auch, dass der Chef des Geheimdienstes in dieser Sache kontaktiert worden sein soll (vgl. act. […]- 34/30 [nachfolgend: A34/30] F60). Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wären, wie vom SEM zutreffend festgestellt, überdies nicht geeignet, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisumstände (Überfall durch Geheimdienstangehörige, Festnahme der Beschwerdeführer) zu belegen. 7.3.2 Im Gegensatz zur teilweise ausführlichen freien Schilderung – insbesondere zum geltend gemachten Überfall im September 2015 – bleiben

E-4883/2020 E-4887/2020 zudem die Angaben der Beschwerdeführer zu wesentlichen Sachverhaltselementen ihrer Fluchtgründe auffallend oberflächlich. So vermögen sie beispielsweise ihre Ausführungen zur rund dreimonatigen Inhaftierung, den angeblichen Verhören und Misshandlungen, den Hintergründen zur anschliessenden Freilassung oder den Umständen der Mandatsniederlegung ihres Anwalts nicht zu substanziieren (vgl. etwa act. A34/30 F148, F152, F154 sowie act. […]-50/21 [nachfolgend: A50/21] F83 ff, F89, F97 ff. und F118). Die Erzählweise der Beschwerdeführer erscheint daher nicht stringent und erweckt in Bezug auf die ausführlich dargelegten Ereignisse in der Tat den Anschein eines einstudierten Sachvortrags. Letztlich fügen sich die Ausführungen nicht zu einem stimmigen Bild zusammen und insbesondere in Bezug auf die als einschneidend zu wertende Inhaftierung der Beschwerdeführer entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um erlebnisbasierte Schilderungen. Im Übrigen erscheint die Erwirkung der Freilassung und die diesbezügliche Beweisführung durch den Anwalt vor dem Hintergrund der angeblichen, schwerwiegenden Vorwürfe (Gefahr für die innere Sicherheit) geradezu abwegig (vgl. act. A34/30 F132). Selbst unter Berücksichtigung allfälliger gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers 2 erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen beider Beschwerdeführer nicht glaubhaft. 7.3.3 Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist in Ergänzung zu den obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 7.3) zudem festzuhalten, dass die Umstände ihrer Einreichung erstaunen. So wird zunächst nicht deutlich, auf welchem Weg die Beschwerdeführer auf die eingereichten Fotografien zugreifen konnten (vgl. act. A50/21 F92). Weiter verwundert, dass die Beschwerdeführer zwar über ein Foto des Ausweisdokuments der Person verfügen, die sie in Griechenland ausgeraubt und dabei insbesondere sämtliche Identitätsdokumente entwendet haben soll, sie jedoch keine digitalen Sicherungskopien ihrer eigenen Dokumente anfertigten. 7.3.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das (…)geschäft sei 2017 ausgeraubt worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Einbruch sich als kausal für die Ausreise erwiesen haben sollte. Im Nachgang an den Einbruch sei die Polizei verständigt worden. Diese habe die Anzeige der Beschwerdeführer aufgenommen und Fotos des Tatorts gemacht. Insofern würden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Einbruchs weiteren Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wären. In diesem Zusammenhang kaum überzeugend ist zudem, dass die Polizei der Verle-

E-4883/2020 E-4887/2020 gung des – aufgrund der laufenden Ermittlungen nach wie vor geschlossenen – Geschäfts in ein anderes Ladenlokal zugestimmt und diesen Umzug beaufsichtigt haben soll. Sofern die Behörden tatsächlich jedenfalls die Verweigerung einer Konzessionserteilung beabsichtigt haben sollten, wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass sie ihre Zustimmung zur Begründung eines neuen Geschäftssitzes ebenfalls verweigern würden. 7.3.5 Die Zweifel an der dargelegten Fluchtgeschichte und insbesondere deren zeitliche Abfolge erhärten sich auch angesichts zweier abgelehnter Visumsanträge, welche die Beschwerdeführer im Februar 2018 auf dem Deutschen Konsulat in Erbil eingereicht haben (vgl. act. […]-10/1 und act. […]-12/2). Entsprechende Erklärungsversuche, es handle sich dabei um missbräuchlich eingereichte Anträge, da das Büro, welches 2016 für sie um Visa ersucht hätte, über ihre Daten verfügen würde, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen (vgl. act. A34/30 F161 ff und act. A50/21 F108 ff.). Die Beschwerdeführer waren überdies nicht in der Lage, glaubhaft zu schildern, wie sie ein Visumsbüro mit der Einholung ihrer Visa beauftragt haben wollen. So bleiben sie insbesondere konkrete Angaben zum betreffenden Büro und dem administrativen Ablauf schuldig (vgl. act. A34/30 F75 f., F78–F85 und act. A50/21 F104). Auch aus den eingereichten Zeitungsartikeln betreffend den unrechtmässigen Verkauf von Visa auf dem italienischen und dem deutschen Generalkonsulat in Erbil vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen erstaunt auch, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, ihre Ausreise aus dem Irak in die Türkei innerhalb der zweiten Jahreshälfte 2017 verorten zu können, nachdem der Beschwerdeführer 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahmen noch Juli 2017 als Ausreisezeitpunkt angab (vgl. act. […]-22/30 Frage 7). Letztlich steht der behaupteten Fluchtgeschichte und insbesondere dem fast zweijährigen Aufenthalt in Griechenland auch der Zeitpunkt der erstmaligen dortigen Registrierung am (…) November 2018 in G._______ entgegen, obwohl der Beschwerdeführer 1 während des Dublin-Gesprächs erwähnte, erstmals im mehrere hundert Kilometer entfernten H._______ registriert worden zu sein (vgl. act. […]- 14/5) und der Beschwerdeführer 2 vorbrachte, sich im Februar 2018 erstmals vergeblich um die Einreichung eines Asylgesuchs bei den griechischen Behörden bemüht zu haben (vgl. act. […]-14/5). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung und/oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die

E-4883/2020 E-4887/2020 Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art: 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz kommt unter Berücksichtigung der Anhörungsprotokolle und der Lingua-Analysen zum Schluss, die Beschwerdeführer würden versuchen ihren Aufenthaltsort zwischen 2011 und ihrer Ausreise zu verschleiern. Aufgrund der groben, schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weswegen auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Anhaltspunkte einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in den südlichen und zentralen Teilen des Irak sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Autonome Region Kurdistan) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer

E-4883/2020 E-4887/2020 Herkunft und ihrem Beziehungsnetz im Irak sowie den Konsequenzen einer groben Mitwirkungspflichtverletzung könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südirak berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil zurückkehren könnten, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dafür sprächen nebst ihren unglaubhaften Vorbringen auch die Angaben auf ihren Reisepässen, wonach sie beide in I._______, in der heutigen Autonomen Region Kurdistan, geboren worden seien. Deshalb werden der Vollzug der Wegweisung in den Norden Iraks (Autonome Region Kurdistan) als zumutbar erachtet. 9.2.2 Demgegenüber führen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmitteleingaben aus, es könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden, da sie sich der Vorinstanz gegenüber jederzeit kooperativ verhalten hätten. So hätten sie etwa an der Erstellung der Herkunftsgutachten mitgewirkt, obwohl sie mit deren Durchführung keineswegs einverstanden gewesen seien. Sie hätten eine sehr bewegte Vergangenheit, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht gerne über gewisse Themen berichten würden. Insofern sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Es könne in ihrem Fall ausserdem nicht von begünstigenden individuellen Faktoren die Rede sein. Sie würden im Irak weder über ein familiäres noch ein anderweitiges soziales Netzwerk verfügen, das sie bei einer Rückkehr unterstützen würde. Der Wegweisungsvollzug sei daher in jedem Fall als unzumutbar zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunftsorten zu forschen. Die Beschwerdeführer haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hätten, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. So sprechen sowohl die Angaben zu den Geburtsorten auf den Reisepässen der Beschwerdeführer als auch die Visumsanträge beim Deutschen Konsulat in Erbil für einen vorhergehenden Aufenthalt der Be-

E-4883/2020 E-4887/2020 schwerdeführer in der Autonomen Region Kurdistan. Es gelang den Beschwerdeführern wie bereits dargelegt gerade nicht, glaubhaft zu machen, dass ein Büro mit der Visumseinholung betraut war und sie sich somit zu keinem Zeitpunkt in Erbil aufgehalten hätten (vgl. E. 7.7).

E-4883/2020 E-4887/2020 9.3.2 Auch die psychotherapeutischen Massnahmen, die der Beschwerdeführer 2 gemäss Arztbericht vom 29. Oktober 2020 benötige, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung führen. Es kann unter den gegebenen Umständen auch nicht Sache des Gerichts sein, mit Bezug auf hypothetische Herkunftsorten spezifisch nach medizinischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen und beispielsweise die dortige Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten abzuklären. Daran ändert auch eine vom Arzt erwähnte Äusserung des Beschwerdeführers 2 nichts, er möchte sich im Fall einer erneuten Abschiebung umbringen (vgl. Arztbericht vom 29. Oktober S. 2), zumal der Arztbericht keine aktuellen Suizidabsichten oder eine Suizidalität attestiert. Im Übrigen würde eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegenstehen; sie wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht – auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Arztberichts – keine Veranlassung. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – für die beiden vereinigten Verfahren – auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen, weil sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E-4883/2020 E-4887/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-4883/2020 und E-4887/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-4883/2020 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2020 E-4883/2020 — Swissrulings