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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2023 E-4819/2023

13 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,582 parole·~18 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. September 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4819/2023

Urteil v o m 1 3 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) und sicherer Drittstaat; Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (…).

E-4819/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. August 2023 unter Verwendung seines britischen Reiseausweises für Flüchtlinge sowie seiner britischen Aufenthaltsbewilligung auf dem Luftweg von B._______ (Vereinigtes Königreich) nach Zürich. Dort suchte er am 21. August 2023 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2021 in C._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 22. August 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie der Wegweisung ins Vereinigte Königreich. D. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 AsylG die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. E. E.a Am 25. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die britischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16. Dezember 2005 (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.113.679) sowie die europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (nachfolgend: europäische Vereinbarung; SR 0.142.305) und unter Beilage des britischen Reiseausweises für Flüchtlinge sowie der britischen Aufenthaltsbewilligung um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Die britischen Behörden stimmten dem Ersuchen gleichentags zu. F. Anlässlich der Stellungnahme vom 25. August 2023 zum rechtlichen Gehör liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ausführen, er sei

E-4819/2023 nach seiner Flucht aus Syrien in D._______ mehrfach durch den dortigen Geheimdienst befragt und stark unter Druck gesetzt worden. In D._______ habe er sich zahnärztlich behandeln lassen. Bei dieser Behandlung sei «Zahnmetall» verwendet worden. Er leide deswegen noch heute unter physischen und psychischen Schmerzen. Da er die Drucksituation in D._______ nicht mehr ausgehalten habe, sei er weiter nach Europa gereist. In C._______ sei er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach E._______ überstellt worden, wodurch es zur Trennung von seinen immer noch in C._______ lebenden Familienmitgliedern gekommen sei. Durch die Trennung habe sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtert. Nach seiner Ankunft im Vereinigten Königreich habe er aufgrund der starken Schmerzen in der Kieferregion mehrere Zusammenbrüche erlitten. Seither habe er den Eindruck, es werde über das «Zahnmetall» auf ihn zugegriffen. Er fühle sich zudem bedroht und leide unter Verfolgungs- und Verlustängsten. Nach der Schutzgewährung durch die britischen Behörden sei er aus seiner Unterkunft «rausgeworfen» worden und auf sich alleine gestellt gewesen. Sein psychischer Zustand habe sich infolgedessen weiter verschlechtert. Das konsultierte medizinische Personal habe seine Beschwerden nicht ernst genommen. Deshalb habe er seinen Bruder in C._______ besuchen wollen und sei dazu von B._______ nach Zürich gereist. Die Vorstellung einer Rückkehr ins Vereinigte Königreich löse bei ihm starke Ängste aus. Er leide nach wie vor unter durch das «Zahnmetall» ausgelösten Schmerzen. Im Vereinigten Königreich hätten seine psychischen Zusammenbrüche begonnen, alleine die Vorstellung, wieder dorthin zurückkehren zu müssen, löse bei ihm einen starken Todeswunsch aus. Er ziehe deshalb sogar eine freiwillige Rückkehr nach Syrien in Betracht und habe diesbezüglich bereits Kontakt mit der internationalen Organisation für Migration (IOM) aufgenommen. Zudem sei es vorliegend zwingend notwendig, den medizinischen Sachverhalt zu erstellen. Er habe sich deshalb bereits an das medizinische Personal gewandt. G. Am 31. August 2023 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt.

E-4819/2023 H. Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dieser sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Es würden aufgrund seiner Aussagen Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung bestehen. Diesbezüglich lägen zurzeit noch keine gesicherten Informationen vor, weshalb der medizinische Sachverhalt unzureichend erstellt sei. Folglich könne nicht über die Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit der Wegweisung befunden werden. Des Weiteren wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Verweigerung der Ein- und Weiterreise in die Schweiz beziehungsweise nach C._______ bisher unbeantwortet geblieben sei, womit eine Gehörsverletzung vorliege. I. Mit Verfügung vom 5. September 2023 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in das Vereinigte Königreich zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Schreiben vom 5. September 2023 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. K. Mit Eingabe vom 7. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, sowie der unentgelt-

E-4819/2023 lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-

E-4819/2023 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, der Bundesrat habe das Vereinigte Königreich im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei im Vereinigten Königreich als Flüchtling anerkannt worden und die britischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt. Es beständen zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, da er im Vereinigten Königreich als Flüchtling anerkannt worden sei, diesbezüglich sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne aber – wie vorliegend – offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne somit in das Vereinigte Königreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Betreffend die Gründe für die Einreiseverweigerung liege keine Gehörsverletzung vor, da die Zuweisungsverfügung vom 23. August 2023 auf die

E-4819/2023 Verfügung «Einreiseverweigerung und Wegweisung an der Aussengrenze» vom 17. August 2023 verweise. Besagte Verfügung sei ihm durch die zuständigen Behörden am Flughafen eröffnet worden und befinde sich – da es sich dabei um ein dem Asylverfahren vorgelagertes ausländerrechtliches Verfahren handle – nicht in den vorliegenden Asylakten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ihm diese Verfügung vorliege beziehungsweise ihm im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens die Gründe für die Einreiseverweigerung mitgeteilt worden seien. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, ihr sei auf Nachfrage hin von den für das Flughafenverfahren zuständigen Pflegepersonen ein Arztbericht vom 29. August 2023 zugestellt worden. Diesem sei zu entnehmen, dass bei ihm (…) beständen. Dagegen habe er Schmerzmittel verschrieben bekommen und es sei eine Kontrolle beim Hals-Nasen-Ohrenarzt empfohlen worden. Von seinen psychischen Beschwerden habe er ihm Rahmen dieses Arztbesuchs nichts berichtet, womit anzunehmen sei, es bestehe diesbezüglich seinerseits kein dringender Behandlungsbedarf. Betreffend die im Vereinigten Königreich erlittenen Zusammenbrüche führt die Vorinstanz aus, falls es sich dabei um gravierende Zusammenbrüche gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass er diesbezüglich behandelt worden sei. Aus seiner generellen Aussage, er sei nach seiner Schutzgewährung durch das medizinische Personal nicht ernstgenommen worden, erschliesse sich nicht, an wen er sich konkret gewendet und welche Beschwerden er dort geltend gemacht habe. Es liege kein begründeter Hinweis vor, dass ihm im Vereinigten Königreich dringend benötigte Behandlung verweigert worden wäre oder künftig verweigert werden würde. Anhand der Akten sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm Beschwerden vorlägen, welche im Vereinigten Königreich nicht behandelt werden könnten. Die notwendige medizinische Infrastruktur für allfällig notwendige Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers – sowohl hinsichtlich seiner physischen als auch psychischen Gesundheit – sei vorhanden und für ihn zugänglich. Weiter hält die Vorinstanz fest, das Vereinigte Königreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die britischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Seine Ausführungen betreffend die Situation im Vereinigten Königreich reichten nicht, um die Regelvermutung, wonach das Vereinigte Königreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig und zumutbar und

E-4819/2023 darüber hinaus infolge der Zustimmung des Vereinigten Königreichs auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen dasselbe wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein: Er sei im Vereinigten Königreich unzureichend behandelt worden und habe keine Unterstützung durch die Behörden erhalten. Er rechne bei einer Rückkehr mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis hin zum Tod. Weiter hielt er daran fest, dass seine gesundheitliche Situation bis anhin unzureichend abgeklärt worden sei, insbesondere seine psychische Verfassung. Zudem moniert er abermals, ihm sei nicht mitgeteilt worden, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz vor Stellung seines Asylgesuchs verweigert worden sei. Er habe damals die Einreisevoraussetzung erfüllt. 7. Der Beschwerdeführer moniert mit seinem beschwerdeweisen Vorbringen – die Vorinstanz habe ihm nicht mitgeteilt, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei – in formeller Hinsicht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht respektive des rechtlichen Gehörs. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gehörsverletzung vorliegt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Zuweisungsverfügung vom 23. August 2023, worin die vorläufig verweigerte Einreise in die Schweiz begründet und verfügt wurde, dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet wurde. Dieser quittierte denn auch die entsprechende Empfangsbestätigung (vgl. SEM-Akten […]-15/4 und […]- 16/1). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2023 Ziff. II) zu verweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 8.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich beim Vereinigten Königreich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren Drittstaat bezeichneten Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich als Flüchtling

E-4819/2023 anerkannt wurde, über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akte […]-18/5) und die britischen Behörden seiner Rückübernahme am 25. August 2023 ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-Akte […]-20/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4819/2023 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (vgl. hierzu E. 8) die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). 10.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-1521/2023 vom 23. März 2023 S. 5, E-3958/2021 vom 13. September 2021 E. 8.5, D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2 und E-883/2021 vom 3. März 2021 E. 8.3). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Vereinigtes Königreich ausreisen kann, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulment-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass das https://jurispub.admin.ch/publiws/pub/cache.jsf#_Ref469486439

E-4819/2023 Vereinigte Königreich seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2023 Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden beziehungsweise ausgewiesenen ([…]) sowie allenfalls künftiger physischen und/oder psychischen Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung im Vereinigten Königreich auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E- 1521/2023 S. 7). Sollte das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen, nicht nachkommen, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Status dazu berechtigt, seine Rechte bei den britischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zumutbar. Die Vorinstanz hat im Weiteren selbstständig Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt und einen ärztlichen Bericht eingeholt (vgl. SEM-Akte […]-26/3). Sodann legte der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (erhebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten würden. Dementsprechend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Die vom Beschwerdeführer – bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geäusserten Suizidgedanken im Falle einer Rückkehr ins Vereinigte Königreich (vgl. SEM-Akte […]-22/3) und die damit – auf Beschwerdeebene erstmals geschilderte – möglicherweise einhergehende wesentliche Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustands, vermögen daran nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl.

E-4819/2023 Urteile des BVGer E-2117/2023 vom 24. April 2023 E. 6.2.2, E-1326/2023 vom 14. März 2023 E. 5.3.2, E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.5 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der der Wegweisung auch als zumutbar. 10.7 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die britischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte […]-20/2). 10.8 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4819/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

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