Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4849/2023
Urteil v o m 1 4 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (…).
E-4849/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. August 2023 in Kroatien daktyloskopiert wurde und dort am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM ersuchte am 17. August 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die kroatischen Behörden erteilten gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 31. August 2023 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung mündlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er sei in Kroatien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe in diesem Land kein Asylgesuch stellen wollen und sei sehr schlecht behandelt worden. Er sei geschlagen worden und habe einen Tag und eine Nacht in einem Camp in einem Container verbringen müssen. Danach sei er nach Slowenien weitergereist, wo er ebenfalls daktyloskopiert worden sei. Über Italien sei er weiter in die Schweiz gereist. Er sei zudem auch in Bulgarien gewesen, allerdings ohne, dass ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zwei Mal sei er jedoch von der bulgarischen Polizei in einem Wald aufgegriffen und derart geschlagen worden, dass er davon immer noch Rückenschmerzen habe. Ausserdem könne er nachts nicht schlafen. Nach Kroatien wolle er auf keinen Fall zurück, da es dort keine Möglichkeit gebe,
E-4849/2023 sich ein Leben aufzubauen und seine in Afghanistan verbliebene Familie und seine Kinder nachzuziehen. E. Mit Verfügung vom 4. September 2023 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kanton an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. Ausserdem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie darum ersucht, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. G. Am 13. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
E-4849/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und verweist dazu insbesondere auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kroatien und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wonach in Kroatien systemische Mängel bestehen würden im Hinblick auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und deren Zugang zum Asylverfahren sowie auch hinsichtlich der Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Die Vorinstanz lasse sodann eine drohende Kettenabschiebung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK unberücksichtigt.
E-4849/2023 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Im Hinblick auf die Kritik betreffend unterlassene Abklärungen respektive einer Auseinandersetzung mit dem kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ist auf die von der Vorinstanz durchgeführten umfangreichen Abklärungen über die Schweizer Botschaft vor Ort, die Konsultation von öffentlichen Quellen und die persönlichen Gespräche mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zu verweisen. Die Erkenntnisse dieser Abklärungen hat das SEM in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sich einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK und damit systemische Mängel zu bejahen seien, was verneint wird. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid insbesondere auch zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Kritik der Push-Back-Problematik geäussert und sich mit den spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit dessen gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt und dabei auf die in Kroatien ausreichend vorhandene medizinische Infrastruktur sowie auf die Möglichkeit der psychologischen Betreuung hingewiesen. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung durch das SEM nicht teilt, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Vorbringen, wie die kroatischen Behörden mit ihm umgegangen seien, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 5.5 Es ist demnach keine Verfahrenspflichtverletzung erkennbar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
E-4849/2023 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
E-4849/2023 losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 6.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 4. August 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 31. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 6.6 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.7 Im Koordinationsentscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 (Publikation als Referenzurteil) hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei wurde festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien (erzwungene Abnahme der Fingerabdrücke, keine Nahrungsabgabe während 24 Stunden, überfüllte Unterbringungs-
E-4849/2023 bedingungen) welche sich bis zum Gesuch um internationalen Schutz ereignet haben sollen und mit dem Umstand im Zusammenhang stehen, dass der Beschwerdeführer Kroatien offenbar als Transitland nutzen wollte, ohne ein Asylverfahren anhängig zu machen – ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 6.8 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 7.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen an, er sei gesundheitlich angeschlagen (Rückenbeschwerden, Schlaflosigkeit, Ängste) und es sei davon auszugehen, dass er künftig insbesondere auf psychologische Hilfe angewiesen sein werde. Er habe in Kroatien keine Dokumente respektive Informationen über das kroatischen Asylverfahren erhalten und sei dort schlecht behandelt worden. Bei einer Überstellung würde er als Folgeantragssteller behandelt und es sei nicht garantiert, dass in Kroatien ein faires Asylverfahren gewährleistet sei und er Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und zu medizinischer Versorgung hätte. Die von ihm zitierten Berichte würden die völkerrechtswidrigen Zustände respektive Menschenrechtsverletzungen in Kroatien bestätigen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4).
E-4849/2023 Auf Beschwerdeebene wird nichts Konkretes vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermöchte. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Im Falle einer Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen muss sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte (allenfalls unter Zuhilfenahme von Angehörigen von Hilfsorganisationen) auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland) in anderer Sache ist von vornherein unbehelflich. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit) sind aktuell nicht von einer Tragweite, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass er bisher lediglich wegen Zahnschmerzen behandelt wurde und er sich nach dem Nichteintretensentscheid an die Pflege im BAZ B._______ gewandt habe, weil er verzweifelt sei. Dass er derzeit wegen allfälliger gravierender psychischer Probleme oder der von ihm auch erwähnten starken
E-4849/2023 Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Es kann daher nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2021 zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen mithin keine konkreten Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 7.6 Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich auf den sub-eventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach bei den kroatischen Behörden Zusicherungen dafür einzuholen seien, dass ihm ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sowie Obdach und Nahrung zur Verfügung stehe. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E-4849/2023 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4849/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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