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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2010 E-4852/2010

14 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 parole·~12 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Testo integrale

Abtei lung V E-4852/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, geboren (...), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-4852/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Sohn um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, dieser sei während des Krieges verletzt worden und halte sich im Rehabilitation Camp in B._____ auf. Nach seiner Entlassung sei er in seinem Heimatland ohne Schutz. B. Am 2. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an die Botschaft. In seinem Schreiben führte er aus, er habe sich von (...) 2009 bis am (...) 2009 im Rehabilitation Camp aufgehalten und er habe mehrere Verletzungen. Nach seiner Entlassung sei er von Unbekannten gesucht worden. Aus Angst, von Paramilitärs erschossen zu werden, lebe er im Versteckten. Sein Vater sei im Jahre 2001 gestorben. C. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. D. Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 12. Februar 2010. Darin führte er aus, er sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und ausgebildet worden. Bei Gefechten sei er verletzt und sein Vater getötet worden, weshalb er von der LTTE entlassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Anlässlich einer Reise nach C._____ sei er von der Navy verhaftet worden; während der Haft sei er misshandelt worden. Später sei er in das Rehabilitation Camp eingewiesen und am (...) 2009 freigelassen worden. Gegenwärtig lebe er in C._____. Wöchentlich müsse er sich auf dem dortigen Polizeiposten melden. Er werde noch immer der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deswegen jeweils während mehrerer Stunden zu seinen Kontakten befragt. Aus diesem Grund könne er nicht arbeiten. Ferner sei er mehrere Male von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) unter E-4852/2010 Todesdrohungen aufgefordert worden, sie zu unterstützen, was er jedesmal abgelehnt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – unter anderem einen Geburtsregisterauszug, eine Bestätigung des Teaching Hospital Jaffna vom (...), ein Schreiben des Grama Officer (Varany) vom (...), eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC, Colombo) vom (...), ein Bestätigungsschreiben vom 26. November 2009, ein Schreiben des Bureau of the Commissioner General of Rehabilitation (Colombo) vom (...) und einen Auszug vom (...) aus dem Todesregister betreffend seinen Vater zu den Akten. E. Am 13. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus D._____ (Jaffna). Nach internen Vertreibungen habe er sich ab 2006 in E._____ (Vanni) aufgehalten. Im Jahre 2000 sei er an Lungenentzündung erkrank. Er sei die letzten zehn Jahre krank gewesen und habe seinen Beruf als (...) nicht ausüben können. Im (...) 2008 sei er von der LTTE zwangsrekrutiert und während eines Monats in F._____ an der Waffe ausgebildet worden. In der Folge habe er für die LTTE (...) gebaut, sich um die Verletzten gekümmert und zuletzt auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Am (...) sei er bei einem Angriff an der (...) verletzt und deshalb für (...) hospitalisiert worden. Am (...) sei er aus dem Spital entlassen und von der LTTE freigestellt worden. Nach seiner Rückkehr nach Jaffna sei er von der Navy auf der Strasse kontrolliert und während vier Stunden verhört sowie misshandelt worden. Am (...) sei er ins B._____ Rehabilitierungszentrum eingetreten. Nach seiner Entlassung am (...) sei er nach C._____ zurückgekehrt, wo er sich einmal monatlich auf dem Polizeiposten melden müsse. Am (...) 2010 hätten sich zwei Mitglieder der EPDP in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zunächst bei einer Tante und anschliessend bei einem Pastor versteckt. F. Mit Schreiben vom 15. April 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. E-4852/2010 G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2010, welche Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 zuging, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt beziehungsweise die Rechtsmittelfrist gewahrt ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- E-4852/2010 miert. Auf die frist- und formgerecht (mit Ausnahme der fehlenden Amtssprache, welcher Mangel indessen vom Gericht praxisgemäss bei solchen Eingaben aus prozessökonomischen Gründen toleriert wird) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder E-4852/2010 verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2010 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im (...) von der LTTE zwangsrekrutiert worden und habe an der Front gekämpft, bis er im (...) mit Verletzungen ins Spital eingeliefert worden sei. Dazu stellte die Vorinstanz fest, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer durch die Zwangsrekrutierung und die erzwungenen Kampfhandlungen Unrecht und massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche Integrität widerfahren sei. Am (...) sei der Beschwerdeführer offiziell aus dem Rehabilitationszentrum entlassen worden und habe sich seither monatlich beim Polizeiposten in C._____ melden müssen. Seit der Entlassung habe er keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitskräften mehr gehabt. Dies belege, dass bei der E-4852/2010 srilankischen Justiz nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er somit vonseiten des Staates nicht akut gefährdet sei. Zur Vorsprache von Mitgliedern der EPDP im Januar 2010 führte das Bundesamt aus, dies sei das erste und einzige Mal gewesen, dass diese Leute versucht hätten, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Nach seinem Wegzug nach G._____ habe er nichts mehr von der EPDP gehört, dies obwohl er sich weiterhin jeden Monat auf dem Polizeiposten in C._____ habe melden müssen. Hätte die EPDP ein reales Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, so hätte sie ihm dort abgepasst. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vier Monate unbehelligt in G._____ gelebt habe. Insgesamt würden keine Hinweise vorliegen, welche darauf schliessen liessen, dass er heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Gräueltaten und Schmerzen erlitten. Zudem sei er sicher, dass die EPDP ihn heimlich beobachte und verfolge. Am (...) sei er über den Grama Seva Officer des Criminal Investigation Department (CID) aufgefordert worden, das Quartier der srilankischen Armee in (...) aufzusuchen. Dort habe er sich einer körperlichen Untersuchung unterziehen müssen und sei während drei Stunden befragt worden. Schliesslich werde sein Bruder seit dem Jahre (...) vermisst, und sein Vater sei letztes Jahr bei einem (...) ums Leben gekommen. 5.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Durchlaufen eines Rehabilitationsprogrammes von der LTTE offiziell entlassen wurde. Zumal diese Organisation in der Art früherer Jahre nach der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2009 gar nicht mehr existiert, hat er vor ihr nichts zu befürchten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Entlassung habe er sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei von C._____ melden müssen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er sich in seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Anhörung zur Meldepflicht unterschiedlich geäussert hat. Zunächst sprach er von einer wöchentlichen, später von einer monatlichen Unterschriftspflicht. In Anbetracht dieses, einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung betreffenden Widerspruchs bestehen seitens des Gerichts ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Pflicht und den damit verbundenen E-4852/2010 polizeilichen Befragungen. Sodann wäre es für die Polizei ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu verhaften, wenn sie ihn effektiv der Unterstützung der LTTE verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an der Verfolgung seiner Person gehabt hätten. Gleiches gilt hinsichtlich der Befragung durch das srilankische Militär vom 17. Juni 2010. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas auch nach dem Ende des langjährigen Bürgerkriegs noch schwierig ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich aber die allgemeine Sicherheitslage der Tamilen in jüngster Zeit sukzessive verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, wichtige Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben, und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Die Polizei- und Armeepräsenz wurde insbesondere im Osten erheblich reduziert. Soweit die heimatlichen Behörden die Tamilen kontrollieren und sie befragen, handelt es sich dabei in aller Regel um blosse Schikanen, denen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend, sein Vater sei während des Bürgerkrieges gestorben, und sein Bruder werde seit sechs Jahren vermisst. Diese tragischen Ereignisse stehen offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem während Jahren in Sri Lanka - insbesondere im Norden und Osten herrschenden Krieges. Allerdings vermag der Beschwerdeführer daraus in asylrelevanter Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich legt er mit blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere dem Vorsprechen der EPDP, nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung E-4852/2010 und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4852/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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