Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-482/2017
Urteil v o m 1 0 . Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Angela Roos, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
E-482/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2014 in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 13. August 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 19. August 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner und in C._______ geboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht; die neunte Klasse habe er kurz nach Beginn im (…) abgebrochen; dies einerseits, um die Familie zu unterstützen und ernähren, andererseits, weil die Schule in D._______ weit entfernt von seinem Wohnort gewesen sei. Nach dem Schulabbruch sei er noch etwa (…) in Eritrea geblieben. Er habe als Landwirt auf den Feldern der Eltern gearbeitet. Der Vater sei im Krieg umgekommen, die Mutter und zwei jüngere Schwestern würden in C._______ leben. Er habe weitere Geschwister und Halbgeschwister in C._______, E._______, F._______ und in G._______. Im (…) 2011 habe er eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Er habe dieser jedoch keine Folge geleistet. Im (…) 2012 habe er eine günstige Gelegenheit genutzt und Eritrea illegal verlassen. Er sei über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Identitätsausweis seiner Mutter (Kopie) und einen Geburtsschein der "(…)" zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des
E-482/2017 Asyls. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde eine Bescheinigung des (…) des Kantons H._______ vom 10. Januar 2017 zu den Akten gereicht. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (Eingang 15. Februar 2017) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-482/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-482/2017 4. 4.1 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung zum Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe er im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt des Aufgebots zum Nationaldienst widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner widerspreche der Logik des Handelns, dass er bereits am Tag nach Erhalt dieses Aufgebots untergetaucht sei, zumal vor dem Hintergrund der im Dokument festgehaltenen Meldefrist. Sodann wolle er sich einmal ausserhalb des Wohnortes in den Bergen, dann in einem Wald im Wohnort versteckt haben. Diese Aussagewidersprüche habe er nicht plausibel aufklären können. 4.1.2 Zu den Konsequenzen der Nichtbefolgung des Aufgebots habe er in der BzP nichts erwähnt. In der Anhörung habe er dazu einerseits dargelegt, bei zufälligem Aufgreifen hätte ihm etwas passieren können; andererseits habe er erklärt, Soldaten hätten ihn im Elternhaus gesucht, was mithin eine gezielte Suche impliziere. Die Erklärung, er habe in der BzP dasselbe zu Protokoll gegeben, sei nicht behelflich, da er das Protokoll der BzP nach Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt habe. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise geltend mache sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei; dies umso mehr, nachdem er seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft habe darlegen können und somit gemäss den vorliegenden Akten weder glaubhaft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Damit habe der Beschwerdeführer nicht gegen die sogenannte "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen daher weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sein Asylgesuch sei folglich abzulehnen.
E-482/2017 4.2 Im Rechtsmittel wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. 4.2.1 Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Überbringers des Aufgebots sei erklärbar. Dieses sei vom Verwalter des Bezirks I._______ gekommen und dabei zuerst dem Verwalter des Dorfes ausgehändigt worden; dieser habe den Brief dann dem Beschwerdeführer übergeben. Es habe sich beim Absender und Überbringer damit um einen Verwalter, nicht aber um dieselbe Person gehandelt. Kein Widerspruch sei in den Aussagen zu finden, wonach der Beschwerdeführer sich nach einer Woche respektive innert einer Woche bei der Verwaltung hätte melden müssen. So oder so hätte der Beschwerdeführer sich spätestens nach einer Woche melden müssen. Abgesehen davon könnten hierbei durchaus "Unschärfen bei der Übersetzung" als plausible Erklärung in Frage kommen – das SEM versuche hier offensichtlich, einen Widerspruch zu konstruieren. 4.2.2 Soweit das SEM es als unlogisch erachte, dass der Beschwerdeführer sich sofort und nicht erst nach Ablauf der Meldefrist versteckt habe, sei festzuhalten, dass er keine Garantie gehabt habe, dass das Militär nicht doch schon früher nach ihm hätte suchen können; dieses Risiko habe er nicht eingehen wollen. 4.2.3 Wenn der Beschwerdeführer einmal von Wald im Wohnort, einmal von den Bergen als Ort des Versteckens gesprochen habe, sei festzuhalten, dass "Wohnort" sowohl das Dorf, die Gemeinde als auch sein Wohnhaus bezeichnen könne. Die Häuser des Heimatdorfes seien zudem weitläufig verstreut. Das Versteck habe sich tatsächlich in einem Wald am Fuss eines Berges etwa 30 bis 40 Minuten vom Dorf respektive Haus entfernt befunden. Auf den mit dem Rechtsmittel eingereichten Satellitenbildern sei gut erkennbar, wie die Wälder an den Berghängen situiert seien. Auch habe sich das Versteck wohl ausserhalb seiner Hütte im Dorf, aber innerhalb des Gemeindegebiets befunden. Bei genauer Betrachtung und Analyse sei kein Widerspruch erkennbar. 4.2.4 Was die Folgen des Nichtbefolgens des Aufgebots betreffe, habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz stimmige Angaben gemacht. Der Hinweis, dass er zufälligerweise hätte aufgegriffen werden können, schliesse nicht aus, dass er gezielt zu Hause gesucht worden sei. Die Aussage in der BzP, die Militärbehörden hätten ihn nicht in Ruhe gelassen,
E-482/2017 würde in dieser Form beide diesbezüglichen Angaben in der folgenden Anhörung erfassen. 4.2.5 Somit sei von einem glaubhaft dargelegten Sachverhalt auszugehen. Zwar könne der Beschwerdeführer den Erhalt des Aufgebots nicht mit schriftlichen Beweisen belegen. Indessen habe er durch eine ausführliche, detailreiche und logisch nachvollziehbare Schilderung die Vorfälle glaubhaft darlegen können. Als illegal Ausgereister müsse er zudem mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Es sei insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich dem Militärdienst verweigert habe und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Damit habe er begründete Furcht, künftig von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen oder mindestens sei der illegalen Ausreise im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
E-482/2017 BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund Folgendes fest: 5.2.1 In der BzP hat der Beschwerdeführer dargelegt, er habe im (…) 2011 eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Das Dokument sei ihm vom Verwalter des Dorfes übergeben worden (vgl. Protokoll A6/11 S. 7). In der Anhörung führte er dazu zunächst aus, die Vorladung sei von der örtlichen Verwaltungsbehörde I._______ gekommen, wobei der Verwalter jemanden mit dem Brief zum Beschwerdeführer geschickt habe (vgl. Protokoll A19/18 F/A35); später erklärte er erneut, es sei der Verwalter selbst gewesen, der gekommen sei (vgl. a.a.O. F/A122 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde, es habe sich immer um Personen der Verwaltung, aber nicht um identische Personen gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. So finden sich nun drei abweichende Versionen, die den Unterschied, ob der Verwalter nun einen Boten entsendet oder das Schreiben persönlich ausgehändigt habe, nicht wirklich entkräften können. Dass der Beschwerdeführer zudem dieses für ihn folgenschwere Ereignis – welches sein anschliessendes Untertauchen, gefolgt von der illegalen Ausreise auslöste – nicht widerspruchsfrei und unmissverständlich vorbringen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Durch dieses Aussageverhalten entstehen Zweifel daran, ob er überhaupt ein militärisches Aufgebot erhalten hat. Diese werden namentlich durch folgende Feststellung bekräftigt: Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin einen Taufschein und die Kopie der Identitätskarte der Mutter zu den Akten gereicht. Abgesehen davon, dass allein mit diesen Dokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann, ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das für sein Asylverfahren wichtigste Dokument, nämlich das Aufgebot, zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat. Dazu hat er bei der Anhörung wenig stichhaltig ausgeführt, er habe dieses zu Hause gelassen; er wisse nun nicht, ob es noch dort sei, und habe auch nicht daran gedacht, dieses Papier mitzunehmen (vgl. a.a.O. F/A36 ff). Bei diesen Aussagen hat er es belassen, obwohl ihm spätestens seit jener Anhörung seine Mitwirkungspflichten bekannt gewesen sind (vgl. a.a.O. F/A2) und er seither gut zwei Jahre Zeit gehabt hätte, sich erkennbar um die Beschaffung wichtiger und seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 1
E-482/2017 Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen und der nicht weiter begründete Hinweis in der Beschwerde, er könne den Erhalt des Aufgebots nicht belegen, überzeugen im Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht. 5.2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren, von der Vorinstanz in ihrer Verfügung (und der Vernehmlassung) aufgelisteten Ungereimten und Unstimmigkeiten zu betrachten. So hat der Beschwerdeführer bezüglich seines Verhaltens nach der angeblichen Zustellung des Aufgebots nur oberflächliche und vage Aussagen machen können. Zunächst erklärte er, er habe sich ausserhalb des Dorfes in den Bergen versteckt; später gab er an, er habe sich im Wald im Dorf versteckt, sowie, er habe sich fern von der Stadt gehalten (vgl. a.a.O. F/A24 f., F/A66 f., F/A104). Die dazu in der Beschwerde angeführten Erklärungen hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs anbringen können und müssen. Zudem können das Aufführen verschiedener Definitionsmöglichkeiten der Begriffe "Wohnort", "Dorf" und "Gemeinde" (vgl. Beschwerde S. 5) sowie die dem Rechtsmittel beigelegten Farbausdrucke aus Google Maps die vom SEM festgestellten Diskrepanzen nicht nachvollziehbar relativieren. Der Beschwerdeführer hat einerseits klar einmal von Bergen ausserhalb des Dorfes, einmal von einem Wald innerhalb des Dorfes gesprochen; andererseits sind auf den Abbildungen – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keine Ortsangaben oder sonstigen Hinweise wirklich erkennbar, die in diesem Zusammenhang zugunsten der Glaubhaftigkeit zu werten wären. 5.2.3 Die Konsequenzen seiner angeblichen Weigerung, dem Aufgebot Folge zu leisten hat der Beschwerdeführer ebenfalls insgesamt nicht kohärent und nur auffällig vage vorgetragen. In der Anhörung erklärte er explizit, er sei einmal zu Hause von Soldaten gesucht worden (vgl. Protokoll A19/18 F/A76 f.). In der BzP sprach er nur von allgemeinen Kontrollen und führte auf Nachfrage aus, er selber sei nie in eine solche geraten, er habe es jeweils geschafft wegzulaufen (vgl. Protokoll A6/11 S. 7). Von einer gezielten Suche zu Hause war dabei nicht die Rede. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung – er habe in der BzP dasselbe gesagt (vgl. Protokoll A19/18 F/A80 f.) – und in der Beschwerde erweisen sich letztlich als nicht stichhaltig.
E-482/2017 5.2.4 Aus den Akten ergeben sich weitere ungereimte und unstimmige Vorbringen des Beschwerdeführers: So hat er in der BzP ausgesagt, er sei nach Abbruch der 9. Klasse im (…) bis zur Ausreise noch etwa (…) lang in Eritrea geblieben (vgl. Protokoll A6/11 S. 7); damit hätte er sich mindestens bis nach (…) im Heimatstaat aufgehalten. Diese Aussage deckt sich nicht mit seiner Aussage, im Februar 2012 illegal ausgereist zu sein. Nicht stimmig sind auch seine Angaben, ob und wann er sich gezielt versteckt habe. Den Schilderungen in der BzP (vgl. a.a.O. S. 7) zufolge, sei er allgemein vorkommenden Kontrollen entgangen, indem er jeweils weggelaufen sei, während er in der Anhörung davon sprach, er habe einen Tag nach Erhalt des Aufgebots bewusst begonnen, sich zu verstecken (vgl. Protokoll A18/19 F/A136). 5.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Einzig das Zusatzargument der Vorinstanz, der zeitliche Rahmen bezüglich Meldefrist (nach einer respektive innert einer Woche) ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht als stichhaltig zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Übrigen können die zutreffenden Erwägungen des SEM bestätigt werden. 5.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine durch eine Vorladung bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzulegen. 5.5 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (wegen Desertion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E- 1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E-482/2017 5.6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.6.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E-482/2017 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-482/2017 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
E-482/2017 Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 8.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-482/2017 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr den Militärdienst in Eritrea leisten müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 9 und Referenzurteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2). 8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E-482/2017 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 1. Februar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von knapp zehn Stunden – unter Beachtung des in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 definierten Stundenansatzes – erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Demnach ist das
E-482/2017 Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 2243.– festzusetzen (inklusive sämtlicher Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-482/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2243.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: