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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 E-4839/2007

12 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,954 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. ...

Testo integrale

Abtei lung V E-4839/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Irak, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4839/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2006 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 27. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2007 befragte ihn das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Protokoll: act. A1). Am 6. Februar 2007 hörte es ihn zu den Asylgründen an (Protokoll: act. A9). Für den Aufenthalt während des weiteren Verfahren wurde er am 13. Februar 2007 dem Kanton (...) zugewiesen. Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, Kurde und Sunnit zu sein. Er habe seit der Geburt in C._______, Provinz Dohuk, gelebt. 1986 sei im irakisch-iranischen Krieg sein Vater gefallen. 1991 sei seine Mutter bei einer Massenflucht in den Bergen von Unbekannten getötet worden. Seit ihrem Tod habe er sich mit den Geschwistern bei einem Onkel aufgehalten. Ab 1. Januar 2004 habe er in C._______ für eine von der irakischen Regierung und den Amerikanern verwaltete Organisation namens "D._______" (gemäss abgegebener Ausweiskopie: "F._______") gearbeitet, welche Personen, Nahrungsmittel und sonstiges Material an der türkischen Grenze in Empfang genommen und den amerikanischen Stützpunkten im Nordund Zentralirak zugeführt habe. Nachdem er an der Kalaschnikow ausgebildet worden sei, sei er bei F._______ als bewaffneter Transportbegleiter eingesetzt worden. In einem Streit um Land respektive um Bewässerung habe sein Onkel im Juni 2004 unweit von C._______ eine Person umgebracht und sei daraufhin nach G._______ geflohen. Er selber habe sich ebenfalls vor Blutrache gefürchtet und sei ihm deshalb mit dessen Familienangehörigen zehn Tage später nachgefolgt. Er habe sich in der Folge nur fünf Tage pro Monat in G._______ aufgehalten, weil er weiterhin in C._______ bei der Firma F._______ unter Vertrag gestanden sei. Er habe jeweils, wie andere Fahrer und Begleitpersonen, im Firmenbüro übernachtet. Im Oktober und November 2006 habe er zwei identische Drohbriefe der Partei "H._______" in G._______ erhalten. Er sei aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern aufzugeben, ansonsten er umgebracht würde. Beide Male hätten er und sein Onkel sich an die Polizei gewandt. Ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins sei abgelehnt worden. Am 20. November 2006 habe er letztmals für E-4839/2007 F._______ gearbeitet. Anfangs Dezember 2006 sei er via C._______ in die Türkei ausgereist. B. Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis und einen Berufsausweis der Firma F._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 – eröffnet am 26. Juni 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der als Farbkopie erkannte Berufsausweis wurde eingezogen. D. Auf Ersuchen vom 27. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 Akteneinsicht. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 4. Juli 2007, eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2007 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer fremdsprachigen Arbeitsbestätigung der Firma F._______ mit beglaubigter deutscher Übersetzung nach. E-4839/2007 H. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007, die dem Beschwerdeführer am 7. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. In einem neuen, im Anschluss an die Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 und BVGE 2008/4 zum Nordirak angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM am 15. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. J. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-4839/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juli 2007 lediglich den Vollzug der Wegweisung angefochten hat und die Verfügung des BFM somit bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erkannt hat. 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, womit das Refoulement-Verbot nicht zur Anwendung komme, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Da er ab Juni 2004 etwa fünf Tage pro Monat in G._______ verbracht und die restliche Zeit in C._______, Provinz Dohuk, gelebt und gearbeitet habe, sei sein Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren zweifellos in der Provinz Dohuk gewesen, wohin ihm die Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über (...) erlernt. Er sei jedoch ein gesunder junger Mann und habe berufliche Erfahrungen als (...) erwerben können. Da er praktisch sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe, müsse er dort über ein breites Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten verfügen. Zudem lebe dort mindestens eine (...Verwandte...). Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E-4839/2007 4.2 In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak und nahm Bezug auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 zur Region Kurdistan. Die Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial unvorhersehbar, wenngleich es in den drei Nordprovinzen keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe. So habe es in den letzten drei Jahren in Erbil fünf, in Suleimaniyah zwei und in Dohuk fünf Anschläge gegeben. Die Lage sei vom BFM zu optimistisch, mithin nicht realistisch eingeschätzt worden. Die politische und humanitäre Situation vor Ort habe sich nicht nachhaltig stabilisiert. Die Rückkehr von Personen aus Europa würde den Aufbauprozess gefährden. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage vorläufig aufzunehmen. 4.3 Im zweiten Schriftenwechsel vom 15. April 2008 befand das BFM, dass die neuen Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts an der Einschätzung nichts ändern würden. Laut Angaben des Beschwerdeführers lebten (...Verwandte...) in C._______. Erfahrungsgemäss verfüge er dort zudem über ein breites Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten. 4.4 Mit Stellungnahme vom 28. April 2008 hielt der Beschwerdeführer der Auffassung des BFM entgegen, es treffe zwar zu, dass er einige Verwandte in C._______ habe, aber er könne dort gleichwohl kein Obdach finden, weil sie (...) in ärmlichen Verhältnissen lebten. Der Rest seiner Verwandtschaft lebe in G._______. Schliesslich sei die Gefahr, die von der Blutrache ausgehe, nicht zu unterschätzen. Seit Februar 2007 sei eine klare Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden des Iraks feststellbar. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht und es gebe seit Dezember 2007 Angriffe der türkischen Luftwaffe im Nordirak. Der Kampf gegen die kurdischen Rebellen im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks halte unvermittelt an. Die soziale Situation sei angespannt, und die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Gebieten seien beschränkt. Die kurdische Regionalregierung lehne eine zwangsweise Rückkehr von Personen ab. Vor dem Hintergrund der grossen sozialen, militärischen und politischen Spannungen könne sich die Situation selbst in den vergleichsweise ruhigeren und sicheren Gebieten im Norden des Iraks schlagartig verschlimmern. E-4839/2007 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.1 Das BFM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfügung vom 25. Juni 2007, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-4839/2007 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen vom BFM als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Iraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) lässt den Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5; UK Home Office, Country of Origin Information Report on the Kurdistan Regional Government Area of Iraq vom 16. September 2009). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniyah und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das frühere Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten E-4839/2007 Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Die Sicherheitssituation in den drei Provinzen im Nordirak hat sich seit der Publikation der erwähnten Grundsatzurteile nicht im negativen Sinne erheblich verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine stabilisierte Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die SFH spricht im Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation", die auch von den der 2007 begonnenen und 2008 fortgesetzten türkischen Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs nicht wesentlich gestört wurde (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.2.2 Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist Kurde und lebte nach eigenen Angaben (...) bis zum Ausreisezeitpunkt – mit Ausnahme einer Periode von (...), in der er sich fünf Tage pro Monat in G._______ aufgehalten hat – überwiegend in C._______, Provinz Dohuk. Er stellte zudem die Behauptung des BFM nicht in Frage, wonach sich sein Lebensmittelpunkt bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk befunden hat. In C._______ sollen sich seinen Angaben zufolge (...Verwandte....) leben (A9 S. 2, 11, 13 und 15; A1 S. 3; act. 10). In G._______ leben (...Verwandte...) und H._______, welcher ihn früher erheblich finanziell unterstützt und ihm Aufnahme geboten habe (A9 S. 3 und 22). Der Beschwerdeführer führt zwar an, dass ihn die Verwandten in C._______ nicht unterstützen könnten und er dort keine Bleibe vorfinden könne. Diese Argumentation überzeugt jedoch vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Asylgründe nicht. So dürfte auch das Motiv seines Wegzugs von C._______ nach G._______ (Gefahr der Blutrache und Wegzugs seines Onkels) aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführungen zum Flüchtlingspunkt nicht zutreffen. Es ist davon auszugehen, dass er in E-4839/2007 Dohuk nach wie vor über ein tragfähiges, intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Die gegenteiligen Behauptungen im Schreiben vom 28. April 2008 (act. 10) überzeugen nicht. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Er verfügt seinen Angaben zufolge zwar lediglich über eine (...) Schulbildung. Gestützt auf seine Erfahrungen im (...) und als Personen- und Transportbegleiter wird es ihm aber trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen, sich innert nützlicher Frist und mit Hilfe seiner im Nordirak lebenden Verwandten und Bekannten eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der am 24. Juli 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. E-4839/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4839/2007 - (...) Seite 12

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