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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2011 E-4814/2008

10 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,930 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federalz Abteilung V E-4814/2008 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Stephanie Bialas, (…), (…), 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 N (…).

E-4814/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat auf dem Luftweg am (…) und landete am (…) im Flughafen Zürich-Kloten, wo er ein Asylgesuch stellte und am (…) von der Flughafenpolizei erstmals befragt wurde. Mit Verfügung vom (…) wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm bis auf Weiteres der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Nach der Befragung durch das BFM vom (…) wurde ihm gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom (…) die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen verwiesen. Am (…) fand dort die summarische EVZ- Befragung statt; am (…) wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Yaoundé und habe von 1996 bis 2000 auf B._______ gearbeitet; in erster Linie sei er aber Fussballer und habe für verschiedene Klubs gespielt. Von 2004 bis 2005 habe er in der Mannschaft eines bestimmten Vereins gespielt und in C._______ gelebt. In jener Zeit sei er als Mitglied der SDF (Social Democratic Front) während des Wahlkampfs von politischen Gegnern – Anhänger der RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais) – verletzt worden. Daraufhin sei er auf einen Polizeiposten gebracht, dort weiter misshandelt und schliesslich verletzt entlassen worden. Später sei er nach Anprangerung eines Wahlbetrugs erneut geschlagen und inhaftiert worden. Nachdem er unterschriftlich bestätigt habe, sich nicht mehr für die SDF einzusetzen, sei er freigelassen worden. Im Dezember 2005 habe er von einem Bekannten von der Gründung eines Vereins mit der Bezeichnung D._______ erfahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin an vorbereitenden Versammlungen zur Gründung dieses Vereins teilgenommen. Im (…) sei er vom Fussballverein in C._______ entlassen worden. Am (…) 2007 habe er am E._______ in F._______, wo er mit seiner neuen Freundin G._______ in einem ihm zur Verfügung gestellten Haus gewohnt habe, an einem Fussballspiel teilgenommen. In seiner Abwesenheit hätten sich Anhänger der RDPC vor jenem Haus eingefunden, die schwangere Freundin wegen seiner politischen Ansichten beschimpft und derart stark geschlagen, dass diese trotz Behandlung am (…) 2007 in Yaoundé verschieden sei. Er habe nach seiner Rückkehr nach F._______ keine

E-4814/2008 Anzeige gegen die Angreifer erstattet, da er nicht gewusst habe, wer es gewesen sei. In der Nacht vom (…) 2007 sei F._______ aufgrund ethnisch-politischer Spannungen angegriffen worden; dabei seien viele Häuser niedergebrannt worden. Er habe den Angreifern entkommen können und sei nach H._______ ins dortige Stadion gelaufen, wo er zwei Nächte verbracht habe; dort sei er dann von anderen Vertriebenen erkannt und Polizeibeamten übergeben worden, die ihn misshandelt hätten. Er habe der Polizei schliesslich entkommen können und sich dann nach Yaoundé durchgeschlagen. Am (…) sei er vom dortigen Flughafen mit I._______ nach Zürich und weiter nach Moskau geflogen. Die russischen Behörden hätten ihn jedoch nach Zürich zurückgeschickt, wo er am (…) eingetroffen sei. Er habe sich bereits anfangs 2006 bemüht gehabt, Kamerun mit Hilfe eines Fussballagenten zu verlassen. Obwohl damals alle notwendigen Papiere vorgelegen hätten, sei es schliesslich nicht dazu gekommen. Ebenso erfolglos sei ein früherer Versuch verlaufen, nach Russland auszureisen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen kamerunischen Pass, eine kamerunische Identitätskarte und einen Geburtsschein zu den Akten. Zudem gab er je ein Arztzeugnis vom (…) 2004 sowie vom (…) 2007, eine Todesbestätigung von Frau G._______ vom (…) und einen Totenschein jener Frau zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 20. Juni 2008 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung von deren Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter den Verzicht auf die den Vollzug der Wegweisung und, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

E-4814/2008 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines kamerunischen Anwalts vom 1. Juli 2008, einen Steckbrief vom (…) und einen Bericht über Kamerun vom 21. Juli 2007 zu den Akten (alle drei Dokumente aus dem Internet bezogen). D. Mit Eingabe vom 5. August 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente – alle angeblich im Original – nach: Das erwähnte Anwaltsschreiben, der erwähnte Steckbrief, Todesbescheinigung (…) betreffend G._______, entsprechende Bescheinigung der Todesursache vom (…), gerichtsmedizinisches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer vom (…), analoges Zeugnis vom (…), Mitgliederausweis der SDF für das Jahr 2006 und Bescheinigung des Präsidenten der SDF vom 4. Juni 2007. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. August 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. F. Mit Eingabe vom 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach. G. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2008 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. In seiner Replik vom 2. Oktober 2008 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung

E-4814/2008 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die angefochtene Verfügung verletze mit ihrer Bemerkung, sein Verhalten in der Schweiz habe zu Klagen Anlass gegeben (vgl. S. 3, Ziff. 5), die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG, weil nicht ausgeführt werde,

E-4814/2008 wie sich dieses Fehlverhalten denn manifestiert habe; er sei sich jedenfalls keines gravierenden Fehlverhaltens bewusst (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 3). Diese Einwendung ist zwar nachvollziehbar, und es wäre unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der Verfügung in der Tat wünschenswert gewesen, wenn das BFM diesen Hinweis in geeigneter Form substanziiert hätte. In der Vernehmlassung vom 11. September 2008 wird präzisiert, der Hinweis habe sich auf das Aktenstück A38/4 bezogen. Bei diesem handelt es sich um einen rechtskräftigen Strafbefehl vom (…) 2008 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 185 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) der dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft J._______ eröffnet wurde. Nachdem das BFM diese Straffälligkeit nur im Sachverhaltsteil seiner Verfügung erwähnt und davon abgesehen hat, dieses Faktum einer rechtlichen Würdigung – etwa unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG oder von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – zu unterziehen, erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht letztlich als unbegründet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibs, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

E-4814/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in Ergänzung des Sachverhalts zunächst geltend, er habe nach der am (…) erfolgten Entlassung aus dem Spital unterzutauchen versucht und sich nach dreimonatiger Flucht schliesslich in der Anonymität der Hauptstadt sicherer gefühlt (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter bringt er vor, entgegen der Ansicht des BFM sei er ein engagiertes Mitglied der SDF und aktiv an der Gründung des D._______-Vereins beteiligt gewesen, weswegen er landesweit mit Steckbrief zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Zur Frage seiner Motivation für den Einsatz zugunsten der anglophonen Bevölkerungsgruppe führt er aus, viele frankophone Bürger Kameruns würden die SDF unterstützen, da diese nicht nur für die Anliegen der anglophonen Bevölkerung einstehe, sondern einen Wechsel in der Landespolitik erreichen wolle (vgl. Beschwerde S. 4). Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer schon früher versucht habe, im Ausland beruflich Fuss zu fassen, zumal die Verdienstmöglichkeiten um ein Vielfaches besser gewesen seien – dies dürfe bei der Behandlung des Asylgesuchs nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden; die berufliche Karriere und sein politisches Engagement hätten nichts miteinander zu tun (vgl. Beschwerde S. 4 f.). In Bezug auf das problemlose Erhalten eines Visums für Russland sowie das komplikationslose Durchlaufen aller Kontrollen am Flughafen von Yaoundé wendet der Beschwerdeführer ein, die Tatsache, dass er von Moskau wieder nach Zürich zurückgeschickt worden sei, zeige gerade, dass es mit dem russischen Visum nicht geklappt habe. Auch das Durchlaufen der Sicherheitskontrollen am heimatlichen Flughafen spreche nicht gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse; der Beschwerdeführer erachte seine unentdeckte Ausreise selbst als glücklichen Zufall (vgl. Beschwerde S. 5). Zum Vorhalt des BFM, wonach der Beschwerdeführer den Vornamen des Gründers des Vereins D._______ und die Namen der anderen Vereinsinteressierter oder seines angeblich grössten politischen Feindes nicht kenne, meint er, es sei in Kamerun üblich, Personen nicht mit dem Vornamen, sondern mit einem Übernamen oder einem Titel wie "Chef" oder "Kollege" anzusprechen. Aufgrund der lokalen Verhältnisse sei der Beschwerdeführer ausserstande, Adressen von Versammlungsmitgliedern anzugeben (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Er habe sich trotz der Nähe seiner Feinde im Stadion aufgehalten und sei nicht sofort weitergereist, weil er sich dort

E-4814/2008 unter den Obdachlosen in falscher Sicherheit gewiegt habe, was nachvollziehbar sei. Entgegen der Auffassung des BFM sei seine Flucht aus dem Polizeikommissariat in Anbetracht der damaligen Umstände nicht stereotyp und auch nicht wenig überzeugend dargestellt worden; schliesslich stimme auch der Haftbefehl respektive Steckbrief ("Avis de Recherché") vom (…) mit den entsprechenden Angaben überein (vgl. Beschwerde S. 6). Die leichte Abweichung der protokollierten Aussagen zu seiner Festnahme im Stadion würden auf einem Missverständnis beruhen, die Angaben zu den Brandschatzungen in seinem Dorf respektive im Nachbardorf seien entgegen der Auffassung des BFM nicht widersprüchlich und die Echtheit der eingereichten Dokumente lasse sich problemlos vor Ort überprüfen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Insgesamt habe er seine Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – namentlich auch angesichts des Bestätigungsschreibens von Barrister K._______ vom (…) sowie des zu den Akten gereichten Steckbriefs vom (…) – zumindest glaubhaft gemacht (vgl. Beschwerde S. 8). 5.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und in seinen Erwägungen sowie auch in seiner Vernehmlassung zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Einwände in der Beschwerde (S. 3 ff.) sowie in der Replik (S. 1 f.) führen insgesamt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. 5.2.1. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er, gemäss eigenen Angaben von Beruf Fussballer, sein Heimatland eigentlich nicht aus asylrechtlich erheblichen Motiven verlassen wollte, sondern weil er beabsichtigt hatte, seine Fussballerlaufbahn im Ausland weiterzuverfolgen. Deshalb hatte er sich schon ab dem Jahre 2006 darum bemüht, sein Land zu verlassen (vgl. Protokoll der Flughafenpolizei vom (…), S. 18, Ziff. 101) und nach L._______, M._______ oder N._______ auszureisen. Diese Bestrebungen, aus beruflichen Überlegungen im Ausland Fuss zu fassen, werden auch in der Beschwerde bestätigt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4 Bst. c). Schliesslich konnte er seinen Heimatstaat am (…) auf dem Luftweg mit Ziel Russland respektive Moskau verlassen. Seinen Angaben zufolge ist

E-4814/2008 indessen das Vorhaben aus unbekannten Gründen schon an der verweigerten Einreise auf dem Flughafen Moskau gescheitert. Deshalb musste der Beschwerdeführer nach Zürich-Kloten, wo er bereits auf dem Hinflug eine Zwischenlandung hatte, zurückfliegen. Die Tatsache, dass er nicht bei seiner ersten Gelegenheit in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, legt den Schluss nahe, es hätten ihn asylrechtlich irrelevante Gründe zur Ausreise aus seinem Heimatland bewegt. 5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – im konkreten Länderkontext – in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum angeblichen politischen Engagement des Beschwerdeführers stehen und dessen geringer Exponierungsgrad kaum das behauptete Verfolgungsinteresse ausgelöst hätte. Es gelingt dem frankophonen Beschwerdeführer auch nicht, seine angebliche Motivation für den politischen Einsatz zugunsten der anglophonen Bevölkerungsgruppe überzeugend zu erklären (vgl. Flughafen-Befragungsprotokoll, S. 5 und Beschwerde S. 4). 5.2.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei vom Gründer des Vereins D._______ als Berater angestellt worden, habe ab Ende 2005 an unzähligen gemeinsamen Sitzungen und Besprechungen teilsowie lange gemeinsame Autofahrten unternommen, habe vom Vereinsvorsitzenden ein Mietshaus und ein Stück Land zum Gebrauch erhalten und habe für diesen auch private Besorgungen erledigt. Trotzdem konnte er auch auf Nachfrage hin keinerlei Angaben zu dieser Person machen, ausser dass diese Herr O._______ heisse und auch "Chairman O._______" genannt worden sei (vgl. Protokoll der Befragung vom 30. August 2007 S. 3 ff.). Den Namen des Kassiers des Vereins, mit dem er sich unterhalten habe, wenn sie sich getroffen hätten, konnte er ebenso wenig nennen wie diejenigen der anderen Vereinsmitglieder, die er "immer" gesehen habe (vgl. a.a.O. S. 4 und 5). Dies lässt – auch unter gebührender Berücksichtigung der in Afrika herrschenden Verhältnisse – nur den Schluss zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stimmen können. 5.2.4. Der Beschwerdeführer hat – im Verlauf des Verfahrens – diverse Beweismittel zu den Akten gereicht, die seine Asylvorbringen belegen sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass solche Dokumente in Kamerun ohne weiteres käuflich erworben werden können – gemäss Schweizerischer Flüchtlingshilfe (SFH) besteht ein richtiger Markt für gefälschte so genannte "Doki" (vgl. SFH, Kamerun:

E-4814/2008 Mitgliedschaft in Sozial Democratic Front [SDF], Auskunft der SFH- Länderanalyse, 1. Oktober 2007, S. 4 f.). Ein klares Indiz für ein solches gekauftes "Beweismittel-package" ist die Tatsache, dass die meisten Dokumente, die angeblich zwischen (…) und (…) in Yaoundé und H._______ von der SDF, dem "Ministry of Public Health", einem Polizeikommissariat und dem Universitätsspital hergestellt worden sein sollen, offensichtlich mit dem gleichen Datumsstempel (und identischer Stempelfarbe) versehen worden sind. Abgesehen davon wären weder dem angeblichen Totenschein vom (…) noch der eingereichten Bescheinigung vom (…) betreffend Frau G._______ Angaben über die konkreten Umstände ihres Ablebens zu entnehmen, welche direkt auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen könnten. 5.2.4.1 Der zuerst mit der Beschwerde eingereichte angebliche Steckbrief ("Avis de recherché") vom (…), wonach der Beschwerdeführer angeblich wegen Kundgebungen sowie illegaler und gefährlicher Tätigkeiten landesweit gesucht werde, steht, wie oben erwähnt, in keinem Verhältnis zum geltend gemachten politischen Profil des Beschwerdeführers. Zudem fällt auf, dass dieses Dokument als solches eine Fotokopie ist. Die am 5. August 2008 zu den Akten gereichte Kopie weist jedoch erstaunlicherweise die Original-Unterschrift des zuständigen Polizeikommissars und angebliche Original-Stempel auf, was in Anbetracht des Zwecks eines solchen Steckbriefs, der Verteilung an alle interessierten Behördenstellen einer definierten Region – hier angeblich des ganzen Staatsgebiets –, nur dann möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer die Druckvorlage des Dokuments hätte erhältlich machen können. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die auf der Fotografie abgelichtete Person aufgrund der schlechten Qualität der zugrunde liegenden Kopie nicht erkennbar ist (was wiederum mit Sinn und Zweck des Dokuments schwerlich vereinbar ist). Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, auf welche Weise er in den Besitz eines offensichtlich amtsinternen Dokuments gekommen sein will (vgl. hierzu auch SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Dokument – besonders auch im Formularteil, namentlich im Briefkopf – diverse Rechtschreibfehler enthält, was ebenfalls klar für ein nicht authentisches Beweismittel spricht. 5.2.4.2 Die angebliche Bestätigung der SDF vom (…) (dem Tag nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Russland) und das Schreiben eines kamerunischen Anwalts vom 1. Juli 2008 sind, wie vom BFM in

E-4814/2008 seiner Vernehmlassung vom 11. September 2008 korrekt festgestellt, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-4814/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der

E-4814/2008 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Kamerun nicht bestätigen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem relativ jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Kamerun niederzulassen. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung insbesondere als P._______ (und Fussballer) wird es ihm möglich sein, sich in Kamerun wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E-4814/2008 9. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 21. Juli 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos waren und seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-4814/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung er unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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