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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 E-4816/2020

11 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,630 parole·~18 min·2

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4816/2020

X_START Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. August 2020 / N (…).

E-4816/2020 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo und wurde in B._______, Äquatorialguinea geboren; seine Mutter stammt von dort, sein Vater aus Nigeria. Im Jahr 2003, als der Beschwerdeführer (…) Jahre alt war, verliess sein Vater die Familie und reiste in die Schweiz, wo er seither lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist. Ein Gesuch um Familiennachzug wurde mehrmals abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit zwölf Jahren von seiner Mutter zu seinen Grosseltern väterlicherseits nach Nigeria geschickt und lebte bis zu seiner Ausreise mit ihnen im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bundesstaat Imo; dort besuchte er nach eigenen Angaben vier Jahre die Schule. Auch seine Tante väterlicherseits kümmerte sich um ihn. A.b Am (…) Juni 2015 reiste der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält. Am (…) Januar 2019 ersuchte er um Asyl. Er machte geltend, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater werde dort gesucht, weil er ein (…) sei. Auch ihm habe man gedroht ihn umzubringen, falls sein Vater etwas Falsches mache. Er habe die Drohungen nicht zur Anzeige bringen können, denn auch die Polizei sei gegen E._______. Er sei in Nigeria von der Nachbarschaft gehasst worden, weil sein Vater im Ausland lebe; mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Seine Grosseltern seien alt und krank geworden und hätten nicht länger für ihn sorgen können. Seine Tante väterlicherseits, die sich auch um ihn gekümmert habe, habe geheiratet und ebenfalls keine Zeit mehr für ihn gehabt. Da die Unruhen wegen E._______ auch das Dorf erreicht hätten, habe die Grossmutter seinem Vater vorgeschlagen, ihn in die Schweiz zu holen. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM hielt die Asylvorbringen nicht für asylbeachtlich und auch nicht für glaubhaft gemacht. Es stellte überdies keine Wegweisungsvollzugshindernisse fest und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3725/2019 vom 9. September 2019 ab.

E-4816/2020 II. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM, worin er beantragte, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, die ursprüngliche Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sei nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch mit der mittlerweile weltweit eingetretenen grundlegenden wirtschaftlichen Krise infolge der Covid-19- Pandemie, der Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, der drohenden, immer näher rückenden Ausschaffung und der mit diesen Umständen einhergehenden Verschlechterung seiner Gesundheit. Die nigerianische Wirtschaft werde infolge der Corona-Krise um rund 3,4 Prozent schrumpfen und Nigeria wegen des massiven Einbruchs des Erdölpreises über die Hälfte der budgetierten Staatseinnahmen verlieren. Die Folgen seien Armut, Konflikte, Mangelernährung und Hunger. Ausserdem seien die Islamisten in den letzten Jahren deutlich stärker geworden und könnten sich in den ländlichen Gebieten frei bewegen. Die Regierung und Sicherheitsorgane hätten keine Antwort auf die Sicherheitsprobleme, seien unterfinanziert und unterbesetzt. Die Bevölkerungszahl und die extreme Armut würden rasant wachsen und die Wirtschaft entwickle sich nur schleppend. Das britische Unterhaus untersuche sogar, ob Nigeria ein Völkermord drohe. Er gehöre als praktizierender Christ in Nigeria einer Gruppe an, die Ziel gewaltgeprägter Übergriffe sei. Den geschilderten, ausserordentlichen Umständen in Nigeria, wo er als Kind gerade einmal rund zwei Jahre gelebt habe, sei er als knapp den Kinderschuhen Entwachsener nicht gewachsen. Ausserdem verfüge er dort über kein soziales Netz und sei nach seiner langen Landesabwesenheit auch nicht mehr mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und der Landessprache nicht mehr richtig mächtig. Dass er sich in der Schweiz nicht in befriedigendem Mass habe integrieren können, sei hauptsächlich auf den über Jahre hinweg ungeregelten Aufenthaltsstatus zurückzuführen. Seine hier verübten Straftaten seien selbstverständlich zu verurteilen, dürften aber mit der nötigen Nachsicht noch als «Bagatelldelikte» verstanden werden, die auch auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen seien. Er sei aufgrund seiner besonderen Geschichte als besonders vulnerabel zu betrachten. Er sei sein Leben lang ungefragt als Objekt hin- und hergeschoben worden, habe sich nirgendwo verwurzeln können und sei wiederholt aus seinem Umfeld herausgerissen sowie immer wieder

E-4816/2020 mit neuen Umständen, inklusive anderer Sprache und anderen Schulen konfrontiert worden. Seit einiger Zeit liege er nachts wach, grüble, entwickle Ängste wegen der drohenden Rückkehr nach Nigeria, wo er – selbst immer noch mehr Kind als Erwachsener – auf sich allein gestellt sei, und drohe, in Depressionen zu versinken. Aus lauter Sorge habe er kürzlich drei Tage lang nichts mehr essen können und stehe mittlerweile in Kontakt zum Gefängnispsychiater Dr. med. F._______. Als Beweismittel stellte er die Nachreichung eines neuen Arztberichts in Aussicht und verwies auf diverse elektronische Zeitungsartikel. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Solothurn auf die neue Eingabe hin und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Verfügung vom 26. August 2020 – tags darauf eröffnet – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 10. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht vom 17. August 2020 von Dr. med. F._______, Oberarzt der G._______ nach. F. Mit Beschwerde vom 28. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2020, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Schliesslich sei unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-4816/2020 Als Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Karte Nigerias betreffend die gewaltsamen Konflikte ein und verwies auf diverse elektronische Zeitungsartikel sowie auf einen separat eingereichten neuen Arztbericht vom 23. September 2020 von Dr. med. H._______. Dieser ist vor der Beschwerde und der Eröffnung des vorliegenden Dossiers beim Gericht eingegangen, weshalb er dem Dossier nicht zugeordnet werden konnte und dem SEM weitergeleitet wurde. Schliesslich wurde der Arztbericht dem Gericht durch das SEM am 12. Oktober 2020 zurückgeschickt und zudem am 14. Oktober 2020 erneut durch die Rechtsvertretung zugesandt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4816/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-

E-4816/2020 und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache allgemeine Befürchtungen geltend, welche die gesamte Bevölkerung in Nigeria treffen würden und somit nicht als gezielte, asylrelevante Verfolgung seiner Person zu betrachten seien. Einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO, englisch European Asylum Support Office) könne entnommen werden, dass Anzeichen bestünden, wonach sich die Wirtschaft Nigerias erhole. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken würden nicht den Südosten Nigerias betreffen und auch die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Probleme stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer aus Imo, dem Südosten Nigerias stamme, wo Christen in der Überzahl seien, seien seine Befürchtungen, als Christ Ziel von Übergriffen zu werden, ebenfalls unbegründet. Auch seine gesundheitlichen Probleme vermöchten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Er sei keine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückschaffung nach Nigeria einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass er am (…) 2016 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fremdplatziert worden sei, was darauf schliessen lasse, dass die Beziehung zwischen ihm und seinem Vater konfliktbelastet sei. Er sei ein junger, gesunder, lediger Mann, weshalb eine Rückführung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich erscheine. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, das SEM habe hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage in Nigeria Berichte vom Jahr 2018 zitiert und somit https://de.wikipedia.org/wiki/Englische_Sprache

E-4816/2020 deren Verschärfung durch die Covid-19-Pandemie sowie die sich ausbreitende Gewalt nicht berücksichtigt. Am 26. Juni 2020 habe Amnesty International einen Bericht zum gewalttätigen Vorgehen der sogenannten "SARS-officers" (Special Anti-Robbery Squad) veröffentlicht. Diese gehörten der nigerianischen Polizei an, seien weitherum tätig und missbrauchten ihre Macht, welche immer grösser werde. Opfer dieser überbordenden "Sicherheitskräfte" seien vor allem junge Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Ausserdem sei der Süden Nigerias von einer Anhäufung von Konflikten betroffen, die mit der Ölförderung zusammenhängen würden. Diese Entwicklungen würden für ihn als vulnerable Person durchaus eine Rolle spielen. Aus dem mit separater Eingabe vom 23. September 2020 ins Verfahren gelegten Arztzeugnis gehe hervor, dass er gesundheitlich schwer belastet sei. Als Häftling habe er keinen freien Zugang zu einem Arzt. Der für das Gefängnis zuständige Arzt Dr. med. F._______ sei wohl im August 2020 nicht mehr interessiert gewesen, ihn angemessen zu betreuen, da er im damaligen Zeitpunkt schon auf dem Sprung in eine neue Anstellung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ein noch sehr junger und damit schutzbedürftiger, gesundheitlich angeschlagener Mann, der zudem behindert sei (Anmerkung BVGer: […]), keine berufliche Bildung habe, über kein soziales Netz in Nigeria verfüge, der dortigen Sprache nicht mächtig sei und (…) seines Lebens in der Schweiz verbracht habe. Er würde in ein Land zurückgeschafft, in dem er sich als Kind lediglich zwei Jahre aufgehalten habe und in welchem er angesichts der wirtschaftlich desolaten Lage und der um sich greifenden Gewalt in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wäre ausserdem nicht verhältnismässig, wenn dem früheren zweijährigen Aufenthalt in Nigeria mehr Gewicht beigemessen würde als dem aktuellen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4816/2020 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurden nicht beanstandet. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Nigeria herrscht nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5690/2019 vom 8. November 2019 m.w.H. sowie D-3328/2020 vom 8. Juli 2020). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere den Nordwesten seines Heimatlandes. Die dortigen Machenschaften der Boko Haram sind dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus dem Südosten des Landes, wo keine entsprechenden Probleme zu verzeichnen sind. Die geschilderten Unruhen deuten daher nicht auf eine landesweite Gewaltsituation hin. Die Anhäufung der Erdölkonflikte im Süden Nigerias vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften, zumal der Anstieg der Konflikte nur vorübergehender Natur war. Die Situation scheint sich seither wieder beruhigt zu haben, wenn sie auch fragil ist (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, 2. September 2020, https://www.ecoi.net/ de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, abgerufen am 22. Oktober 2020). Der Beschwerdeführer machte schliesslich auch nicht geltend, vor seiner Ausreise durch diese Konflikte betroffen gewesen zu sein. Auch die religiös motivierte Gewalt konzentriert sich insbesondere auf den "Middle Belt", der Grenzregion zwischen dem mehrheitlich christlichen Süden und dem überwiegend muslimischen Norden (vgl. ACCORD, Sicherhttps://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/ https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/

E-4816/2020 heitslage, a.a.O.). Dem Bericht der ACCORD sind dann auch keine Konflikte betreffend den Bundesstaat Imo zu entnehmen, welche den Beschwerdeführer direkt betreffen könnten. Auch die wirtschaftlichen Sorgen des Beschwerdeführers sowie die anfangs Oktober ausgelöste Protestwelle gegen die SARS (Zeit online, Fünf vor acht / Nigeria: Warum junge Menschen in Nigeria jetzt aufbegehren, 22. Oktober 2020, https://www. zeit.de/politik/2020-10/nigeria-protest-polizeigewalt-korruption-sars/komplettansicht, abgerufen am 22. Oktober 2020) vermögen nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. 7.2.2 Im Rahmen der wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist vorweg festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.2.3 Dem Arztbericht von Dr. med. F._______, Oberarzt G._______ vom 17. August 2020 ist zu entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen den Schlafproblemen des Beschwerdeführers und dessen drohender Ausschaffung nach Nigeria nachvollziehbar sei. (…) hätten sich in den letzten Wochen keine mehr gezeigt. Eine (…) liege nicht vor. Demgegenüber geht Dr. med. H._______ in ihrem Arztbericht vom 23. September 2020 von einer (…) aus. In der Ausschaffungshaft habe der Beschwerdeführer (…), weshalb ein Psychiater hinzugezogen worden sei. (…). Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden sozialen Netzes, der Unkenntnis der Sprache und seines (…) in Nigeria nicht überleben könnte. Bei einer Rückführung sei ein psychischer Zusammenbruch mit hoher Suizidgefahr zu befürchten. Hinzu komme, dass er noch nie eine zuverlässige soziale Bindung habe erfahren oder sich noch nie in einem Land habe integrieren können. Eine Integration könne ihm am ehesten in der Schweiz gelingen. https://www.zeit.de/politik/2020-10/nigeria-protest-polizeigewalt-korruption-sars/komplettansicht https://www.zeit.de/politik/2020-10/nigeria-protest-polizeigewalt-korruption-sars/komplettansicht https://www.zeit.de/politik/2020-10/nigeria-protest-polizeigewalt-korruption-sars/komplettansicht

E-4816/2020 7.2.4 Vorweg gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme dargetan hat. Zu (…), welche offenbar in der Ausschaffungshaft aufgetreten sind, ist es gemäss Dr. med. F._______ nicht mehr gekommen. Anlass dazu, dass dieser Arzt seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wäre, sind keine ersichtlich. Der (…) des Beschwerdeführers hat sich zudem seither offensichtlich mindestens stabilisiert, zumal keine weiteren entsprechenden Handlungen aktenkundig gemacht worden sind. Der Grossteil des Berichtes von Dr. med. H._______ umfasst die Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts. Die Diagnose scheint allein auf den Schilderungen des Beschwerdeführers zu fussen und das Verhalten des Beschwerdeführers und das zuvor ergangene Arztzeugnis in keinster Weise zu berücksichtigten. Es wurde weder eine medikamentöse Behandlung noch eine allfällige notwendige (…) Therapie initiiert. Aus der vorliegend gestellten Diagnose einer (…) kann im heutigen Urteilszeitpunkt daher nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Ausserdem liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann. 7.2.5 Es kann folglich weiterhin nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria mangels einer allenfalls weiterhin notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. 7.3 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E-4816/2020 7.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 8. Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 30. September 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4816/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Verfügung vom 30. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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