Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4855/2024
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2024 / N (…).
E-4855/2024 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Oktober 2022 zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 31. Oktober 2022 fand eine Personalienaufnahme statt B. Mit Verfügung vom 5. April 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Kroatien, welches gemäss den Regeln des Dubliner Zuständigkeitsabkommens für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2113/2023 vom 27. April 2023 abgewiesen. II. D. Mit Verfügung vom 10. August 2023 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 5. April 2023 angeordnete Überstellung nach Kroatien sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und seiner Familie zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 5. April 2023 auf und verfügte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und durchgeführt. E. Mit Entscheid des SEM vom 12. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. Am 12. März 2024 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. F. F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, D._______, Provinz H._______. Im Jahr 1993 hätten er und die Angehörigen seiner Ursprungsfamilie nach E._______ umziehen müssen, wo sie bis 1998 gelebt hätten, bevor sie während zehn Jahren wieder in
E-4855/2024 C._______ Wohnsitz genommen hätten. In Jahr 2008 sei er mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Seine Eltern hätten sich für die DTP (Demokratik Toplum Partisi) und später für die HDP (Halklarln Demokratik Partisi) engagiert. Vor 1994 sei sein Vater mehrmals festgenommen und gefoltert worden und auch sein älterer Bruder sei einmal wegen Zeigens eines Öcalan-Plakats für zwei Monate inhaftiert worden. Er selbst sei für den Jugendflügel der DTP tätig gewesen; er habe an Parteisitzungen teilgenommen und Zeitschriften mit Reden des Kurdenführers Öcalan verteilt. Nach einer Kundgebung im Jahr 2008 habe die Polizei sein Haus durchsucht, ihn festgenommen und zwei Tage lang festgehalten. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Dieses sei im Jahr 2013 vom Strafgericht G._______ mit der Verhängung einer Haftstrafe von (…) Monaten auf Bewährung wegen Propaganda für eine Terrororganisation abgeschlossen worden. In der Folge habe er sich nur noch in unauffälliger Weise politisch engagiert, namentlich als Wahlbeobachter der HDP und Sicherheitsbeauftragter bei Newroz-Feiern. Er habe jedoch auf seinem seit 2013 oder 2014 aktiven Facebook-Konto Beiträge betreffend die ungerechte Behandlung der Kurden in der Türkei und den diktatorischen Charakter des türkischen Staates veröffentlicht. Sowohl bei seiner Hochzeit als auch an einer Arbeitsstelle sei er wegen seiner Haltung zur Kurdenfrage schikaniert worden, weshalb er im Jahr 2017 mit seiner Familie in den Nordirak gezogen sei. Er habe jedoch einmal im Monat in die Türkei zurückkehren müssen, um seinen Pass abstempeln zu lassen, wobei er von den Behörden jeweils schikaniert worden sei. Nachdem er im Juni 2019 einmal bei einem Kontrollpunkt im Beisein seiner Familie von Polizisten beschimpft und geschlagen worden sei, habe er sich entschieden, in die Türkei zurückzukehren, um solchen Schikanen beim Grenzübertritt zu entgehen. Sie seien zunächst nach F._______ und Anfang des Jahres 2022 wieder nach H._______ gezogen. Ende August 2022 sei er bei einem Kontrollpunkt zusammen mit seiner Ehefrau und einem Onkel angehalten und kontrolliert worden, wobei die Polizisten sie beschimpft, diskriminierende Kommentare wegen seines Eintrags in der GBTS-Datenbank (GeneI Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationssystem) gemacht, seine Identitätskarte fotografiert und ihm mit zukünftigen Konsequenzen gedroht hätten. Sein Vater habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten. Nach einem Aufenthalt von ein bis zwei Monaten in F._______ sei er zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind am (…) Oktober 2022 von Istanbul legal auf dem Luftweg nach H._______ und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gereist.
E-4855/2024 F.b Nach seiner Ausreise habe er von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erfahren, dass wegen seinen Beiträgen in den Sozialen Medien gegen ihn Ermittlungsverfahren aufgrund des Vorwurfs der Beleidigung des Staatspräsidenten sowie der Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden seien. Er sei sowohl an seinem früheren Wohnort in C._______ (D._______) als auch in F._______ gesucht worden. F.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: ‒ verschiedene Dokumente aus den Jahren 2008–2013 betreffend das abgeschlossene Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation; ‒ Untersuchungsbericht der Polizei zu den Personendaten des Beschwerdeführers vom (…) 2022; ‒ Open Source-Untersuchungsbericht der Polizei vom (…) 2022; ‒ Protokoll der Polizei über mündliche Anweisungen des Staatsanwaltes von J._______ vom (…) 2022 sowie deren Umsetzung; ‒ Open Source-Untersuchungsbericht der Polizei vom (…) 2022; ‒ Schreiben des Gendarmerie-Kommandos von J._______ an die dortige Staatsanwaltschaft vom (…) 2022; ‒ Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von J._______ an die Staatsanwaltschaft von H._______ vom (…) 2022 (Sorusturma Nr. 2022/[…]; Karar Nr. 2022/[…]); ‒ Anweisung der Staatsanwaltschaft von D._______ an die Polizei vom (…) 2022, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln (2022/[…]); ‒ Protokoll der Polizei vom (…) 2022 über die Befragung des Dorfvorstehers zu seinem Aufenthaltsort (2022/[…]); ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft von D._______ an das Friedensstrafgericht auf Ausstellung eines Vorführbefehls zur Einvernahme wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom (…) 2023 (2022/[…]); ‒ Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von H._______ vom (…) 2023, mit Entscheid, das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung abzutrennen ([…]; Karar Nr. […]); ‒ Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von H._______ betreffend Präsidentenbeleidigung und Überweisung an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2023 ([…]; Karar Nr. 2023/[…]); ‒ Festnahmebeschluss zur Einvernahme des Friedensstrafgerichts von D._______ vom (…) 2023;
E-4855/2024 ‒ richterlicher Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts von D._______ zur Einvernahme vom (…) 2023 ([…]); ‒ Festnahmebeschluss zur Einvernahme des Friedensstrafgerichts von E._______ vom (…) 2023; ‒ richterlicher Vorführbefehl zur Einvernahme des Friedensstrafgerichts von E._______ vom (…) 2023 ([…]); ‒ Übermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft von D._______ an die Staats-anwaltschaft von H._______ vom (…) 2023 ([…]); ‒ Schreiben des Ermittlungsbüros für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung und für terroristische Straftaten der Staatsanwaltschaft von H._______ an das Fahndungsbüro der Staatsanwaltschaft von D._______ vom (…)2023 ([…]); ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (…) 2024 ([…], Esas 2024/[…], Iddianame 2024/[…]); ‒ (…) des (…) Strafgerichts von E._______ betreffend Unzuständigkeit und Überweisung des Verfahrens ans Schwurgericht D._______ vom (…) 2024 (Dossier-Nr. 2024/[…]). G. Mit Verfügung – für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind – vom 1. Juli 2024 (eröffnet am 2. Juli 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit separater Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die Ziffern 1 bis 5 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4855/2024 I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Nachweis seiner Mittellosigkeit sowie ein Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 13. August 2024 zu den Akten. Zudem wurde der Antrag gestellt, sein Sohn K._______ sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. L. Mit Verfügung vom 9. September 2024 trennte das SEM die Verfahren der Ehefrau und des Sohnes von demjenigen des Beschwerdeführers ab, und verfügte, soweit diese Personen betreffend die Aufhebung des Entscheids vom 1. Juli 2024 sowie die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug seines Sohnes (K._______) in sein Beschwerdeverfahren ab. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt und er wurde aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des mit Eingabe vom 21. August 2024 eingereichten fremdsprachigen Dokuments einzureichen.
E-4855/2024 N. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entbindung von ihrem Amt und um Einsetzung der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin LL.M. lic. iur. Susanne Sadri. O. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. Zudem reichte er die verlangte Übersetzung des Schreibens seiner türkischen Rechtsanwältin ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 entband der Instruktionsrichter MLaw Anna Kuhn von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri wurde Kenntnis genommen. Q. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 anerkannte das SEM die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. R. Der Beschwerdeführer wies mit eigenhändiger Eingabe vom 28. August 2025 auf die belastende Beschränkung des Kontakts zu seinem Sohn hin, unter anderem aufgrund des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens. S. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. März 2026 wurde ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht, in welchem er unter Hinweis auf die familiäre Situation um Auskunft über den Verfahrensstand und um eine Beschleunigung des Verfahrens ersuchte. T. Mit Eingabe vom 13. April 2026 wurden ein Urteilsdispositiv sowie eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons L._______, beide vom (…) April 2026, eingereicht (Aufhebung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers nach zweitinstanzlicher Aufhebung einer Verurteilung wegen Drohung).
E-4855/2024 U. Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 beantwortete der Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. V. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 wurden folgende weitere Beweismittel sowie eine aktualisierte Kostennote eingereicht: ‒ Screenshots betreffend Abfrage auf dem Portal der Justizdatenbank UYAP; ‒ Screenshots aus dem Instagram-Account des Beschwerdeführers, inklusive Übersetzungen; ‒ Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik L._______ vom 3. Juli 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4855/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeiberichten und Gerichtsakten könne nicht geschlossen werden, dass die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe haltlos seien. Seine Beiträge in den Sozialen Medien könnten durchaus ehrverletzend sein und würden sich an der Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Auch würden mehrere der von ihm veröffentlichten Bilder und Videos bewaffnete Kämpfer der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zeigen und damit deren gewaltsames Auftreten gutheissen. Dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden seien, sei daher nachvollziehbar und könne als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm eingereichten Vorführbefehle lediglich aus Standardtextbausteinen ohne materiellen Inhalt bestehen würden, weshalb sie keinen Rückschluss auf die ihm konkret vorgeworfenen Vergehen zulassen würden und nur einen geringen Beweiswert hätten. Es sei bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Im Verfahren wegen öffentlicher Beleidigung des Staatspräsidenten habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. Es bleibe aber unklar, ob der zuständige Richter diesem Antrag gefolgt sei. Es sei offen, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung führen würden. Falls es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen des Tatbestands der Präsidentenbeleidigung kommen sollte, sei es entsprechend der Praxis der türkischen Gerichte wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde. Allfällige, mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Im Übrigen sei seine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 2013 für
E-4855/2024 die Beurteilung seiner derzeitigen Gefährdungslage nicht relevant. Die Bewährungsfrist sei schon seit langem verstrichen. Zudem betreffe die zum heutigen Zeitpunkt vorliegende Anklageschrift einen anderen Straftatbestand und die dieser zugrundeliegenden Social Media-Beiträge würden aus den Jahren 2018 bis 2023 stammen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer demzufolge als Ersttäter einzustufen. Demnach würden seine Vorbringen betreffend die gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. 3.1.2 Die übrigen vom Beschwerdeführer geschilderten Benachteiligungen und Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien. Es handle sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3.1.3 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, gut ausgebildeter Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung in Führungspositionen. Er stamme zwar ursprünglich aus der Provinz H._______, sei in der Folge aber in F._______ wohnhaft gewesen, wo auch seine Eltern und Geschwister leben würden. Gemäss seinen Aussagen hätten weder er noch seine Angehörigen dort je ernsthafte Probleme gehabt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich in F._______ erneut eine Existenz aufbauen könne. 3.2 3.2.1 3.2.1.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst gerügt, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz beruhe in mehreren entscheidrelevanten Fragen, insbesondere betreffend die Beschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände (Beleidigung des Präsidenten, Propaganda für Terrororganisationen), auf einer unvollständigen und diffusen Sachverhaltsdarstellung sowie auf zahlreichen unzutreffenden Annahmen in Bezug auf das türkische Rechtssystem und falschen rechtlichen Würdigungen. Das SEM hätte den Wortlaut der beleidigenden Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergeben und die entsprechenden Quellen
E-4855/2024 referenzieren müssen; gleich hätte es bei den Bildern, die angeblich den Straftatbestand der Propaganda für Terrororganisationen erfüllen würden, vorgehen müssen. Dies hätten genau identifiziert und es hätte aufgezeigt werden müssen, nach welchen Kriterien diese als gewaltverherrlichend und als Propaganda für eine terroristische Organisation qualifiziert werden könnten. Namentlich wäre darzulegen gewesen, was auf diesen Bildern zu sehen sei, ob sie mit Sprachkommentaren versehen seien und was diese aussagen würden, sowie mit welcher Absicht die Abbildungen sowie allfällige Kommentare gepostet worden seien. Die Vorinstanz sei der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Verpflichtung abzuklären, welche Vergehen ihm konkret vorgeworfen würden, nicht nachgekommen, sondern spekuliere losgelöst von einem korrekt erstellten Sachverhalt über mögliche Rechtsfolgen, ohne die anwendbaren Normen korrekt zu zitieren. Die Höchststrafen der Delikte würden nicht genannt und die Grundsätze der Strafzumessung nach türkischem Recht würden nicht dargestellt. Der Sachverhalt gebe nur ungenau wieder, für welche und für wie viele Straftatbestände Verfahren hängig seien. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gehe auch nicht hervor, ob oder wie die eingereichten Beweismittel in die Sachverhaltsdarstellung eingeflossen seien und es würden Hinweise auf die Nichteinhaltung beziehungsweise Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Verfahren sowie Informationen über den türkischen Strafvollzug fehlen. Durch das Vorgehen des SEM werde eine Überprüfung des Entscheids in unzulässiger Weise behindert. 3.2.1.2 Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid würden die eingereichten Dokumente ohne Zuordnung von Aktennummern aufgezählt. Der Bezeichnung der Dokumente lasse sich deren Inhalt häufig nicht eindeutig entnehmen. Dies entspreche nicht den üblichen Gerichtsstandards und erschwere die Abschätzung, inwieweit das rechtliche Gehör korrekt gewährt worden sei. Soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten werde, der Beschwerdeführer sei unter Bewährungsauflagen freigesprochen worden, sei eine falsche juristische Terminologie verwendet worden. Es wäre in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, die Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Strafe und der Bewährungsfrist sowie die Bewährungsauflagen festzuhalten. Im Weiteren sei nicht ausgeführt worden, welche Äusserungen ihm in der im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung verfassten Anklageschrift zur Last gelegt würden und welche Strafe auf welchen Rechtsgrundlagen beantragt werde. Diese Sachverhaltselemente wären wichtig, um die Plausibilität der vorinstanzlichen Ausführungen zum türkischen Recht und die
E-4855/2024 gegen ihn erhobenen Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf die zu erwartende Strafe, zu überprüfen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Begründungsefordernis verletzt worden. 3.2.1.3 Hinsichtlich der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es könne aus den eingereichten Gerichtsakten nicht definitiv geschlossen werden, inwieweit diese haltlos seien, fehle eine konkrete Referenzierung der erwähnten Akten. Der Wortlaut der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen sei von zentraler Bedeutung namentlich für die Beurteilung der Fragen, ob eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung vorliege, ob die Äusserungen des Beschwerdeführers die erwähnten Straftatbestände nach türkischem Recht erfüllen würden und wie oft er den Straftatbestand von Art. 299 tStGB erfüllt habe. Die Einschätzung des SEM, die Äusserungen des Beschwerdeführers hätten sich an der Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit bewegt, sei sehr vage, und es stelle sich die Frage, wie die Vorinstanz zu dieser Ansicht gelangt sei. Diese vagen Vermutungen würden das rechtliche Gehör verletzen. Beim Vergleich von Art. 299 tStGB mit Straftatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sei keine der bewährten Auslegungsmethoden vollständig und richtig angewendet worden. Eine grammatikalische und historische Auslegung von Art. 299 tStGB zeige, dass diese Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal der Funktion des Präsidenten anknüpfe und es sich somit um einen weitestgehend politischen Straftatbestand handle. Im Gegensatz dazu seien die schweizerischen Ehrverletzungsdelikte Antragsdelikte, die nicht an die Funktion des Opfers anknüpfen würden. Zudem sei bei der Verleumdung ein Wahrheitsbeweis möglich und die angedrohten Höchststrafen seien deutlich niedriger. Bei einem Rechtsvergleich wären auch die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und die Haftbedingungen zu berücksichtigen. Der Vergleich von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes mit Art. 259 StGB sei ähnlich unbeholfen erfolgt und für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ebenso wenig zielführend. Als eine Verletzung der Begründungspflicht sei ferner zu qualifizieren, dass die Vorinstanz die ihrer Meinung nach leicht fälschbaren Dokumente nicht genau bezeichnet habe. 3.2.1.4 Weitere Gehörsverletzungen seien darin zu erblicken, dass keine deutsche Übersetzung der referenzierten türkischen Quellen zugestellt worden sei, sowie dass in der Liste der eingereichten Dokumente eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ erwähnt werde, jedoch die zur Anklage gebrachten Straftatbestände nicht genannt und die entsprechenden Sachverhalte nicht aufgeführt worden seien. Das SEM dürfe
E-4855/2024 sich nicht mit Zitaten zu Statistiken zur Eröffnung und Einstellung von Strafverfahren begnügen, sondern müsse sich konkret mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fällen beschäftigen und diese danach mit ähnlich gelagerten Fällen vergleichen. Sodann sei der Argumentation des SEM, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffneten Verfahren rechtsstaatlich legitimiert seien, entgegenzuhalten, dass versäumt worden sei, in der Anhörung weitere Informationen zu diesem Thema einzuholen und der Untersuchungsgrundsatz damit einmal mehr verletzt worden sei. Allfällige Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen in der Anhörung ausgeräumt werden können. Dass die Vorinstanz dies unterlassen habe, könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Das SEM habe über weite Strecken den entscheidrelevanten Sachverhalt zu vage und undifferenziert dargestellt und für die korrekte rechtliche Beurteilung bedeutsame Details weggelassen. 3.2.2 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend in sich konsistent und detailliert seien. Er habe somit glaubhaft dargelegt, dass er in der Türkei wegen seiner kurdischen Ethnie und der politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Den eingereichten Beweismitteln könne nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden. Solange der Beweis, dass sie gefälscht seien, nicht erbracht sei, müsse von deren Authentizität ausgegangen werden. 3.2.3 3.2.3.1 Es seien gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Propaganda für Terrororganisationen (Maximalstrafe 1,5 Jahre bei öffentlicher Begehung) sowie wegen Beleidigung des Präsidenten (Maximalstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten bei öffentlicher Begehung) pendent. Es sei sogar möglich, dass noch höhere Strafen verhängt würden, da er gewisse Straftatbestände mehrfach begangen habe. Sodann könne es vorkommen, dass Personen, die beschuldigt würden, Propaganda für Terrororganisationen verbreitet zu haben, auch noch wegen Unterstützung von und/oder Mitgliedschaft in Terrororganisationen bestraft würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz den massiven psychischen Druck, dem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, nicht berücksichtigt. Die schrecklichen Erlebnisse während seiner Kindheit in der Provinz H._______ seien für sein weiteres Leben prägend gewesen. Das SEM hätte den Hinweisen auf einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gründlicher nachgehen müssen. Es sei ein psychologisches/psychiatrisches
E-4855/2024 Gutachten zu erstellen, das darüber Auskunft gebe, wie sehr der Beschwerdeführer unter den allgegenwärtigen Schikanen in der Türkei leide. 3.2.3.2 Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsyIG. Es werde bestritten, dass die vom Beschwerdeführer in den Sozialen Medien veröffentlichten Bilder bewaffneter Kämpfer per se als öffentlicher Aufruf zur Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB zu bewerten seien. Ziel der gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren sei eine Verurteilung und die Türkei sei nicht dafür bekannt, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien penibel einzuhalten. Es seien somit flüchtlingsrechtlich relevante Motive für die Verfolgung gegeben. 3.2.3.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer nicht als Ersttäter zu qualifizieren. Die angedrohte Höchststrafe für Präsidentenbeleidigung betrage 4 Jahre und könne, wenn diese öffentlich begangen worden sei, auf 4 Jahre und 8 Monate erhöht werden. Die Höchststrafe für Terrorpropaganda betrage 7,5 Jahre. Die Annahmen des SEM seien losgelöst von den entsprechenden Sachverhalten. Es werde ferner bestritten, dass das abgeschlossene Strafverfahren aus den Jahren 2008 bis 2013 keine Relevanz für die Beurteilung seiner aktuellen Gefährdungslage habe. Er gelte unabhängig von dem ihm konkret vorgeworfenen Straftatbestand als vorbestraft. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich sei, überzeuge nicht, da er vorbestraft sei und Untersuchungen wegen mehrerer Verstösse gegen die Tatbestände der Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda hängig seien. Die Schlussfolgerung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, sei daher nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid erwähne die Minimal- und Maximalstrafen nach türkischem Recht für die in Frage kommenden Straftatbestände nicht, und die Grundzüge der türkischen Strafzumessung würden nicht dargestellt. Ausserdem sei auf Mängel im türkischen Strafverfahren nicht eingegangen worden, und es sei nicht erörtert worden, Inwieweit die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen internationalen Standards entsprechen würden. Aus diesen Gründen würden die Ausführungen des SEM zum türkischen Straf- sowie Strafprozessrecht und zum türkischen Antiterrorgesetz vollumfänglich bestritten. Es werde die Erstellung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens beantragt. Die Rechtsvertretung sei einzuladen, an dessen Erstellung mitzuwirken.
E-4855/2024 3.2.3.4 Im Weiteren sei abzuklären, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden. Die mangelhafte diesbezügliche Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. 3.2.3.5 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsyIG stehen und wäre daher unzulässig. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer aus H._______ stamme und nach Abfragen der GBTS einer besonderen Diskriminierung unterliege. 3.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, der in der Beschwerdeschrift geltend gemacht unerträgliche psychische Druck lasse sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht vereinbaren. Er habe zwar einige Episoden ethnischer Diskriminierungen geschildert, die er in F._______ erlebt habe. Diese seien jedoch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen. Zudem habe er angegeben, weder er noch seine in F._______ lebenden Familienangehörigen hätten seit 2015 Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Dass er und seine Familie aufgrund eines Stellenverlusts im Jahr 2017 unter Inkaufnahme der allgemein bekannten Schikanen in den Nordirak umgezogen seien, sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass die zuvor in F._______ erlebten Behelligungen kein asylrechtlich relevantes Mass erreicht hätten. Dies umso mehr als er nach zwischenzeitlicher Rückkehr nach F._______ im Jahr 2022 entschieden habe, eine Arbeitsstelle in H._______ anzutreten. Es entspreche der etablierten Rechtspraxis bezüglich der Asylrelevanz ethnischer Benachteiligungen von Kurden in der Türkei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen nicht als unerträglichen psychologischen Druck im Sinne von Art. 3 AsyIG zu bewerten. Der Vorwurf der diesbezüglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes werde zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei bei der Anhörung Gelegenheit gegeben worden, die Vorfälle betreffend die Diskriminierungen anlässlich seiner Hochzeit darzulegen und die Rechtsvertretung habe zum Schluss der Anhörung keine weiteren Fragen gestellt. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Einschätzungen zu den dem Beschwerdeführer angeblich drohenden juristischen Konsequenzen im Rahmen seiner laufenden Gerichtsverfahren würden keinesfalls auf Spekulationen beruhen, sondern auf Informationen aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumenten oder den jeweils zitierten Quellen. So werde im Urteilsdispositiv des Einstellungsbeschlusses des Gerichts für
E-4855/2024 schwere Straftaten von G._______ vom (…) 2013 zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation festgehalten, dass die Bewährungsfrist drei Jahre betrage. Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerdeschrift sei sehr allgemein formuliert und nehme weder auf die eingereichten Beweismittel noch auf konkrete Argumente der Verfügung Bezug. Im Übrigen werde − insbesondere hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Spekulationen zu möglichen Höchststrafmassen und allfälligen zukünftigen Anklagepunkten − auf die Erwägungen in der Verfügung vom 1. Juli 2024 verwiesen 3.4 In der Replik argumentierte der Beschwerdeführer zunächst, er werde wegen seiner politischen Ansichten und seiner Meinungsäusserungen von staatlicher Seite verfolgt. Es liege ein Offizial- und nicht ein Antragsdelikt vor. Die Auslegung und Feststellungen des SEM seien daher verfehlt. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine unbegründete, unverhältnismässige und unzulässige Inhaftierung und die Bestrafung durch die türkischen Behörden und damit ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsyIG. Ferner verharmlose das SEM in grober Weise die Schikanen und Benachteiligungen, die er sein Leben lang aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Herkunftsortes, seines Engagements für die Belange der Kurden sowie seiner Kritik an den türkischen Behörden und der Regierung habe erdulden müssen. Seine Versuche, eine interne Fluchtalternative zu finden, seien nur von kurzer Dauer gewesen. Er sei aufgrund seiner Registrierung im GBTS und seiner Identität als Kurde aus H._______ bei jedem Behördenkontakt strengen und beleidigenden Untersuchungen ausgesetzt gewesen. Es handle sich hierbei um konkrete und gezielte Nachteile, die über die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung hinausgehen würden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.2 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
E-4855/2024 chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. PATRICK L. KRAUS- KOPF / MARKUS WYSSLING, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 17; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 4.3.1 Der Sachverhalt ist, soweit im Lichte der aktuellen Rechtsprechung für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausschlaggebend (insbesondere betreffend die aktuell gegen ihn hängigen Ermittlungsverfahren und eine angeblich im Jahr 2013 verhängte Strafe), hinreichend erstellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine vertiefteren Abklärungen vorgenommen hat. Die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffneten Verfahren rechtsstaatlich legitim sind, beschlägt die materiell-rechtliche Beurteilung seiner Vorbringen, nicht die der Sachverhaltsfeststellung. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Sachverhaltsumstände vorgebracht hat, die als subjektive Nachfluchtgründe qualifiziert werden könnten, bestand für das SEM auch kein Anlass für diesbezügliche Abklärungen. 4.3.2 Der Vorwurf der unzureichenden Begründung der angefochtenen Verfügung erweist sich ebenso als unbegründet. Das SEM hat sich in der
E-4855/2024 angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Insbesondere trifft dies auf die rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, weshalb sie die Strafverfolgung durch die türkischen Behörden als rechtsstaatlich legitim qualifizierte. Im Rahmen der vorliegend interessierenden Frage der flüchtlingsrechtlichen Einordnung dieser Vorbringen bestand kein Erfordernis für eine eingehendere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Legitimität dieser Verfahren, dem türkischen Strafverfahren sowie der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Strafe. Dass die in der angefochtenen Verfügung erwähnten türkischen Quellen nicht übersetzt wurden, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer der türkischen Sprache mächtig ist. Auch wenn die Aktennummern der in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung explizit erwähnten türkischen Justizdokumente nicht genannt wurden, ist deren Bezeichnung ausreichend, um ihre Identifizierung zu erlauben. 4.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde tatsächlich fälschlicherweise festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 unter Bewährungsauflagen freigesprochen worden. Dieser Fehler war aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (und insoweit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung seiner Vorbringen. 4.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4855/2024 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Verfahrensdokumenten sowie den Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass derzeit in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind: Ein von der Staatsanwaltschaft D._______ unter der Ermittlungsnummer 2022/(…) eingeleitetes Ermittlungsverfahren unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) wurde gemäss Schreiben der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom 13. August 2024 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in H._______ übergeben. In einem weiteren Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 tStGB) erging am (…) 2024 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______. Nachdem sich das (…) Strafgericht von E._______ als unzuständig erklärt hatte, wurde dieses Verfahren
E-4855/2024 zuständigkeitshalber an die das Strafgericht D._______ überwiesen und wird von diesem weitergeführt. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) – auch kombiniert – keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche einerseits eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und andererseits aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2). 6.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: 6.3.1 Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die gemäss der Anklageschrift vom (…) 2024 wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage als begründet erachten, die Anklageschrift zulassen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde, und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation ist gemäss Aktenlage noch im Ermittlungsstadium und es ist nicht absehbar, ob es diesbezüglich überhaupt zu einer Anklage sowie allenfalls einem Gerichtsverfahren kommen wird. 6.3.2 Die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung, er sei im Jahr 2013 vom Strafgericht G._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Haftstrafe von (…) Monaten auf Bewährung verurteilt worden, scheint durch die von ihm eingereichten Verfahrensdokumente aus den Jahren 2008 bis 2013 nicht bestätigt zu werden. Diesen
E-4855/2024 Unterlagen ist zu entnehmen, dass er zusammen mit anderen Mitangeklagten vom (…) Strafgericht G._______ mit Urteil vom (…) 2010 gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt wurde, wobei festgestellt wurde, dass weder eine Umwandlung der verhängten Strafen in eine alternative Sanktion noch eine Aussetzung zur Bewährung oder eine Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung gemäss Art. 231 der Strafprozessordnung (CMK) in Betracht komme (Aktenzeichen: 2008/[…]; Entscheidungsnummer: 2010/[…]). Dieses Urteil wurde indessen von der (…) Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit Beschluss vom (…) 2013 aufgehoben (Aktenzeichen 2012/[…]; Beschlussnummer 2013/[…]). Mit Urteil vom (…) 2013 (Aktenzeichen: 2013/[…]; Entscheidungsnummer: 2013/[…]) verfügte das (…) Schwurgericht G._______, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und Mitangeklagte wegen der Straftat der "Propaganda für eine terroristische Organisation" werde ausgesetzt. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist demnach nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen Propaganda für eine terroristische Organisation rechtskräftig verurteilt wurde, mithin einschlägig vorbestraft ist. Im Übrigen fand die ihm im Urteil vom (…) 2010 zur Last gelegte Tat am (…) 2008 statt. Die kritischen Posts des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien, welche den aktuell hängigen Ermittlungsverfahren zugrunde liegen, stammen gemäss den eingereichten Ermittlungsberichten aus einem Zeitraum ab 2018. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er sich in der Zwischenzeit weitere Handlungen zuschulden kommen liess, die geeignet gewesen wären, ihn als ernsthaften Regimekritiker erscheinen zu lassen. Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die HDP (Wahlbeobachter. Sicherheitsbeauftragter) sind als niederschwellig zu bezeichnen und lassen ihn nicht als besonders exponierten oppositionellen Aktivisten erscheinen; entsprechend gab er selbst explizit zu Protokoll, er habe sich nur in unauffälliger Weise engagiert. Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass das Profil des Beschwerdeführers durch sein familiäres Umfeld massgeblich geschärft wird. Er hat nicht geltend gemacht, in der Vergangenheit wegen des beschriebenen Engagements seiner Angehörigen Nachteile erlitten zu haben. Zudem halten sich diese weiterhin anscheinend unbehelligt im Heimatstaat auf. 6.3.4 Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich aus den Akten keine überzeugenden Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ein erhöhtes Risikoprofil aufweist, aufgrund dessen er im Rahmen der gegen ihn in der Türkei
E-4855/2024 hängigen Gerichtsverfahren einen individuellen Politmalus im absoluten oder relativen Sinne zu befürchten hätte. 6.3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Dass er aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch befürchten müsse, als Mitglied einer Terrororganisation qualifiziert zu werden, ist eine unbelegte Behauptung. 6.3.6 Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler: Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 und E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). 6.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte eingehende Auseinandersetzung mit dem möglichen Strafmass für die ihm vorgeworfenen Straftaten gemäss türkischem Straf- und Strafprozessrecht sowie ein Vergleich mit dem schweizerischen Strafrecht. Es besteht somit auch keine Veranlassung zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Beurteilung der von den türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nach türkischem Recht. Ohnehin obliegt es den Schweizer Asylbehörden zu beurteilen, inwieweit diese Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Legitimität der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kann offengelassen werden, weshalb auch auf den Inhalt der ihm zur Last gelegten Posts in den Sozialen Medien nicht näher einzugehen ist. Schliesslich kann unter den gegebenen Umständen auch auf eine abschliessende Beurteilung der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen verzichtet werden. 6.5 Das Gericht verkennt nicht die psychische Belastung des Beschwerdeführers durch die von ihm erlebten wiederholten Schikanen und Repressalien durch Angehörige der Sicherheitskräfte und andere Behördenvertreter in der Türkei, welche ihn gemäss seiner Darstellung zur Ausreise bewogen. Dessen ungeachtet ist aber festzustellen, dass diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Gemäss der Rechtsprechung liegt ein unerträglicher psychischer Druck unter anderem vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wieder-
E-4855/2024 holten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt ist oder dieser keinen adäquaten Schutz vor entsprechenden Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben im betreffenden Herkunftsland nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/11 E. 5.4.2; ausführlich BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren sind diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht als gegeben zu qualifizieren. Demnach ist auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag abzuweisen, es sei ein psychologisches Gutachten zu erstellen zur Frage, wie sehr er unter den Schikanen in der Türkei leide. Eine medizinische Begutachtung könnte überdies von vornherein nur den aktuellen Gesundheitszustand ergründen und vermöchte keine definitiven Aussagen zur Ursache eines allenfalls festgestellten psychischen Leidens zu machen. 6.6 Soweit in der Beschwerdeschrift Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gefordert werden, ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Umstände ergeben. In der Eingabe vom 22. Jui 2026 wird lediglich unsubstanziiert ausgeführt, der Beschwerdeführer führe "sein politisches Engagement in der Schweiz weiter". Die mit Screenshots seines Instagram-Accounts dokumentierten Drohungen und Beschimpfungen durch eine Drittperson vermögen keine drohende Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses zu belegen. 6.7 Der Einbezug des Beschwerdeführers in die seiner Ehefrau zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde nicht beantragt. Ohnehin würden einem solchen besondere Umstände im Sinne der genannten Bestimmung entgegenstehen, da gemäss Aktenlage im heutigen Zeitpunkt kein tatsächlich gelebtes Familienleben besteht. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4855/2024 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). 7.3 Er kann auch aus der Beziehung zu seinem Sohn, der in das seiner Mutter gewährte Asyl einbezogen wurde, keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E 3.1). Gemäss Aktenlage wohnt er nicht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammen, der in der Obhut der Kindesmutter ist. Der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist offenbar stark eingeschränkt und soll im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts stattfinden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 2025 und 10. März 2026, Allgemeiner Bericht der Psychiatrischen Klinik L._______ vom 3. Juli 2026). Es ist demnach nicht von einem tatsächlich gelebten und intakten Familienleben auszugehen, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Im Übrigen ist zur Ausübung des Besuchsrechts nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass der betroffene Elternteil dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.). Mangels einer klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage aus Art. 8 EMRK geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, auch nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. 7.4 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4855/2024 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-4855/2024 8.2.6 Wie oben festgestellt ist, steht dem Vollzug der Wegweisung auch die Bestimmung von Art. 8 EMRK nicht entgegen. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Eine Wegweisung in die Provinzen H._______ und Hakkari gilt gemäss geltender Praxis nicht mehr als generell unzumutbar. Die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen ist nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.4 ff.). 8.3.3 In individueller Hinsicht sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und über qualifizierte berufliche Erfahrung. Zudem verfügt er im Heimatstaat über verwandtschaftliche Bezugspersonen (Eltern, Geschwister), auf deren Unterstützung er – falls nötig – mutmasslich zählen kann. Soweit in der Beschwerde auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers hingewiesen wird und wurde, ist festzustellen, dass sich aus dem zum Beleg eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklink L._______ vom 3. Juli 2026 keine gravierenden gesundheitlichen Probleme entnehmen lassen. Vielmehr wird ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf explizit verneint. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
E-4855/2024 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. September 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 11. 11.1 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 wurde sie antragsgemäss ihres Amtes entbunden, jedoch wurde unter Hinweis auf die Spruchreife des Beschwerdeverfahrens auf die Einsetzung eines neuen Rechtsbeistands respektive einer neuen Rechtsbeiständin verzichtet; dies allerdings mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Beigabe einer neuen Rechtsbeiständin von Amtes wegen befunden würde, sollten sich vor Abschluss des Verfahrens wider Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen ergeben. Der Eingabe vom 2. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Honorarforderung an die neue Rechtsvertreterin (von der gleichen
E-4855/2024 Rechtsberatungsstelle) abgetreten wurde. In Anbetracht der nachträglich erfolgten Beweismitteleingaben ist daher wiedererwägungsweise LL.M. lic. iur. Susanne Sadri gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. 11.2 Der in der Kostennote vom 22. Juli 2026 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 21 Honorarstunden) erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht angemessen und ist auf 16 Stunden zu kürzen. Zudem beträgt – wie in der Zwischenverfügung vom 23. September 2024 angekündigt – der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung 150 Franken. Demzufolge ist der Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 2460.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4855/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. LL.M. lic. iur. Susanne Sadri wird als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2460.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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