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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2009 E-4879/2009

10 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4879/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______ und deren Sohn Y._______, Bosnien-Herzegowina, beide vertreten durch die Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4879/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2006 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2007 abwies, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007 die Schweiz verliess und kontrolliert in ihren Heimatstaat zurückreiste, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 22. Mai 2009 wieder verlassen habe und auf dem Landweg über Kroatien, Slowenien und Italien am 25. Mai 2009 erneut illegal in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass sie am 26. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 9. Juli 2009 durch das Bundesamt ausführlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, nachdem sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, habe sie vergebens versucht, in B._______ ein neues Leben aufzubauen, dass sie deshalb nach C._______ gereist sei, wo sie früher ein eigenes Haus besessen habe, welches jedoch im Krieg zerstört worden sei, dass sie am 15. Oktober 2008 die dortigen Behörden aufgesucht habe, und diese um Hilfe bei der Renovation ihres zerstörten Hauses zu bitten, dass diese jedoch kein Verständnis gezeigt und sie beschimpft hätten, dass, als sie zum Haus zurückgekehrt sei, sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit von zwei Serben geschlagen, entblösst und vergewaltigt worden sei, E-4879/2009 dass sie dabei ihr Bewusstsein verloren habe, so dass sie nicht gewusst habe, ob sie von einem oder von beiden Männern vergewaltigt worden sei, dass sie nach diesem Vorfall nach B._______ zurückgekehrt sei und einige Monate später festgestellt habe, dass sie als Folge der Vergewaltigung schwanger geworden sei, dass sie am 10. Februar 2009 zusammen mit einer Gruppe von Roma und Bosniaken nach C._______ gefahren sei, um die dortigen Behörden zu bitten, ihnen bei der Rückkehr in ihre früheren Häuser behilflich zu sein, dass sie in C._______ jedoch von Serben angegriffen und teils verletzt worden seien, dass die dortige Polizei dabei zugesehen habe, jedoch nicht eingeschritten sei und auch den Verletzten nicht geholfen habe, dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieses passiven Verhaltens seitens der Polizei klar geworden sei, dass diese nicht gewillt sei, ihnen zu helfen beziehungsweise sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützen, dass sie vor diesem Hintergrund ihren Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Vorbringen eine Bestätigung der Gemeinde C._______ einreichte, gemäss welcher sie nicht ihr Haus zurückkehren könne, dass die Beschwerdeführerin am (...) im Kantonsspital A._______ einen Sohn gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-4879/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetretenen Ereignisse darzulegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sei, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch zwei Serben in C._______ angesichts ihrer eindimensionalen, unsubstanziierten und wenig differenzierten Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien und den Anschein von nicht selbst Erlebtem erwecken würden, dass sie zudem nicht imstande gewesen sei, die Sachverhaltsdarstellung anschaulich und erlebnisgeprägt zu schildern, nachdem sie ihr Bewusstsein wieder erlangt habe, dass auch zu erwarten gewesen wäre, dass sie zumindest ansatzweise das Verhalten des Busfahrers und der Passanten, die sie auf ihrem Rückweg von C._______ nach B._______ hätte antreffen müssen, erwähnt hätte, zumal sie eigenen Angaben zufolge in zerrissenen Kleidern und auf allen Vieren zur Busstation "gegangen" sei, dass des Weiteren unklar sei, weshalb die Beschwerdeführerin mitten im Oktober überhaupt in ihr Haus zurückgekehrt sei, obschon es lediglich eine baufällige Ruine gewesen sei, für deren Renovation sie keine Mittel gehabt habe und der kalte Herbst bevorgestanden sei, dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an ihren früheren Wohnort in C._______ Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina sei und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass angesichts der Migrationsmöglichkeiten schliesslich eine Aufenthaltsalternative bestehe, von welcher sie aktenkundig bereits vor ihrer Ausreise Gebrauch gemacht habe, dass schliesslich keine Hinweise vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort B._______ ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, E-4879/2009 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (vorab per Telefax) für sich und ihren Sohn gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, sie und ihr Sohn durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4879/2009 dass sich die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf deren Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vorn- E-4879/2009 herein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf ihre im EVZ A._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und vorweg auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, und eine konkrete Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Grundsatzurteile der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), gemäss welchen von der Zurechenbarkeitstheorie und nicht von der Schutztheorie ausgegangen werde, an der Sache vorbeizielt, zumal – wie oben dargelegt und vom BFM zu Recht erkannt – von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung auszugehen ist, weshalb eine diesbezügliche Prüfung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG nicht mehr zu erfolgen hat, dass allein ihre Ethnie nicht zu begründeter Verfolgungsfurcht in ihrem Heimatland führt, dass auch die zu den Akten gereichte Bestätigung der Gemeinde C._______, wonach sie nicht mehr in ihr Haus zurückkehren können, E-4879/2009 vorliegend nicht relevant ist, zumal der Inhalt dieses Dokumentes nicht geeignet ist, eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation zu belegen, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG; Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine E-4879/2009 Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass überdies mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina – und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen – keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine, die Beschwerdeführer bedrohende, menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lassen, dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Frau handelt, welche im Heimatland als (...) und als (...) erwerbstätig war, weshalb davon auszugehen ist, sie werde nach ihrer Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufbauen zu können, dass die Beschwerdeführerin – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat (vgl. E. II S. 4) – im Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf allenfalls unterstützen kann, dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl bezogen auf ihr am (...) geborenes Kind den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung seiner wichtigsten Bezugsperson, nämlich seiner Mutter, befindet, dass daran auch das der Rechtsmitteleingabe beigelegte ärztliche Schreiben vom 24. Juli 2009, wonach ihr Sohn an einer Entwicklungsstörung der (...) leide, im Übrigen jedoch in gutem Allgemeinzustand sei, nichts daran ändern vermag, zumal Bosnien und Herzegowina E-4879/2009 über eine ausreichende öffentliche Gesundheitsversorgung verfügt und eine diesbezügliche Behandlung somit auch dort möglich ist, dass es der Beschwerdeführerin darüber hinaus offen steht, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, dass von einer konkreten Gefährdung ihres Sohnes, indem er in Bosnien und Herzegowina die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), nach dem Gesagten nicht auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent- E-4879/2009 geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4879/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM sowie an (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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