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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2008 E-4815/2008

24 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,145 parole·~6 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | N 479 057

Testo integrale

Abtei lung V E-4815/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juli 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägung / 2. Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4815/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vollumfänglich anfocht, dass die ARK auf die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dem BFM am 3. Juni 2008 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift zukommen liess, worin zur Hauptsache beantragt wurde, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2005 in Wiedererwägung zu ziehen und Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers festzustellen, das zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gezielter Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe verschiedene Beweismittel und Unterlagen beilegte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2008 feststellte, das Wiederwägungsgesuch sei abzuweisen, die Verfügung vom 26. Juli 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass das Bundesamt die Verfügung damit begründete, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen sei zu verneinen, E-4815/2008 dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2008 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei ihm sei politisches Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen des BFM im Bereich des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, welches endgültig darüber entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass in der Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 ausdrücklich die Feststellung von Nachfluchtgründen beantragt wird, dass aus den Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 unmissverständlich die Absicht des Beschwerdeführers hervorgeht, die Schweizer Behörden - noch immer oder erneut - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13), dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens aber als neues Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Re- E-4815/2008 visionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 nicht darauf abzielt, die bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 26. Juli 2005 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, dass vielmehr darin aufzuzeigen versucht wird, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft jener Verfügung die Situation des Beschwerdeführers in einer Weise verändert hat (subjektive Nachfluchtgründe), welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen soll, dass mithin keine Revisionsgründe angerufen werden, dass es sich infolge dessen bei der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 nicht um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juli 2005, sondern um ein neues Asylgesuch handelt, dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfahren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass unter den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, das BFM habe die Eingabe vom 3. Juni 2008 versehentlich als Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern vielmehr angenommen werden muss, das Bundesamt nehme die Verletzung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf, dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel nicht als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann, dass bei der vorliegenden Sachlage die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb der Richter als Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), E-4815/2008 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden können sowie auf Fr. 600.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und deshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-4815/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 6

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