Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4849/2013
Urteil v o m 1 9 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
E-4849/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Dezember 2008 für sich und die beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte geltend, als Tamilin in (…) aufgewachsen zu sein. Von 1994 bis 2002 habe sie sich im Vanni-Gebiet aufgehalten. Sie sei bei den Sea-Tigers gewesen, habe sich an verschiedenen Kämpfen beteiligt und sei Lagermeisterin gewesen. Nach 2002 bis zur Ausreise habe sie bei Bekannten in (…) gelebt. Sie habe im Jahr 2005 geheiratet. Ihr Mann sei von 1990 bis 1992 bei den LTTE tätig gewesen und habe namentlich Warentransporte von (…) ins Vanni-Gebiet ausgeführt. Nachdem er sich geweigert habe, weitere solche Fahrten zu unternehmen, sei er von der Arbeit nicht mehr zurückgekehrt und gelte als verschollen. Seit Mitte September 2008 habe sie sich bei Bekannten ihres Mannes aufgehalten. Als sie erfahren habe, dass die Kriminalpolizei nach ihr gesucht und sich bei Nachbarn über sie erkundigt habe, sei sie mit den Kindern ausgereist. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 10. August 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufige Aufnahme, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie liess sich am 14. September 2011 vernehmen. Mit Verfügung vom 15. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die am 20. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 abgewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (…), suchte am 5. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er sei von 1991 bis 1995 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe danach als Chauffeur für sie gearbeitet. Ab 2004 habe er in (…) für die LTTE Waren gekauft und in den Norden des Landes geschickt. 2005 habe er geheiratet und bis 2007 keine Probleme gehabt. Danach habe die neue Regierung begonnen, Sympathisanten der LTTE festzunehmen, und er sei von Mitgliedern der mit der Regierung kooperie-
E-4849/2013 renden Karuna-Fraktion gesucht worden. Im September 2008 sei er in (…) festgenommen worden; respektive sein Lastwagen und die Fahrzeuge von zwei Kollegen seien gestoppt und Letztere festgenommen worden; er aber habe fliehen können. Danach sei er nach (…) gegangen und habe sich bei einer älteren Frau versteckt, bis er mit Hilfe seines Vaters und eines Polizisten habe ausreisen können. B.b Mit Verfügung vom 10. August 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt verneinte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und verzichtete auf Überprüfung deren Asylrelevanz. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 abgewiesen. C. C.a Nachdem das BFM den Beschwerdeführenden mit separaten Verfügungen vom 5. Juli 2013 eine neue Ausreisefrist bis 2. August 2013 gesetzt hatte, reichten sie mit gemeinsamer Eingabe vom 12. August 2013 ein zweites Asylgesuch ein, welches sie damit begründeten, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2011 Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) sei und diverse Tätigkeiten für diese Organisation übernommen habe. Auch die Beschwerdeführerin setze sich aktiv für das STCC ein. Da sie befürchtet hätten, wegen ihrer Tätigkeiten sich strafrechtlich in der Schweiz verantworten zu müssen, hätten sie ihre Tätigkeiten in früheren Asylverfahren verschwiegen. Sie reichten eine STCC- Mitgliedsbestätigung, Fotos und ein Internetauszug ein. C.b Mit Verfügung vom 22. August 2013, eröffnet am 26. August 2013, trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C.c Mit Eingabe vom 29. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der BFM-Verfügung und die Anweisung ans BFM, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht, eine Substitutionsvollmacht sowie Kopien eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
E-4849/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der entsprechende Antrag sich als gegenstandslos erweist. 1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.7 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E-4849/2013 2. 2.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September und 3. Oktober 2013). Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene srilankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- oder im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6) und der Angemessenheitsprüfung verlustig ging (vgl. Kognitionsbeschränkung auf Beschwerdestufe durch den neuen Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4849/2013 Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich. Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation – Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – fällt praxisgemäss aber ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist mangels Notwendigkeit einer professionellen Rechtsvertretung auf Beschwerdestufe abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 [AS 2012 5359] Ziff. 4 Satz 2). 3.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der zu entschädigende Vertretungsaufwand ist unter diesen Umständen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1500.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
E-4849/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1500.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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