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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2015 E-4861/2015

11 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,429 parole·~17 min·2

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4861/2015

Urteil v o m 11 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), und (…) B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).

E-4861/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2013 ab und hielt fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, würden nicht konkret darlegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die medizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse, noch dass B._______in konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei. A.c Mit Urteil (…) vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2014 mit entsprechender Begründung ab. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, ihr Asylverfahren sei zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist umgehend in der Schweiz zu eröffnen und es sei ihrem Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie für den Fall, dass das Staatssekretariat zur Auffassung gelange, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, die umgehende Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung an ihren Rechtsvertreter. B.b Am 28. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Staatsekretariat unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, es habe sich vorliegend

E-4861/2015 ein zusätzlicher relevanter Sachverhalt bezüglich seiner Mandantin ergeben, der im Sinne eines neuen Gesuchs einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch seiner Mandanten unabdingbar mache. A._______ habe am (…) bei der UNO-Kommission für Menschenrechte unter dem Vorsitz des britischen Parlamentariers C._______ eine öffentliche Aussage über die (Kriegs-)Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen der srilankischen Regierung und insbesondere über die Entführung (…) durch die mit der Regierung verbundenen Paramilitärs mit ihren White-Vans gemacht. Es werde in diesem Zusammenhang die A._______ von der UNO ausgestellte Zugangskarte als Beilage 1 eingereicht. Die Aussage sei auf einem Video dokumentiert und mittlerweile auch auf Medienportalen im Internet einsehbar. Auf der als Beilage 2 eingereichten CD sei seine Mandantin als dritte Sprecherin erkennbar. Es handle sich somit bei seiner Mandantin erwiesenermassen um eine öffentlich aufgetretene Zeugin von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der sri-lankischen Regierung, die sich vor der UNO zu deren Lasten geäussert habe. Sie stelle angesichts der Tragweite ihrer Aussagen in den Augen der sri-lankischen Behörden eine äusserst grosse Bedrohung für die staatliche Integrität Sri Lankas dar und sie sei deshalb einer besonders intensiven Verfolgung ausgesetzt. Der Schutz der Beschwerdeführerin vor Racheakten sri-lankischer Agenten oder Sympathisanten der sri-lankischen Regierung könne in der Schweiz wesentlich besser gewährleistet werden als in Italien. Dort sei der Bevölkerungsanteil an sri-lankischen Singhalesen deutlich höher und es sei somit davon auszugehen, dass sich in Italien auch weit mehr regierungsnahe Personen aufhalten würden, die zu entsprechenden Übergriffen auf seine Mandantin bereit wären. Zudem seien die Betreuungsstrukturen für asylsuchende Personen in Italien belegtermassen sehr schlecht, was wiederum Racheaktionen von Sympathisanten oder Agenten der sri-lankischen Regierung begünstige. Schliesslich ergebe sich aus der Beilage 3, dass seine Mandantin in der Schweiz über (…) verfüge, (…) Asyl erhalten habe. (…) halte sich seit (…) Jahren in der Schweiz auf und verfüge hier über ein grosses soziales Netz. Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz ebenfalls ein soziales Netz geschaffen, das sie bei der neuen Bedrohungslage stütze und schütze. Auch dieser Umstand vermöge den besseren Schutz und sozialen Rückhalt, den seine Mandanten in der Schweiz geniessen würden, zu begründen. Vor diesem Hintergrund müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten.

E-4861/2015 Die Schweiz erfreue sich einer tief verankerten humanitären Tradition und sei nicht zuletzt Heimat der UNO in Genf, wo seine Mandantin als Zeugin aufgetreten sei. Es gelte, ihren Mut aus humanitärer Sicht unbedingt zu schützen. Auch aufgrund der internationalen Positionierung der Schweiz sei auf das Asylgesuch einzutreten. Des Weiteren informiere er das SEM dahingehend, dass B._______ mittlerweile volljährig geworden sei, weshalb er das Original der unterschriebenen Anwaltsvollmacht vom 27. Juli 2015 als Beilage 4 einreiche. Auch bei B._______ ergebe sich ein weiterer rechtserheblicher Sachverhalt, der einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöge. Dabei müsse vorerst festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand (…) Mutter in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert habe, dies auch im Zuge der Vorsprachen vor der UNO-Kommission für Menschenrechte und dem dadurch verursachten Wiederaufleben von Erinnerungen. Auch das Urteil vom 10. Juli 2015 habe sie weiter destabilisiert. Nun verhalte es sich so, dass die vorliegende Konstellation bei B._______ eine regelrechte Schockreaktion ausgelöst habe, müsste (…) doch bei einer Überstellung nach Italien aufgrund der fehlenden Betreuungsituation, dies unter ständiger Angst vor einem politisch motivierten Übergriff von Sympathisanten oder Angehörigen der sri-lankischen Behörden, (…) depressive und nun suizidale Mutter selber betreuen. Diese Verantwortung und Last sowie (…) eigene traumatische Vorgeschichte, die (…) immer mehr einhole, überfordere (…) massiv. Es belaste (…) auch, dass (…) sämtliche in der Schweiz erworbenen Sprach- und Kulturkenntnisse wieder vergessen müsste. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nach einem Leben in ständiger Angs und dem Verlust (…) Vaters eine erste Stabilisierung gebracht, die (…) nun wieder verlieren würde. Es sei denn aus humanitären Gründen auch kein Zufall, dass die maximale Dauer des Dublin-Verfahrens auf zwei Jahre festgelegt sei. Wie das Beispiel seiner Mandanten zeige, führten längere (rechtlich unzulässige) Verfahren im Ergebnis zu einer unmenschlichen Behandlung. Die massiv verschlechterte psychische Situation der Beschwerdeführenden könne in absehbarer Zeit mit ärztlichen Berichten belegt werden, zumal sich beide in psychiatrischer Behandlung befinden würden. Es sei ihnen deshalb eine angemessene Frist für das Einreichen ärztlicher Berichte anzusetzen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, lägen bei einer Überstellung nach Italien gerade keine günstigen Bedingungen vor. Nachdem das Gericht B._______ die Hauptverantwortung für die Betreuung und den Schutz (…) Mutter auf-

E-4861/2015 erlegt habe, erweise (…) sich als absolut überfordert und benötige nun selber intensive medizinische Hilfe. Auch dieser neue Sachverhalt sei im Rahmen dieses Gesuchs zu beachten und führe zum Selbsteintritt der Schweiz. B.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die am 27. Juli 2015 kommentarlos überwiesene Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 wieder zurück. Zur Begründung wurde angeführt, eine formlose Überweisung komme gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht in Betracht, wenn die rechtssuchende Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte. Diesfalls habe die angerufene Behörde, wenn sie sich für unzuständig erachte, ihre Zuständigkeit (vor einer allfälligen Überweisung) förmlich zu verneinen, indem sie auf die Eingabe mit einer anfechtbaren Verfügung nicht eintrete. Eine an eine bestimmte Behörde gerichtete Eingabe stelle, für sich genommen, zwar noch keine Behauptung für ihre Zuständigkeit dar, aber eine solche Behauptung könne konkludent erfolgen und sei insbesondere dann gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich werde, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen sei. Vorliegend sei der Rechtssuchende durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten, der seine Eingabe gezielt an das SEM richte. Er behaupte damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Ausserdem bekunde er keinen Willen, mit einem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. B.d Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Verweis auf das Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2015 mit, er habe am 28. Juli 2015 aufgrund eines neuen Sachverhalts noch einmal eine Eingabe gemacht und es ergebe sich nun zweifellos, dass das Staatssekretariat für die Behandlung der vorliegenden Sache als neues Gesuch zuständig sei. Er ersuche deshalb um Erlass der notwendigen Verfügungen. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Dabei führte es an, der Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 20. Juli 2015 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verlangt und zur Begründung angeführt, dass die Frist für den Vollzug der Wegweisung nach Italien abgelaufen sei.

E-4861/2015 Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (recte: 28. Juli 2015) verlange er den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung, dass seine Mandantin nach ihrer Aussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte am 25. Juni 2015 gefährdet und ihr Schutz in der Schweiz besser gewährleistet sei als in Italien. Ausserdem habe sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert und (…) sei mit der Verantwortung und ihrer Betreuung überfordert. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 abgewiesen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Überstellung eines Antragstellers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen, wenn dieser gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Die Überstellung der Beschwerdeführenden habe demzufolge – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 10. Januar 2016 zu erfolgen. Allfällige Revisions- und Wiedererwägungsgründe seien in einer entsprechenden Eingabe an die zuständige Instanz zu machen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihres Asylgesuchs, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. D._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Eingaben an das SEM vom 20. Juli und 28. Juli 2015 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beilagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-4861/2015 E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Rechtsvertreter die in seiner Beschwerde vom 11. August 2015 in Aussicht gestellte Vervollständigung seiner Rechtsmitteleingabe ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren wies er darauf hin, dass in der Beschwerde vom 11. August 2015 die mit der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Rügen noch nicht umfassend bearbeitet worden seien. Er beantrage deshalb zusätzlich als Hauptrechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärungen und wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 (per Telefax und per Post) reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Seine Mandantin befinde sich nach wie vor in einer (…) Behandlung. Wie im Arztbericht dokumentiert werde, habe der Umstand des negativen Entscheids vom 30. Juli 2015 bei A._______ (…) ausgelöst, der glücklicherweise ohne gravierende Folgen geblieben sei. Seither werde versucht, ihren Gesundheitszustand wieder zu stabilisieren. Seine Mandantin sei einer grösseren Belastung offensichtlich nicht gewachsen, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich bei solchen Belastungen regelmässig und (…) nehme zu. Bei B._______ sei nach wie vor keine (…) ärztliche Behandlung begonnen worden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass sich in der Praxis Fälle häufen würden, bei denen trotz einer gegebenen medizinischen Notwendigkeit aufgrund behördlich angeordneter Hindernisse die erforderliche Behandlung nicht begonnen werden könne. Die Formulierung auf Seite (…) im ärztlichen Bericht deute klar auf administrative Schikanen hin. Nach wie vor sei festzuhalten, dass auch die Notwendigkeit bestehe, (…) Gesundheitszustand ärztlich abzuklären. Nötigenfalls sei eine entsprechende Verfügung mit einer direkten Auftragserteilung, beispielsweise an (…), zu erlassen.

E-4861/2015 Der vorliegende Arztbericht mache noch einmal klar, dass eine besondere Verletzlichkeit vorliege und ein Vollzug der Wegweisung respektive die Überstellung nach Italien auf Grund der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung seiner Mandanten unzulässig oder zumindest unzumutbar wäre und dementsprechend auch ein Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch nach wie vor notwendig sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das SEM bei einer korrekten Handhabung der Sache die Übernahme des entsprechenden Verfahrens als Teil der zwischen Italien und der Schweiz vereinbarten Übernahmeaktion anrechnen könnte. Auch diese Fragestellung werde sicher dem SEM vorzulegen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4861/2015 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt

E-4861/2015 die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (insbesondere in der Eingabe vom 7. September 2015) festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, sich mit der Argumentation in der Eingabe vom 20. Juli 2015, die Überstellungsfrist nach Italien sei abgelaufen, und mit derjenigen in der Eingabe vom 28. Juli 2015, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zeugenaussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte in Italien gefährdet und ihr Schutz sei in der Schweiz besser gewährleistet als in diesem Signatarstaat, ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert, und B._______ sei mit der Betreuung (…) Mutter überfordert, in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine rechtliche Qualifizierung der beiden Eingaben unterbleibt in der Verfügung vom 30. Juli 2015 gänzlich, und es wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern kein Anspruch auf eine (materielle) Behandlung der Vorbringen unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs respektive eines Mehrfachgesuchs besteht. Dem Dispositiv kann auch keine konkrete Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG entnommen werden, sondern es wird lediglich ohne Bezugnahme auf die Eingaben vom 20. Juli und 28. Juli 2015 festgestellt, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. 5.3 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie ihre Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt.

E-4861/2015 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 30. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, auf den Antrag auf Einholen eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand von B._______ und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4861/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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