Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4813/2015
Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (…).
E-4813/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea anfangs November 2013 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er sich zweieinhalb Monate lang im Flüchtlingscamp B._______ aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben, wo er rund einen Monat lang in Khartum geblieben sei. Von dort sei er Mitte März 2014 nach Tripolis (Libyen) gefahren und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Von dort habe er beabsichtigt, nach Schweden zu reisen. Am 6. Mai 2014 sei er in die Schweiz eingereist und habe am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt. B. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersuchung (Handknochenröntgen-Untersuchung) an. Im Bericht der Spital C._______ vom 23. Mai 2014 wurde ein Skelettalter von 19 Jahren festgestellt. C. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 6. März 2015 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am (…) geboren. Er habe sich aus Angst zunächst als Minderjähriger mit Jahrgang (…) ausgegeben. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf D._______, (…), (…), wo er von Geburt bis zur Ausreise anfangs November 2013 mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) gelebt habe. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt. Er habe zuletzt als Bauer gearbeitet. Er habe Eritrea verlassen, weil es dort keine Sicherheit gebe. Wegen der vielen Razzien habe er nicht in Eritrea leben können. Er habe im Jahr 2010 die Schule abgebrochen. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise respektive im Jahr 2011 hätten Soldaten der Regierung ihn nachts festnehmen wollen, um ihn in den Militärdienst zu schicken. Seither habe er sich tagsüber und nachts in der Wüste (in eineinhalb Stunden Fussmarsch vom Dorf entfernt) aufgehalten und sich dort um die Tiere gekümmert. Auf der Flucht aus dem Dorf in die Wüste im Jahr 2011 habe er sich am Fuss verletzt. Die Soldaten hätten ihn mehrmals gesucht, hätten ihn aber nicht angetroffen, weil er sich in der Wüste aufgehalten habe. Er sei nie für den Militärdienst eingezogen
E-4813/2015 worden. Mit zwei Freunden, die ins Dorf gekommen seien, habe er beschlossen, Eritrea zu verlassen. D. Am 26. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte nach.
E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn seines Asylverfahrens als Minderjähriger ausgegeben. Als Begründung für die Altersverschleierung habe er angegeben, Angst gehabt zu haben. Diese Erklärung überzeuge nicht und sei mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren. Einige Elemente seines Sachvortrages wiesen auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. So habe er einerseits vorgetragen, er sei im Jahr 2011 der Bedrohung ausgesetzt gewesen, ins Militär eingezogen zu werden. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer indessen bereits (…) Jahre alt gewesen. Er habe weiter angegeben, er sei damals Schüler gewesen. Es sei festzuhalten, dass in Eritrea die 11. Klasse ungefähr im 17./18. Altersjahr abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Erklärung abgegeben, weshalb er erst in diesem Alter zur Schule gegangen sei. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer erst mit (…) Jahren hätte eingezogen werden sollen. Es bestünden daher aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren Angaben Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits mehrere Jahre zuvor verlassen haben müsse. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen angeblichen mehrjährigen Aufenthalt ausserhalb des Dorfes bei den familieneigenen Tieren nicht anschaulich schildern können. Seine Schilderungen dazu, wie er sich um die Tiere gekümmert habe, seien – auch auf mehrmaliges Nachfragen hin – nicht sachgerecht und ausweichend ausgefallen. Seine Angaben zur Rinderhaltung seien auch äusserst detailarm und ausweichend ausgefallen. Zudem erscheine ein solcher Ort ausserhalb des Dorfes zum vornherein nicht als hinreichend sichereres Versteck, nachdem davon auszugehen
E-4813/2015 sei, dass das Militär davon Kenntnis habe, dass viele Familien Tierhaltung ausserhalb von Ortschaften betreiben würden und man den Beschwerdeführer im Falle eines beabsichtigten zwangsweisen Einzuges zum Militär sicher auch dort gesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht auf glaubhafte Weise dargelegt, dass er sich in seinem Heimatland mehrere Jahre lang ausserhalb des Dorfes bei den Nutztieren aufgehalten und sich damit dem Einzug zum Militärdienst entzogen habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Jahre 2011 bis 2013 auf andere Weise zugebracht habe, deren Darstellung er den Asylbehörden vorenthalte. Auch die Beschreibung der Ausreise sei substanzlos und nicht stimmig ausgefallen, namentlich die Schilderungen, wie er die die Grenze überquert habe, seien verwirrend und nicht nachvollziehbar. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. F. Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Poststempel: 7. August 2015) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf die Gewährung von Asyl werde verzichtet, wie den Rechtsbegehren entnommen werden könne. Daher werde auf die asylverweigernden Argumente des SEM nicht weiter eingegangen. Der einzige „Asylgrund“ des Beschwerdeführers bestehe darin, dass er sich seiner Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter anfänglich falsche Angaben gemacht habe, würden nicht bestritten. Es treffe auch zu, dass es sich bei ihm nicht um einen professionellen Rinderhalter handle; er habe diese Tätigkeit nur in der Not ausgeübt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Versteck ausserhalb des Dorfes seien indessen weltfremd. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht ein weiter vom Dorf entferntes Versteck suchen können, da er dort nicht hätte überleben können. Entgegen der Auffassung des SEM sei das von ihm gewählte Versteck auch keinesfalls leicht auffindbar gewesen. Zudem
E-4813/2015 entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre zuvor Eritrea verlassen haben solle, jeglicher Grundlage. Eine E-Mail-Anfrage beim UNHCR hätte genügt, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp B._______ in Äthiopien gewesen sei, weshalb ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt werde. Der Rechtsvertreter habe bereits eine Anfrage an das UNHCR gerichtet; die diesbezügliche Antwort stehe noch aus. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht habe die Vorinstanz die Frage ungeprüft und ungewürdigt gelassen, ob der Beschwerdeführer wegen der Stellung eines Asylgesuches im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Flucht aus seinem Heimatland und der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Strafen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung Herr zu werden. Mit Nachdruck werde die nicht belegte Behauptung des SEM bestritten, wonach der Beschwerdeführer nicht illegal aus Eritrea ausgereist sei. Es sei schlicht unmöglich, als junger, militärdienstpflichtiger und gesunder Mann Eritrea auf dem legalen Weg zu verlassen, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe genau beschrieben und ausführlich dargelegt, welche Ortschaften er bei der Ausreise durchquert habe und auf welche Probleme er dabei gestossen sei. Im Weiteren habe das SEM die für den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente nicht gewürdigt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch aus dem Eritrea-Kontext nicht von der Regelvermutung einer grundsätzlich illegalen
E-4813/2015 Ausreise und damit von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden müsse. Von Gesetzes wegen gelte der Grundsatz, dass Asylsuchende das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen müssten. Trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten werde der Beschwerdeführer nicht von diesem Grundsatz entbunden. Gemäss Rechtsprechung finde auch im eritreischen Kontext keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substantiierungslast statt. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid zutreffend und ausführlich begründet, weswegen es die angebliche illegale Ausreise nicht als glaubhaft ansehe. Die substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers liessen nicht erkennen, dass er auf angeblich illegale Weise Eritrea im November 2013 verlassen habe. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht geglaubt werden, wie er die Jahre vor der Ausreise zugebracht habe. Den Erwägungen, wonach die Angaben zur angeblichen Tätigkeit der Viehhaltung im Versteck unglaubhaft seien, werde in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten. I. Mit Eingabe vom 20. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 17. August 2015 nach. Dazu wurde ausgeführt, es könnten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp in B._______ gemeldet gewesen sei. Reisen von Eritrea nach Äthiopien und umgekehrt seien aufgrund der diplomatischen Spannungen gänzlich unmöglich beziehungsweise verboten. Aus der UNHCR-Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2013 im Camp B._______ in Äthiopien registriert worden sei. Die Registrierung beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR. J. Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe ein und hielt an den Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe fest. K. Der Beschwerdeführer reichte vier laminierte Ausweiskopien ohne ergänzende Ausführungen bei der Vorinstanz ein (Eingang SEM: 21. März 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-4813/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage, ob das SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. In seiner Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einzig das Rechtsbegehren, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde hielt er zudem explizit fest, er verzichte auf die Asylgewährung, habe – sinngemäss – die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten und gehe auf die asylverweigernden Argumente der Vorinstanz daher nicht näher ein. Er mache als „Asylgrund“ nur geltend, dass er sich seiner Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe.
E-4813/2015 Die vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (Republikflucht, Verweigerung der Leistung der Militärdienstpflicht durch Flucht ins Ausland, illegale Ausreise) verneint hat. 4. In der Beschwerdeeingabe wird die formelle Rüge erhoben, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht geprüft und gewürdigt habe, ob der Beschwerdeführer wegen Republikflucht sowie der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung in hinreichendem Umfang mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM in seinen Erwägungen (vgl. Ziffer II/1 S. 3 und 4) im Einzelnen dargelegt, weshalb es die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einschätzt. Die entsprechende Vorgehensweise des SEM ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann demnach nicht die Rede sein. 5. 5.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
E-4813/2015 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Identitätskarte besteht vorliegend kein Anlass, an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung die eritreische Staatsangehörigkeit nicht in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel angebracht sind. Vom SEM wurde im Einzelnen aufgezeigt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in der vorgetragenen Weise von den eritreischen Sicherheitsbehörden gesucht worden ist und sich seiner Militärdienstpflicht durch Wegzug in ein Gebiet ausserhalb seines Dorfes entzogen hat. Wie oben (in E. 3) festgehalten, hat der Beschwerdeführer die SEM-Verfügung vom 8. Juli 2015 in diesem Zusammenhang (Verneinung von Vorfluchtgründen und Asylgewährung) nicht angefochten. Wie rechtskräftig festgestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Jahr 2011 mehrmals von den eritreischen Sicherheitsbehörden zwecks Einberufung in den Militärdienst gesucht worden ist und dass er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen hat, indem er sich in einem Gebiet ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten hat. Weitere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor. 6.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-4813/2015 Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Umgehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. Akte A11, Ziffer 5.01 und 5.02; Akte A28, Antworten 53 ff., insbesondere Antwort 72). Sinngemäss wird dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, aufgrund des – glaubhaft vorgetragenen – illegalen Verlassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer Republikflucht begangen und dadurch subjektive Nachfluchtgründe begründet, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei (vgl. Beschwerde, insbesondere S. 7). 7.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-4813/2015 ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 7.3.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausdrücklich verneint, jemals in den Militärdienst eingezogen worden zu sein (vgl. Akte A28, Antwort 45, S. 5). Er steht somit auch nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Bestätigung des UNHCR vom 17. August 2015 nichts zu ändern, zumal nicht bestritten wird (und vom SEM auch nicht explizit in Abrede gestellt wurde), dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (Registrierung im Camp B._______ im November 2013) im besagten Flüchtlingscamp in Äthiopien aufgehalten hat. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4813/2015 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 3 der SEM-Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde – wie bereits festgehalten – vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E-4813/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: