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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2016 E-4860/2015

19 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,797 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4860/2015

Urteil v o m 1 9 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (…).

E-4860/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Dezember 2009 beziehungsweise am 31. Januar 2010 auf dem Flugweg. Nach einer Zwischenlandung landete sie an einem europäischen Flughafen, wobei die Orte sowohl der Zwischenlandung als auch des Ankunftsflughafens der Beschwerdeführerin angeblich unbekannt sind. Nach der Landung reiste sie am 1. Februar 2010 mit einem gefälschten Pass illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Februar 2010 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am 18. Februar 2010 erfolgte die Bundesanhörung. B. Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit September beziehungsweise Oktober 2009 einen Freund gehabt. Am 10. Dezember 2009 beziehungsweise am 10. Januar 2010 sei sie gemeinsam mit ihrem Freund von Angehörigen des sri-lankischen Militärs mitgenommen und im Camp B._______ verhört worden, wobei es um Aktivitäten des Freundes gegangen sei, von denen sie keine Kenntnis gehabt habe. Sie selbst sei im Gegensatz zu ihrem Freund nach zwei oder drei oder vier Tagen wieder freigelassen worden, aber man habe sie aufgefordert, sich ein- beziehungsweise zweimal monatlich zu melden. Aus Angst habe sie daraufhin mit der finanziellen Unterstützung ihrer Mutter beziehungsweise ihres Onkels Sri Lanka verlassen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte Evelyn Stokar von der Freiplatzaktion Basel der Vorinstanz mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mandatiert worden sei und einen Entscheid in den nächsten vier Wochen erwarte. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 – fälschlicherweise der Beschwerdeführerin persönlich eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die inhaltlich deckungsgleiche Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin unter Einhaltung der Eröffnungsvorschriften am 10. Juli 2015 eröffnet.

E-4860/2015 E. Mit Eingabe vom 10. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die verfügte vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand der Beschwerde sei und somit unverändert bestehen bleibe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee vom 21. Juli 2015 sowie ein Arztbericht vom 13. Januar 2009 beigelegt. F. Am 14. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4860/2015 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung durch ausführliche Schilderung der angeblichen Geschehnisse und durch den Hinweis auf angeblich fehlerhafte Befragungen widersprochen. 4.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Praxis konkretisierten gesetzlichen Grundlagen zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen richtig angewendet hat. Zutreffend stellt sie verschiedene Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin fest, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar entkräftet werden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3 Die zahlreichen neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene und namentlich die Detaillierung von vorher unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch in der Bundesanhörung äusserst vage und oberflächlich geblieben sind und überdies keinerlei Realkennzeichen aufweisen, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin immer wieder Gelegenheit zur Substantiierung ihrer Vorbringen geboten und

E-4860/2015 etwa gefragt, wie sie konkret festgenommen worden sei, wie die beteiligten Männer ausgesehen hätten, wie man sie verhört habe, welche Fragen dort gestellt worden seien, wie die Räumlichkeiten des Camps ausgesehen hätten und wie es von innen ausgesehen habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/12, F 55, 57, 62, 63, 65, 66). Sämtliche Antworten blieben jedoch an der Oberfläche und vermitteln nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. Entgegen dem, was in der Beschwerde offenbar erwartet wird, ist das SEM nicht verpflichtet, nach hypothetisch denkbaren Asylgründen zu forschen, wenn die Vorbringen derart substanzarm sind, dass keinerlei Anhaltspunkte für vertiefende Fragen bestehen, was hier der Fall ist. 4.4 Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vergewaltigung während der Inhaftierung erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP explizit danach gefragt wurde, ob sie angefasst wurde, dies aber – offenbar ohne Zögern – verneinte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/9, F 15). Auch das eingereichte Arztzeugnis vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Es ist auf den 13. Januar 2009 datiert, und bezieht sich damit auf eine angebliche Vergewaltigung, die nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2009 beziehungsweise im Januar 2010 stattgefunden hat. Das Zeugnis ist demzufolge ohne weiteres als Fälschung zu qualifizieren, zumal es offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst wurde; aufgrund der missbräuchlichen Verwendung ist es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.5 Zusammenfassend wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen und musste folglich auf deren Asylrelevanz nicht näher eingehen. Eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 7 AsylG ist nicht ersichtlich. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4860/2015 6. Der Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und in Anbetracht der zahlreichen nach wie vor in Sri Lanka lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nach wie vor gerechtfertigt ist, kann vorliegend offen bleiben. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auch keine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) ersichtlich. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9. Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene ein gefälschtes Arztzeugnis zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-4860/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das eingereichte gefälschte Arztzeugnis wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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