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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2007 E-4845/2006

12 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,776 parole·~14 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 9. November 2006 i.S. Vollzu...

Testo integrale

Abtei lung V E-4845/2006 luc/oeg {T 0/2} Urteil vom 12. März 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Zoller, Richter Weber Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler X._______, geboren 8. Januar 1961, Serbien, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. November 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung N XXX XXX Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus A._______ (Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 und reiste am 17. Oktober 2006 in die Schweiz ein. Noch gleichentags suchte er im Empfangszentrum in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der ersten Befragung am 20. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer - nach seinen Ausreisegründen gefragt zu Protokoll, er sei im Heimatland vom Gemeindegericht B._______ zu einer Gefängnisstrafe von siebzig Tagen verurteilt worden, weil er vor zirka drei Monaten aus Versehen beim Holzschlagen im Wald nebst dem eigenen Waldstück auch 1000 Quadratmeter Holz des Nachbarn geschlagen habe. Der Nachbar habe zudem gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihm für das geschlagene Holz nicht Euro 5000.-- erstatte. Das Angebot, die gleiche Menge Holz im Wald des Beschwerdeführers zu roden, habe er nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe zuerst daran gedacht, ein Stück seines Waldes zu verkaufen, um der Forderung des Nachbarn nachkommen zu können. Dann habe er sich jedoch entschieden auszureisen und abzuwarten, bis sich die Sache beruhige bzw. regle. In den eineinhalb Monaten seit der Verurteilung sei er im Übrigen einmal von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer stellte im Empfangszentrum in Aussicht, dass er in ein paar Tagen Dokumente über seine Verurteilung einreichen werde. B. Am 1. November 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seinen Sachvortrag vom 20. Oktober 2006. Ergänzend gab er zu Protokoll, er fürchte sich auch vor dem mit seinem Waldnachbarn befreundeten, sehr aggressiven Waldhüter, der ihn denunziert habe. Weiter ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz seinen Bruder angerufen und erfahren habe, dass der Nachbar ihn habe töten wollen. Nach der Grösse des versehentlich gerodeten Waldstückes gefragt, gab der Beschwerdeführer an, diese betrage etwa hundert Quadratmeter. Wenn nicht zwei Waldhüter dazwischen gekommen wären, welche ihn gestoppt hätten, hätte er wohl noch mehr Schaden angerichtet. Da er sich seit Jahren nicht mehr im Wald aufgehalten habe und die Grenzen nicht gut markiert gewesen seien, sei es zu diesem Irrtum gekommen. Zwar liege die Forderung des Nachbarn von Euro 5'000.-- nicht weit vom wahren Wert entfernt, welcher sich auf Euro 4000.-- bis 4'500.-- belaufe. Er befürchte jedoch, dass der Nachbar beabsichtige, noch viel mehr Geld von ihm zu verlangen. Zu einer Schadenersatzverurteilung sei es noch nicht gekommen; der Strafrichter habe seinen Nachbarn für die Einforderung eines Schadenersatzes nämlich an einen anderen Richter verwiesen. Da er (der Beschwerdeführer) die Strafe von 70 Tagen Gefängnis bereits als hart genug empfinde, habe er es vorgezogen auszureisen, bevor er noch zu

3 mehr verurteilt werde, was möglich sei, da sein Bruder gegen das Urteil Rekurs eingelegt habe. Seinen Brüdern habe er vor der Ausreise den Auftrag gegeben, ein Stück Wald zu verkaufen und den Nachbarn mit dem Erlös zufrieden zu stellen. Die Frage, ob er polizeilich gesucht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer zuerst. Auf Nachfrage gab er an, die Polizei sei einmal gekommen, vielleicht um zu sehen, ob er da sei, vielleicht aber auch bloss um zu hören, ob das Dorf Zwischenfälle zu vermelden habe. Er habe sich anlässlich deren Erscheinens jedenfalls zurückgezogen, um nichts gefragt zu werden. Vom Waldhüter selbst sei er im Übrigen im Auftrag des Nachbarn zweimal bedroht worden. C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des BFM vom 9. November 2006 wies dieses das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an eine Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 an die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen den BFM- Entscheid vom 9. November 2006 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Vollzugsanordnung infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solcher seien infolge Beschränkung der Anfechtung auf den Wegweisungsvollzug in Rechtskraft erwachsen. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 9. November 2006, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet

5 werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK Schutz. Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand. Der Beschwerdeführer macht geltend, einerseits wegen der verhängten Gefängnisstrafe und andererseits wegen privater Drohungen ausgereist zu sein. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Straftat - illegales Schlagen von hundert Bäumen und verbaler Angriff auf die Aufsichtsperson - zur ausgesprochenen Strafe nicht unverhältnismässig erscheine. Nichts deute sodann darauf hin, dass das noch ausstehende Schadenersatzverfahren, welches laut Beschwerdeführer von einem anderen Richter beurteilt werde, nicht unparteiisch verlaufen werde. Weiter hielt sie dem Beschwerdeführer entgegen, dieser habe es versäumt, der Polizei von den von seinem Nachbarn ausgehenden Drohungen anlässlich deren Besuches zu erzählen, und sich stattdessen versteckt. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge darauf verzichtet, die angeblichen Drohungen den heimatlichen Behörden zur Kenntnis zu bringen. Mit dieser Verhaltensweise gelingt es ihm nicht, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Gemäss

6 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK müsste die behauptete Gefahr tatsächlich bestehen und zudem ausgeschlossen erscheinen, dass die abgewiesene asylsuchende Person durch die Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates wirksamen Schutz ("une protection appropriée") erhielte (vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ergänzend sei hinsichtlich des Sachvortrages des Beschwerdeführers abschliessend bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ungewichtige Zweifel an den Vorbringen hegt. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt haben will, dass er hundert fremde Bäume fällt, ist nur schwer nachvollziehbar, selbst wenn die Grenzen nicht ganz klar gewesen wären. Seine irrtümliche Rodung erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den letzten Jahren unter anderem vom Waldbesitz gelebt haben will (B1/9, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist sodann die weitere Aussage nicht stimmig, dass er sich seit Jahren nicht mehr im Wald aufgehalten habe (B7/7, S. 3). Weiter geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb er vermute, dass die Forderungen des Waldnachbarn nach Bezahlung eines entsprechenden Schadenersatzes noch lange nicht aufhören würden beziehungsweise er gar mit dem Leben bezahlen müsste (vgl. dazu die vage Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass dieser habe sagen hören, sein Nachbar hätte ihn töten wollen; B7/7, S. 2). Der Beschwerdeführer war sodann auch nicht in der Lage übereinstimmend anzugeben, wann er seine Vermittler zum Waldeigentümer geschickt habe (zehn Tage nach dem Kahlschlag [B7/7, S. 5] bzw. drei Wochen vor der Ausreise [B1/9, S. 6]). Auch seine Angaben zum Polizeibesuch sind unstimmig ausgefallen: während er diesen im Empfangszentrum noch so dargestellt hat, dass die Polizei ihn gesucht habe und er sich habe verstecken können, verneinte er bei der zweiten Anhörung zuerst, polizeilich gesucht worden zu sein, und brachte schliesslich vor, die Polizei sei schon einmal gekommen, er wisse jedoch nicht, ob sie seinetwegen ins Dorf gekommen sei und nur zu Informationszwecken betreffend mögliche Zwischenfälle (B7/7, S. 5). Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Dokumente über seine Verurteilung bis heute nicht zu den Akten gereicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach dem Gesagten fest, dass die Voraussetzungen an die Substanziierungspflicht einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt sind. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die Rechtsvertreterin bezeichnet die verhängte Strafe von siebzig Tagen Gefängnis ebenfalls als verhältnismässig. Sie macht aber darauf aufmerksam, dass bisher die Bedeutung der Rache im Kosovo verkannt worden sei. Die verfügte Gefängnisstrafe werde den Waldnachbarn nicht davon abhalten, auf der

7 Geldforderung zu bestehen oder den Beschwerdeführer zu töten. Dazu ist zu bemerken, dass der Waldnachbar laut Angaben des Beschwerdeführers durch sein unrechtmässiges Handeln etwa in der Höhe von Euro 4'500 geschädigt worden ist. Die Schätzung des genauen Schadens (und einer allfälligen Genugtuung) wird dem zuständigen Gericht obliegen. Es versteht sich von selbst, dass dieser Schaden vom Beschwerdeführer zu begleichen ist und mit der Gefängnisstrafe nicht hinfällig wird. In der Forderung des Waldnachbars ist somit nichts Unrechtmässiges zu erkennen. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist dieser bestrebt, der Forderung durch den Verkauf eigenen Holzes nachzukommen. Erneut wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass nicht davon auszugehen sei, der Waldeigentümer würde sich nach dem Ersatz des Schadens zufrieden geben. Vielmehr wird behauptet, der Beschwerdeführer könnte nie mehr in Ruhe im Kosovo leben, zumal der Waldhüter, welcher mit dem Beschwerdeführer noch eine Rechnung aus früheren Zeiten offen habe, seinen Einfluss geltend machen werde, damit sich der Nachbar ungestraft am Beschwerdeführer rächen könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dieses Szenario nicht nachvollziehbar, zumal der bisherigen Darstellung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens keine Anzeichen auf eine solche Einflussnahme zu entnehmen sind. Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f.; Erw. 2a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). 4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. So ist zum einen aufgrund der allgemeinen politischen Situation in Serbien nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Was zum anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nach den Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. 4.2.) nichts auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer - der sich zwischen April 1998 und August 1999 bereits als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten hatte - hat seit seiner mit Rückkehrhilfe unterstützten Ausreise aus der Schweiz im Jahre 1999 im Kosovo von seinem Grund- und Waldeigentum und vom Viehhandel gelebt. Nebst seiner vierköpfigen Familie leben im Kosovo weiterhin seine Mutter und sieben Geschwister. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt auch in dieser Hinsicht mit der Vorinstanz darin überein, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in dieses soziale und wirtschaftliche Gefüge zurückzukehren.

8 4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Serbien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden. 4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N XXX XXX) - C._______ (zur Kenntnisnahme) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am:

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