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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 E-4861/2012

25 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,913 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Luxemburg (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4861/2012

Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Luxemburg (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2012 / N (…).

E-4861/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, am 28. Juli 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass ihnen das BFM anlässlich der Befragung vom 10. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) aufgrund ihrer Aussagen sowie einer daktyloskopischen Untersuchung mit der Datenbank EURO- DAC, welche Treffer in Schweden und Luxemburg ergab, insbesondere das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens oder Luxemburgs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, sie hätten in Schweden einen negativen Asylentscheid erhalten, seien im November 2011 wieder nach Serbien zurückgekehrt sowie im März 2012 nach Luxemburg gereist, wo sie ihre gestellten Asylgesuche jedoch zurückgezogen hätten, ohne den Entscheid abzuwarten, und Luxemburg demnach nicht mehr für sie zuständig sei, dass sodann in Luxemburg Bosnier und Araber dem Beschwerdeführer [Körperteil verletzt] hätten, die Täter allerdings verhaftet worden seien, dass im Übrigen drei Personen, mit welchen der Beschwerdeführer in Serbien Probleme gehabt habe, nach Luxemburg gekommen seien, um ihn zu suchen, und wäre er dort geblieben, hätte man ihn "operieren" können, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten verwiesen wird (vgl. A 5/11, A 6/12), dass das BFM mit Schreiben vom 24. August 2012 ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die luxemburgischen Behörden stellte, welchem diese mit Schreiben vom 4. September 2012 zustimmten,

E-4861/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 – eröffnet am 11. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Luxemburg anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Luxemburg sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass die luxemburgischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Luxemburg liege, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche in Luxemburg zurückgezogen und die luxemburgischen Behörden ihnen deshalb die zuvor eingezogenen Dokumente retourniert hätten, die Zuständigkeit Luxemburgs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge, dass sodann festzuhalten sei, dass Luxemburg ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig seien, weshalb sich die Beschwerdeführenden, würden sie Übergriffe durch Privatpersonen fürchten oder solche erneut erleiden, an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, wie sie dies gemäss eigenen Aussagen bereits erfolgreich getan hätten, dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin, sollte sich eine weitere medizinische Behandlung als angezeigt erweisen, an die luxemburgischen Behörden wenden könne,

E-4861/2012 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 4. März 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Luxemburg keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Luxemburg herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit einer in Serbisch verfassten Eingabe vom 12. September 2012 (Datum Poststempel: 13. September 2012) an das BFM – das Bundesamt leitete diese Eingabe samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter – gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass sie zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen diverse medizinische Unterlagen sowie das Befragungsprotokoll der luxemburgischen Behörden vom 18. Mai 2012 und 8. Juni 2012 ins Recht legten, dass aus prozessökonomischen Gründen die zuständige Instruktionsrichterin von Amtes wegen eine Übersetzung der serbischsprachigen Eingabe anordnen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-4861/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),

E-4861/2012 dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (beziehungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz

E-4861/2012 eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und die ausdrückliche Zustimmung Luxemburgs mit Schreiben vom 4. September 2012 zur Übernahme der Beschwerdeführenden feststeht, dass die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden daher in Luxemburg, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die luxemburgischen Behörden die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 - 85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machten, wonach Luxemburg, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaf-

E-4861/2012 fen würde, dies unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass Luxemburg sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sogenannte Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhaltspunkte vorliegen, Luxemburg halte sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren finden, dass in der Beschwerde erneut die Gründe dargelegt werden, weshalb die Beschwerdeführenden Luxemburg verlassen hätten, weil nämlich die Verfolger aus dem Heimatstaat, die den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und die Beschwerdeführerin misshandelt und vergewaltigt hätten, auch in Luxemburg aufgetaucht seien, dass Luxemburg – wie das BFM zutreffend ausführte – ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei Furcht vor Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen Stellen wenden können, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen luxemburgischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass sie sich weiter auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung nach Luxemburg entgegenstehe, dass sich zwar den eingereichten medizinischen Berichten entnehmen lässt, der Beschwerdeführer leide an einer [medizinischer Befund], welche operiert werden müsse, und die Beschwerdeführerin weise [medizinischer Befund] auf, weshalb sie weitere (…) Behandlungen benötige,

E-4861/2012 dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur unter ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, und sie durch die Überstellung nach Luxemburg keiner Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt würden beziehungsweise keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde, dass es dem Dublin-System ferner immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der Lage, die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat doch jeder EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, dass die medizinische Grundversorgung in Luxemburg grundsätzlich gewährleistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer Hinsicht nachkommt, und die Beschwerdeführenden demnach gehalten sind, sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die zuständigen Stellen in Luxemburg zu wenden respektive aus den Akten hervorgeht, dass sie dort bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen haben, dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Luxemburg demnach grundsätzlich aufgrund der physischen und psychischen Erkrankung nicht angenommen werden kann und davon ausgegangen werden darf, dass sie dort adäquate medizinische und psychologische Betreuung finden, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Luxemburg gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine

E-4861/2012 Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass das BFM somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hatte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Anordnung der Wegweisung nach Luxemburg der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-4861/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4861/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

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