Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4858/2018
Urteil v o m 1 4 . Januar 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.
E-4858/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), reiste am 13. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 14. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Er wurde am 25. September 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Juli 2017 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sich «halbfreiwillig» im November 1989, im Alter von knapp (…) Jahren, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) auf der nordirakischen Seite angeschlossen zu haben. Daraufhin habe er in einem PKK-Lager im Nordirak schulischen und ideologischen Unterricht erhalten sowie auch erste waffentechnische Grundfertigkeiten erlernt. Im Oktober 1992 sei er durch einen Luftangriff der türkischen Armee auf das PKK-Lager schwer verletzt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe ihm in einem Spital im Iran sein (…) werden müssen. Kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er von den iranischen Behörden während 45 Tagen inhaftiert worden und nach der Freilassung wiederum in das PKK-Lager im Nordirak zurückgekehrt. Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung sei er bei der PKK in den nachfolgenden Jahren lediglich im logistischen Bereich eingesetzt worden, namentlich in der (…). Ende 2000 habe er sich dazu entschlossen, die PKK zu verlassen, da er mit deren Zielen und Methoden nicht mehr einverstanden gewesen sei. Er sei sodann von der nordirakischen Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) festgenommen sowie befragt worden und bis im Frühling 2003 in F._______ inhaftiert gewesen. Während der Inhaftierung sei er zweimal durch Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach seiner Freilassung aus der Haft sei er dem Flüchtlingslager G._______ (Provinz H._______) zugewiesen worden und dort unter einer engmaschigen Kontrolle durch die KDP verblieben. Er habe einer Meldepflicht unterstanden und sei regelmässigen Kontrollen ausgesetzt gewesen. Mit seiner Ehefrau und seinen Im Zeitraum (…) geborenen fünf Kindern habe er unter prekären Umständen im Flüchtlingslager G._______ gelebt. Sowohl er und seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder seien in der Folge durch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UN- HCR) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der behördlich engma-
E-4858/2018 schigen Kontrollen, der damit einhergehenden Schikanen, der stark angewachsenen Spannungen insbesondere im nordirakischen Raum, dem Zugriff des sogenannten Islamischen Staates (IS), der Konflikte zwischen der KDP und der PKK sowie des wachsenden Einflusses der Türkei habe er sich vermehrt vor einer Auslieferung in die Türkei gefürchtet. Als im Jahre 2015 ein anderer Bewohner des Flüchtlingslagers in die Türkei zurückgeführt worden sei, hätten er und seine Familie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, durch die türkischen Behörden festgenommen und strafrechtlich verfolgt zu werden, da diese von seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit für die PKK Kenntnis hätten. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, durch die dortigen Behörden behelligt und in die Türkei ausgeliefert zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen türkischen Familienregisterauszug, eine Flüchtlingsbestätigung des UN- HCR (im Original) sowie eine Besucherkarte eines IKRK-Delegierten (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 27. Juli 2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch gleichwohl ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-4858/2018 E. Die am 3. September 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilungen IV und V führt die unterzeichnende Richterin den Vorsitz im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-4858/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). 4. Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft sowie die Pflicht zu vollständi-
E-4858/2018 gen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Den Akten lassen sich auch keine Gründe für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass das Asylrecht gemäss Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AsylG nur den Schutz vor einer Verfolgung im Heimatstaat des Asylsuchenden, vorliegend der Türkei, bezwecke. Demgegenüber vermöge das Asylrecht von Vornherein nicht vor einer allfälligen Verfolgung in einem Drittstaat zu schützen (abgesehen vom Sonderfall staatenloser Personen). Soweit sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf Verfolgungsmassnahmen beziehe, die er im Nordirak, mithin ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, seien diese folglich von vornherein nicht für das Verfahren asylrelevant. Es könne daher offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Nordirak unter dem Aspekt der Aktualität und Intensität eines behördlichen Eingriffes überhaupt geeignet wären, Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso könne offenbleiben, ob er im jetzigen Zeitpunkt zu befürchten hätte, im Nordirak mit einer allfälligen erneuten Verfolgungssituation konfrontiert zu werden. Des Weiteren würde gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes geworden seien. Der Beschwerdeführer bringe vor, sich bereits im Jahre 1989 «halbfreiwillig» der PKK angeschlossen und sich in den Nordirak abgesetzt zu haben. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PKK würde er bis heute von den türkischen Behörden gesucht. Seine Tätigkeiten für die PKK von 1989 bis 2000, seine Inhaftierung von 2000 bis 2003 in einem Gefängnis der KDP, die ihm bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 übertragene Meldepflicht sowie die übrigen engmaschigen Überwachungsmassnahmen von Seiten der KDP würden eine Bedrohungslage nahelegen. In Würdigung der gesamten Aktenlage sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er erst wegen seines Verhaltens nach seiner Ausreise aus der Türkei die Voraussetzungen seiner Flüchtlingseigenschaft geschaffen habe, könne ihm im Sinne von Art. 54 AsylG kein Asyl in der Schweiz gewährt werden.
E-4858/2018 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass sowohl von Seiten der PKK als auch von Seiten der Türkei eine Bedrohungssituation bestehen würde. Die PKK verfolge desertierte und nicht ordentlich entlassene ehemalige Mitglieder und deren Familien, und die türkische Regierung betrachte ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK als Feind. Weder eine Rückkehr in den Nordirak noch in die Türkei sei möglich. Das SEM habe seine Situation falsch beurteilt. Deren Behauptung, er sei erst wegen seines Verhaltens nach seiner Ausreise aus der Türkei Flüchtling geworden, sei falsch. Er sei bereits in der Türkei von der PKK kontaktiert worden und habe sich auf Druck der PKK der Gruppierung angeschlossen. Er sei somit nicht erst nach seiner Ausreise aus der Türkei zum Anschluss an die PKK aufgefordert worden. Der Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme sowie die Rekrutierung, welche für die Asylgewährung entscheidend seien, habe folglich in der Türkei stattgefunden. Seine Grundausbildung sowie seine weiteren Einsätze hätten im Nordirak stattgefunden; über seinen Aufenthalts- und Einsatzort habe er jedoch keinen Einfluss gehabt, da dieser stets von der PKK bestimmt worden sei. Er sei sowohl in der Türkei als auch im Irak grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet, weswegen ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Grundsätzlich sind für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten hat. Vorliegend beziehen sich sämtliche relevanten Sachverhaltsumstände auf den Zeitraum nach Verlassen des Heimatstaates des Beschwerdeführers, welche sich im Nordirak ereignet haben. Die sich im Nordirak ereigneten Vorfälle sind einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn diese in der Türkei zu einer relevanten Verfolgungssituation führen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungshandlungen drohen könnten, weswegen dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
E-4858/2018 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat die Gefährdungssituation erst geschaffen. Dass er, wie in der Beschwerde vorgebracht, bereits in der Türkei rekrutiert worden sein soll, ist dabei unbeachtlich. Vielmehr ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer im Nordirak durch seine Tätigkeit für die PKK sein Profil in einer Art und Weise schärfte, welches nunmehr dazu führt, dass er in seinem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Solchermassen subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, sowohl in der Türkei und dem Irak verfolgt zu werden und eine Rückkehr nicht möglich sei, wurde dem bereits mit der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Der Beschwerde ist im Übrigen nichts zu entnehmen, das an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern vermag. 6.4 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Es kann aus diesen Gründen auch eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Engagements überhaupt asylwürdig wäre. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 25. Juli 2018 mangels Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese alternativer Natur sind.
E-4858/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4858/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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