Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4875/2014
Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
E-4875/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, worauf das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142. 31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 nach Italien überstellt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 gegen den Beschwerdeführer ein bis am 18. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot in Bezug auf schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet verhängte, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2013 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die erneute Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 wieder nach Italien überstellt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM am 6. August 2014 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich wieder ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 von der Kantonspolizei C._______ im Rahmen der Eröffnung eines Dublin-III-Verfahrens das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines anderen Staates (evtl. Italien) und zu einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe kein zuhause, das Leben sei schlecht und er erhalte die benötigte medizinische Betreuung nicht, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
E-4875/2014 dass das BFM gestützt darauf und auf die bereits erfolgte Zuständigkeitsabklärung und zweimalige Überstellung nach Italien die italienischen Behörden am 6. August 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 64a Abs. 1 AuG [SR 142.20]) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 1. September 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2014 und um Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht mit Zwischenverfügung (per Fax) vom 5. September 2014 den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
E-4875/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, wobei es im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens in den vorangegangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise
E-4875/2014 und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass auch die Zuständigkeit Italiens für den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM vom 6. August 2014 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") gebunden ist, diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen, dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
E-4875/2014 dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass die von Italien in Landesrecht umgesetzte "Aufnahmerichtlinie" auch die medizinische Versorgung garantiert und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), was für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er könne nicht zurück nach Italien, weil er krank sei und dort wegen Geldproblemen Schwierigkeiten mit Dritten habe, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer krank ist, (Angaben und Ausführungen zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers) Dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb einer Überstellung nach Italien nichts entgegen steht, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
E-4875/2014 führers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten wegen seiner Geldschulden klarerweise kein Wegweisungshindernis darstellen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht respektive Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4875/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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