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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2021 E-482/2018

17 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,879 parole·~34 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-482/2018

Urteil v o m 1 7 . November 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).

E-482/2018 Sachverhalt: A. A.a Mit schriftlicher Eingabe vom 21. November 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 beantwortete er die ihm von der Botschaft mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 gestellten Fragen. Am 15. Mai 2014 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2014 übermittelte die Botschaft dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) die Akten und ihre Einschätzung, wonach eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 19. November 2014 an die Botschaft bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am (…) 2015 verliess er Sri Lanka im Besitz eines von der Schweizer Botschaft ausgestellten Visums und gelangte am (…) 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B5) und am 6. Juli 2017 zu seinen Asylgründen angehört (B12). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…) Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt B._______ / Nordprovinz). (…) sei er freiwillig den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er habe eine Kampfausbildung erhalten und sei danach zuerst einer Kampfeinheit zugeteilt worden. Zwischen (…) und (…) habe er eine Ausbildung für politische Angelegenheiten der LTTE erhalten. Hochrangige LTTE-Mitglieder hätten ihm die Situation in Sri Lanka und in der Welt aufgezeigt. Das erworbene Wissen habe er anderen Kämpfern der LTTE weitergegeben. Von (…) bis (…) habe er in der (…)abteilung namens (…) (Wahrheit) innerhalb des politischen Flügels der LTTE gearbeitet. Sein Deckname sei C._______ gewesen. Er sei zum (…) ausgebildet worden. Zur Abteilung hätten ein Radio- ([…]) und ein Fernsehsender ([…]) gehört. Er habe zahlreiche Kampfhandlungen der LTTE gefilmt und verbreitet. (…) sei er dabei am Arm verletzt worden. Ziel der Aufnahmen sei es gewesen, der tamilischen Bevölkerung und der Welt die Probleme im Vanni-Gebiet bekannt zu machen. Während dieser Zeit habe er seine Ehefrau kennengelernt, die ebenfalls für die (…)abteilung tätig gewesen sei.

E-482/2018 (…) 2001 hätten er und seine Ehefrau heiraten wollen und die LTTE unter der Bedingung verlassen dürfen, dass er weiterhin für sie tätig sei. Zuerst seien sie nach D._______ und (…) 2002 nach E._______ gegangen. In E._______ habe er für die private Firma (…) gearbeitet, die sich im Besitz der LTTE befunden habe. (…) habe seine Beiträge an das (…) in F._______ ([…]) weitergeleitet, um Propaganda und Nachrichten der LTTE an die tamilische Diaspora zu verbreiten. Im (…) 2004 sei er nach G._______ gereist, weil die EPDF (Eelam People's Democratic Party) ihn bedroht habe. Aufgrund der Tsunami-Katastrophe sei er (…) 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die LTTE habe ihn kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Deshalb sei er noch im gleichen Jahr nach H._______ gegangen und habe dort bis (…) 2009 gelebt. In dieser Zeit habe er gegen Entgelt für die Firma (…) gearbeitet, die sich ebenfalls im Besitz der LTTE befunden habe. Sein Vorgesetzter sei das LTTE-Mitglied I._______ und dessen Vorgesetzter das LTTE-Mitglied J._______ gewesen. Die von ihm im Kriegsgebiet gemachten Videoaufnahmen, die er unter dem Decknamen K._______ veröffentlicht habe, seien jeweils an (…) weitergeleitet worden. Er habe auch mehrere Spielfilme unter dem Namen A._______ gemacht ([…]), bei denen er das Drehbuch geschrieben und Regie geführt habe. In der Endphase des Krieges habe er viel gearbeitet. Die LTTE habe der Aussenwelt zeigen wollen, was passiert sei. Zahlreiche seiner in der Region L._______ gemachten Aufnahmen seien auf YouTube abrufbar. Diese Region sei von den sri-lankischen Behörden als sichere Zone bezeichnet, aber dennoch von der Armee beschossen worden. Er habe gefilmt, wie Menschen massakriert worden seien. Dieses mit seiner Stimme versehene Filmmaterial sei auf einen Server hochgeladen und vom (…) Fernsehsender (…) verwendet worden. Die LTTE habe das vorhandene Filmmaterial, Fotografien und Kontaktdaten grösstenteils vernichtet, ein Container mit Videokassetten sei jedoch in die Hände der Armee gefallen. Er habe Gespräche zwischen M._______ und N._______ gefilmt und es seien Fotos von ihm mit M._______ gemacht worden. Er habe Angst, dass die sri-lankische Armee solche Bilder entdecke. Am (…) 2009 sei er nach O._______ gegangen und habe sich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auf die Seite der sri-lankischen Armee begeben. Am (…) 2009 seien sie in das Flüchtlingslager (…) gebracht worden. Geheimdienstleute der sri-lankischen Armee hätten im Flüchtlingslager ein Auge auf ihn geworfen und ihn über seine Vergangenheit befragt. Er habe nicht zugegeben, bei den LTTE gewesen zu sein. Im (…) 2009 seien er

E-482/2018 und seine Familie aus dem Lager entlassen worden mit der Erlaubnis, nach B._______ zu gehen. Kurze Zeit später seien ihm bekannte Geheimdienstleute dort vorbeigekommen und hätten ihn befragt. Er habe zwar zugegeben, sich im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben, aber wiederum verneint, bei den LTTE gewesen zu sein. Im (…) oder (…) 2009 sei er für drei Monate nach P._______ gegangen, weil ihm dieser Besuch Angst gemacht habe. Einige Wochen nach seiner Rückkehr (…) 2010 habe er Telefonanrufe und Besuch von Personen erhalten. Sie hätten sich als Geheimdienstleute ausgegeben und ihm gesagt, sie würden eine Untersuchung machen. Sie hätten (…) sri-lankische Rupien von ihm verlangt und bei einer Bezahlung zugesichert, dass keine Informationen nach draussen weitergeleitet würden. Sie hätten ihn bedroht und von ihm ein Geständnis verlangt, dass er bei den LTTE gewesen sei. Er habe jedoch nicht bezahlt und den Vorfall der Polizei gemeldet. Zudem sei er ungefähr viermal auf das Büro des Geheimdienstes vorgeladen und dort befragt worden. Er sei gefragt worden, ob er C._______ sei, was er verneint habe. Danach habe er zwei oder drei Telefonanrufe erhalten, wo ihm gesagt worden sei, er verheimliche dem Geheimdienst seine frühere Tätigkeit für die LTTE. Im (…) 2011 habe er aus Angst vor weiteren Nachstellungen versucht, Sri Lanka mit einem Boot von Q._______ aus illegal zu verlassen. Er und ungefähr sechzig andere Personen seien jedoch von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Danach sei er auf Anordnung des Gerichts zusammen mit (…) weiteren Personen aufgrund des Prevention of Terrorism Act in das (…)-Gefängnis verbracht worden. Alle drei Monate seien Haftverlängerungen, von denen er Kopien beim SEM eingereicht habe, angeordnet worden. Er habe immer verneint, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben; LTTE-Mitglieder, denen er gegenübergestellt worden sei, hätten ihn nicht verraten. Im (…) 2012 habe ihn ein Richter gegen Kaution freigelassen. Er sei jedoch wegen versuchter illegaler Ausreise angeklagt worden. Nach seiner Freilassung habe er beim Gericht in R._______ alle drei Monate seine Unterschrift leisten müssen. In B._______ sei er unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Er sei mindestens (…)mal pro Monat zu Hause besucht worden und habe immer Angst vor den Geheimdienstleuten gehabt. Sie hätten ihn gefragt, ob das Geld, mit dem er ein (…)studio aufmachen wolle, von den LTTE im Ausland komme. Er habe wegen den Unterschriften finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren können. Ein normales Leben sei für ihn nicht mehr möglich gewesen. Später habe er erfahren, dass S._______ im März oder April 2014 seinen früheren Vorgesetzten an Sri

E-482/2018 Lanka ausgeliefert habe. Deshalb habe er sich auch vor einer Denunziation gefürchtet. Obwohl er durch die Schweizer Botschaft in Colombo eine Einreisebewilligung erhalten habe, habe er Sri Lanka zunächst nicht verlassen dürfen, weil er gegen Kaution freigelassen und sein Reisepass im Computer gesperrt worden sei. Erst mit Hilfe eines Anwalts habe er seinen Reisepass entsperren lassen können. Im (…) 2015 habe er dem Gericht eine Busse von (…) Rupien wegen versuchter illegaler Ausreise nach Cc._______ bezahlt und dann Sri Lanka legal verlassen können. Nach seiner Ausreise hätten sich Geheimdienstleute bis (…) 2017 ungefähr (…)mal bei ihm zuhause nach seinem Verbleib erkundigt. Ende (…) 2016 sei seine Ehefrau auf das Geheimdienstbüro vorgeladen worden. Er bekäme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb Probleme, weil ihm der Richter eine Bewährungszeit von (…) Jahren auferlegt habe. B. Mit am 20. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragt er unter Aufhebung der Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerdeführer stellte sodann diverse Verfahrens- und Beweisanträge. Im Detail ist auf die Akten und die Erwägungen zu verweisen (insbes. E. 3-5). Als Beilagen reichte er die auf den Seiten 53 bis 55 der Beschwerde aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis 52) ein.

E-482/2018 D. D.a Am 24. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Feststellung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens das Spruchgremium bekannt. Dieses setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus der Instruktionsrichterin Esther Marti (Vorsitz), dem Richter Daniele Cattaneo und der Richterin Gabriela Freihofer sowie dem Gerichtsschreiber Peter Jaggi zusammen. Den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wies sie ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’200.– auf. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. D.c Der Kostenvorschuss wurde am 1. März 2018 fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 1. März 2018 (mit Beilagen 53 bis 80) erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM und auf Information, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei. Des Weiteren gab er die korrekte Geschäftsnummer des Verfahrens betreffend die in der Beschwerde genannte Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 bekannt und machte Ausführungen zur Lageentwicklung in Sri Lanka sowie zur Vergrösserung des «real risk» nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Seine Kriegsnarbe am Arm sei auf dem eingereichten Foto (Beilage 80) gut sichtbar. F. Mit Eingabe vom 9. März 2020 (mit Beilagen 81 bis 85) reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020, Beilage 85) inklusive Anhang (CD mit Quellen) und ein Länderupdate zu Sri Lanka (Stand: 26. Februar 2020) ein und verweist auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers. Die bisherige Einschätzung des SEM, dass sich die Sicherheitslage in Sri

E-482/2018 Lanka verbessert habe, sei spätestens seit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten unhaltbar. Das anhaltende behördliche Verfolgungsinteresse an seinem Mandanten zeige sich auch an den fortschreitenden Behelligungen seiner Familienangehörigen in Sri Lanka. Als Beilagen 81 bis 84 wurden das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie drei ärztliche Berichte ihre Person betreffend eingereicht. Aufgrund des Vorfalls mit der schweizerischen Botschaftsangestellten sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf ihrem Mobiltelefon zu finden sei und welche Daten darauf abgegriffen worden seien. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Für die Erwägungen im Einzelnen wird dazu auf die Akten und nachfolgend die E. 7.3 verwiesen. H. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 8. Juli 2021 (mit Beilagen 86 bis 91) an den gestellten Rechtsbegehren fest und unterstreicht ein weiteres Mal, die Lage in Sri Lanka habe sich weiter massgeblich verschlechtert. Ferner weist er auf seinen desolaten psychischen Gesundheitszustand hin. Dazu reichte er einen ärztlichen Bericht der behandelnden Oberärztin Dr. med. T._______ und der Psychologin U._______ vom 29. Juli 2020 zu den Akten (Beilage 86). Dem Beschwerdeführer wird darin eine schwere psychosoziale Belastungsstörung attestiert. Bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen beantragte er sodann eine Ansetzung einer angemessenen Frist, um von acht Zeugen (Beilage 87) die Einwilligung für den Beizug ihrer Asylakten einzuholen. Gleichzeitig reichte er ein persönliches Schreiben in englischer Sprache ein, in welcher er insbesondere zu seinen Tätigkeiten in der Schweiz Ausführungen macht. Gleichzeitig reichte er eine CD mit regimekritischen Liedern zu den Akten (Beilagen 88 und 89). I. Mit Eingabe vom 19. August 2021 informierte der Beschwerdeführer, dass das SEM ihm inzwischen von drei der genannten Zeugen die Asylakten zugestellt habe. Diese Akten seien für den Entscheid beizuziehen. Sollten

E-482/2018 Zweifel am Risikoprofil des Beschwerdeführers bestehen, seien die Zeugen persönlich einzuvernehmen oder es sei eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft anzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Soweit in der Eingabe vom 1. März 2018 gerügt wird, der Antrag auf unverzügliche Mitteilung des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden, kann ergänzend die Zufälligkeit dieses Spruchkörpers bestätigt werden.

E-482/2018 Des Weiteren ist festzuhalten, dass statt dem Gerichtsschreiber Peter Jaggi aufgrund seiner Pensionierung die Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe eingesetzt wurde. 3.2 Der ebenfalls in der Eingabe vom 1. März 2018 «erneuerte» Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM und entsprechend auf Ansetzung einer Frist zur Ergänzung ist abzuweisen, zumal der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka öffentlich zugänglich ist und darin – neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend auch öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil trotz Anregung der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt worden sei, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe, geantwortet, er sei ein bisschen depressiv, er lebe so lustlos, aber er müsse das akzeptieren (B12 F140). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen. Es stand dem Beschwerdeführer auch jeder Zeit frei, ihm wesentlich scheinende Elemente zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einzubringen. Das hat er mit der Einreichung eines Abschlussberichts der Psychiatrieabteilung des Spitals V._______ vom 29. Juli 2020 auch getan (Beilage 86).

E-482/2018 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe sein Risikoprofil nicht vollständig abgeklärt. Sie habe lediglich die Schussnarbe am Bauch erwähnt und sich an veralteter Rechtsprechung und ihrem fehlerhaften eigenen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Sie habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Er verweist ausdrücklich auf die von seinem Rechtsvertreter verfassten Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 und weiteren Länderinformationen mit Anhang (letzter Stand: 4. April 2021 [Beilage 90]). Es sei nicht korrekt thematisiert worden, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Das SEM hielt im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren fest und thematisierte sie in der Begründung. Es war nicht verpflichtet, nach möglichen weiteren Risikofaktoren zu forschen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Aussagen und Beweismittel gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.4 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Die Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei den Backgroundchecks nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien handelt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 54 der Eingabe vom 1. März 2018). Zudem wurde in BVGE 2017 VI/6 ausführlich begründet, weshalb einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde

E-482/2018 von der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgestellt. 4.5 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Narben des Beschwerdeführers an seinem Arm auseinandergesetzt und zudem im Hinblick auf seine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka aus der Schweiz ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass er deswegen Probleme bekommen könnte, zumal er ausgesagt habe, seit dem Kriegsende jegliche Verbindungen zu den LTTE gekappt und in der Schweiz auch keine nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten verfolgt zu haben. Auch in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 nahm es wieder Bezug auf die Narben. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narben und deren Positionierung anzusetzen, ist abzuweisen, zumal er ein solches bereits am 1. März 2018 zu den Akten gereicht hatte und nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht auch weitere, ihm wesentlich erscheinende Fotos, hätte zu den Akten reichen können. 4.6 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 (Beilage 46) veröffentlichten Bericht führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Vermutungsweise seien die Namen von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden und die Ausgeschafften befänden sich nun in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E-482/2018 4.7 Schliesslich führt der Beschwerdeführer unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf neue Fälle (2017) von Verfolgung nach Rückschaffung aus der Schweiz aus, es sei aufgrund der verfügbaren Länderberichte und Informationen klar, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche Verfolgung drohe. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 4.6) verwiesen werden. 4.8 Die formellen Rügen sowie die Sachverhaltsrüge erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsbegehren auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Der für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellte Beweisantrag (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, wobei ein Psychologe zu allfälligen Einschränkungen des Aussageverhaltens, der Prognose und der Behandlungsmöglichkeit des psychologischen Krankheitsbildes in Sri Lanka Stellung nehmen müsse, und, sollte diesem Ersuchen nicht entsprochen werden, eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse anzusetzen sei, wird abgewiesen. Der Sachverhalt ist auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entscheidreif, zumal er mit der Replik vom 8. Juli 2021, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.2), einen aktuellen Arztbericht einreichte. Für den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift) kann auf die Erwägung 3.2 verwiesen werden. 5.2 Es besteht sodann keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer durch eine qualifizierte Fachperson des SEM erneut anzuhören, die sich mit der aktuellen sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka auskenne. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergibt keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte in gravierender Weise unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 5.3 Ebenfalls abzuweisen sind unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht die weiteren Beweisanträge, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene

E-482/2018 Frist zur Beschaffung von Filmaufnahmen, die er von W._______ gemacht habe, und zur Einholung je einer Bewilligung von acht Zeugen zum Beizug ihrer Asylakten (vgl. Eingabe vom 8. Juli 2021) anzusetzen. Mit Eingabe vom 19. August 2021 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe zwischenzeitlich vom SEM die Akten von drei Zeugen erhalten. Es habe sich gezeigt, dass er unter anderem zur gleichen Zeit wie die Zeugin X._______ [Anmerkung des Gerichts]) bei einem TV-Kanal tätig gewesen sei. Die offensichtlichen Parallelen der beiden würden folglich dasselbe Risikoprofil aufzeigen. Die Zeugen Y._______ [Anmerkung des Gerichts]) und X._______ [Anmerkung des Gerichts]) seien – nebst weiteren Parallelen – wie der Beschwerdeführer von N._______ persönlich für ihre Verdienste ausgezeichnet worden, was den sri-lankischen Sicherheitskräften bekannt sein dürfte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den Parallelen zwischen den Asylvorbringen der Zeugen und seinen eigenen äussern. Der weitere Antrag, diese drei Zeugen seien vom Gericht einzuvernehmen oder es sei mindestens eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Aussage anzusetzen, ist abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt. 5.4 Für den Antrag auf Beibringung von Fotografien seiner Kriegsnarbenverletzung kann auf E. 4.5 vorstehend verwiesen werden. 5.5 Auch der Beweisantrag, es seien Abklärungen betreffend den Vorfall im November 2019 vorzunehmen, als eine Angestellte der Schweizer Botschaft in Sri Lanka entführt wurde, ist abzuweisen. Gemäss dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Abklärungen befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-482/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen (Befragungen zuhause durch den Geheimdienst, Gelderpressung, Telefonanrufe, Inhaftierung im (…)-Gefängnis zwischen (…)

E-482/2018 2011 und (…) 2012 wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein und für sie gearbeitet zu haben) und seiner Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang. Seit der Erteilung der Einreisebewilligung an den Beschwerdeführer im November 2014 habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt verbessert. Die sri-lankischen Behörden besässen seit Kriegsende umfangreiches Material über die LTTE. Auch sei der Beschwerdeführer von (…) ein Jahr lang im (…)-Gefängnis inhaftiert gewesen, wo er intensiv überprüft worden sei. Dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeiten für die LTTE verborgen geblieben seien, sei praktisch ausgeschlossen. Es sei auch möglich, dass er dem SEM eine Rehabilitation verschwiegen habe. Sein Profil dürfte somit den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen sein. Seine Freilassung zeige, dass er nicht mehr als Gefahr für den Staat betrachtet worden sei und auch keine weiteren Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien. Hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nichts von seinen LTTE-Verbindungen gewusst, wäre spätestens nach der Auslieferung seines früheren Vorgesetzten I._______ im Frühjahr 2014 und dessen Befragung eine Reaktion gegen den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen. Die weiteren geheimdienstlichen Überwachungsmassnahmen, die er für den Zeitraum nach seiner Haftentlassung im (…) 2012 bis zu seiner Ausreise geltend mache, erreichten kein asylrelevantes Ausmass. Aufgrund seiner Haft habe er möglicherweise eine ausgeprägtere subjektive Furcht, er habe aber als (…) arbeiten können, ohne dass er dabei in wesentlicher Weise eingeschränkt worden sei. Ein unerträglicher psychischer Druck habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe. Mit seinem bis (…) gültigen Reisepass könne er ohne Ersatzreisepapiere wieder nach Sri Lanka·zurückreisen. Die nach seiner Ausreise erfolgten mehrmaligen Erkundigungen des Geheimdienstes nach seinem Verbleib und die Vorladung seiner Ehefrau seien als Routinemassnahmen zu werten. Seine Befürchtungen, er hätte nach seiner Rückkehr mehr Probleme, weil sein Fall neu aufgerollt würde und er aus der Schweiz zurückkehre, wo sich viele Sympathisanten der LTTE aufhielten, seien objektiv betrachtet unbegründet. Der Beschwerdeführer habe seine Verbindungen zu den LTTE nach dem Kriegsende aufgelöst und keine nennenswerten exilpolitischen Aktivitäten verfolgt. Schliesslich sei festzuhalten, dass es sich bei den Narben am Arm lediglich um schwach risikobegründende Faktoren handle, die durch entsprechende

E-482/2018 Kleidung abgedeckt werden könnten. Übrige Beweismittel beträfen im Wesentlichen Sachverhalte, die vom SEM nicht bestritten würden. 7.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe bereits an der Anhörung angegeben, sich in der Schweiz anlässlich einer Demonstration in Aa._______ exilpolitisch betätigt zu haben. Seither habe er im (…) 2017 in Aa._______ und am (…) 2018 in Bb._______ an weiteren Demonstrationen und Veranstaltungen der sri-lankischen Exiltamilen teilgenommen. Auch kommentiere er zusammen mit einer Künstlergruppe regimekritische Lieder zu den Kriegsgeschehnissen; diese seien auf Internet auffindbar. Sodann habe sich die Lage in entscheidender Weise verändert. Auf weitere Einzelheiten, wird nachfolgend eingegangen. 7.3 In seiner Vernehmlassung unterstreicht das SEM hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – ein früheres LTTE-Mitglied und Aktivist dieser Bewegung – durch ein Gericht freigelassen worden sei und später sogar seinen Reisepass wieder habe entsperren lassen können. Er habe deshalb künftig keine Verfolgung zu befürchten. Die exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht als exponiert zu betrachten. Auch würden seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit (seit 2015) nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen gegen ihn auszugehen, die zu erwartende Befragung am Flughafen in Colombo sei jedenfalls keine solche. Zwar gebe es mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Zugehörigen gewisser Minderheiten oder Personengruppen. Dennoch prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein solches nicht gegeben. 7.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, er erfülle ein relevantes Risikoprofil gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Die verschlechterte Lage in Sri Lanka habe dies noch verschärft. In seinem beigefügten persönlichen Schreiben verweist er darauf, dass er in der Schweiz mit früheren Kollegen zusammenarbeite. Mindestens acht LTTE- Mitgliedern aus seinem Team sei Asyl gewährt worden. Sie arbeiteten daran, die Informationen darüber, was während des Krieges in Sri Lanka geschehen sei, für die nächste Generation verfügbar zu halten; sie hätten auch eine Website (www.[...]), deren Administrator er sei. Die sri-lankischen Behörden unterstellten ihm mit Sicherheit, dass er Propaganda mache, selbst wenn es ihm nur um die Geschichte gehe.

E-482/2018 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Ob, wie vom SEM vermutet, der Beschwerdeführer allenfalls eine Rehabilitation verschwiegen habe, ist letztlich nicht wesentlich. Sie hat die vorgebrachten Asylgründe insgesamt als glaubhaft erachtet. Auch das Gericht stellt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ein in sich stimmiges Bild ergeben, mit diversen Realkennzeichen versehen sowie in sich konsistent sind und keine Unstimmigkeiten enthalten. Für den rechtserheblichen Sachverhalt kann folglich vollumfänglich auf die gesuchsbegründenden Aussagen und die dazu eingereichten Beweismittel verwiesen werden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vom (…) 2011 bis (…) 2012 wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und für sie gearbeitet zu haben, im (…)-Gefängnis inhaftiert war. Im (…) 2012 habe ihn ein Richter gegen Kaution freigelassen. Er sei jedoch wegen versuchter illegaler Ausreise angeklagt worden. Zwar habe er beim Gericht in R._______ alle drei Monate seine Unterschrift leisten müssen und auch in B._______ sei er unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Auch habe er wegen den Unterschriften finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren können. Trotz dieser fortgesetzten Massnahmen, ist mit der Vorinstanz angesichts der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht davon auszugehen, die subjektiv verständliche Furcht des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Ausreise auch objektiv begründet gewesen. Diesbezüglich scheint dem Gericht wesentlich, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Ausreise gerade mehrmals offiziell mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt war. Zum einen habe er dem im (…) 2015 die Busse wegen illegalem Ausreiseversuch nach Cc._______ beglichen, zum anderen habe er – wenn auch erst mit Hilfe eines Anwalts – seinen Reisepass entsperren lassen können, mit welchem er Sri Lanka schliesslich auch legal verlassen hat. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dies alles wäre ihm nicht gelungen, hätten ihn die sri-lankischen Behörden damals in asylrechtlich relevanter Weise im Fokus gehabt. Daran ändert der Umstand, dass sich Geheimdienstleute bis (…) 2017 ungefähr (…)mal bei ihm zuhause nach seinem Verbleib erkundigt und Ende (…) 2016 auch seine Ehefrau auf das Geheimdienstbüro vorgeladen hätten, noch nichts. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe im

E-482/2018 Zeitpunkt der Ausreise keine auch objektiv hinreichend begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. 8.3 Es bleibt zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen auszumachen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vereint gleich mehrere stark risikobegründende Faktoren auf sich. Er war in einem wichtigen Bereich und nahe der Führungsriege der LTTE für diese tätig. Sodann wurde er dessen auch konkret verdächtigt seitens der sri-lankischen Behörden. Dies war der Grund, weshalb er von (…) 2011 bis (…) 2012 im (…)-Gefängnis inhaftiert war. Des Weiteren kann auch eine Identifizierung des Beschwerdeführers

E-482/2018 durch seinen früheren Vorgesetzten bei den LTTE namens I._______ nicht ausgeschlossen werden. Auch das SEM geht im Übrigen davon aus, den sri-lankischen Behörden seien die früheren Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE bekannt. Vor diesem Hintergrund ist sodann die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Zwar gehen aus den Akten nur vereinzelte Teilnahmen an Kundgebungen hervor. Hinzu kommt aber in entscheidender Weise seine Tätigkeit als (…)schaffender, zusammen mit mehreren (ehemaligen oder aktuellen) LTTE-Mitgliedern in der Schweiz, wobei er als Administrator einer Website zeichnet. Unabhängig davon, ob seinen Beteuerungen, es gehe ihm dabei nur um die Aufzeichnung der Kriegsgeschehen für die nachkommende Generation, Glauben geschenkt wird oder nicht, ist mit ihm einig zu gehen, dass – vor dem einzelfallspezifischen Hintergrund (frühere Tätigkeit in […]) – die sri-lankischen Behörden in diesen Aktivitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit Propaganda für die LTTE erkennen würden. Dass sie ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben, liegt nahe. Vor diesem Hintergrund kommt seinen Narben als schwach risikobegründendem Faktor keine eigenständige, aber immerhin zusätzliche Bedeutung zu. Schliesslich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm auferlegten (…)jährigen Bewährungszeit bei seiner Rückkehr aus der Schweiz Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen könnte. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im hier interessierenden Kontext hat sich sodann in den vergangenen beiden Jahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entwickelt (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2035/2020 vom 21. September 2021 E. 7.3). 8.3.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer mehrere – stark und schwach – risikobegründete Faktoren gemäss dem genannten Referenzurteil. Er hätte bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Entscheidendes Gewicht kommt dabei seiner exilpolitischen Tätigkeit zu, weshalb er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) vom Asyl auszuschliessen ist. Eine Prüfung allfälliger Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG erübrigt sich damit. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E-482/2018 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2013/37 E. 4.4). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig und das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 11. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 verletzt teilweise Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die entsprechenden Dispositivnummern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich jenes auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 12.2 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– zu einem Drittel, ausmachend Fr. 400.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird dem am 1. März 2018 geleiste-

E-482/2018 ten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1’200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer demzufolge zurückzuerstatten. 12.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen ist indessen zu verzichten, weil der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Als nicht notwendig zu erachten sind insbesondere weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer, die sich auch in Eingaben in vielen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden. In Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Gesamtaufwand für das Obsiegen auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-482/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. März 2018 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.– gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’500.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

E-482/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2021 E-482/2018 — Swissrulings