Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4804/2013
Urteil v o m 2 9 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
E-4804/2013 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (…) mit letztem Wohnsitz in C._______ (…), gelangte am 14. Oktober 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags im D._______ ein erstes Mal um Asyl nach. Er wurde am 23. Oktober 2009 befragt (BzP) und am 30. Oktober 2009 angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe während des Waffenstillstandes als Mitglied eines (…) an Veranstaltungen der LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Im (…), als der Krieg wieder ausgebrochen sei, habe ihn die Armee zum (…) gebracht. Dort sei er (…) Tage lang befragt und geschlagen worden. Gegen Bezahlung einer hohen Geldzahlung sei er freigekommen. Anfangs habe er während (…) jeden Tag in das Camp unterschreiben gehen müssen, dann habe er seine Identitätskarte zurückbekommen und noch einmal in der Woche unterschreiben müssen. Er sei bis (…) unterschreiben gegangen. Im Jahr (…) habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe das Flüchtlingslager in (…) illegal verlassen. Weil er dies getan habe, habe er sich gefürchtet, in Sri Lanka zu bleiben. Vor einer Rückkehr dorthin habe er Angst, denn Tamilen, die illegal ausgereist seien, würden von den Behörden festgenommen. A.c Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung vom 3. April 2012 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wieder auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz an. A.e Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
E-4804/2013 II. B. B.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013 ein zweites Mal um Asyl nachsuchen, dies mit der Begründung, es würden neue Asylgründe vorliegen und im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie dem damit ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien seine (neuen) individuellen Asylgründe nicht geprüft worden. Mit der Entwicklung der Situation in Sri Lanka im Laufe der letzten Monate sowie aufgrund individueller Ereignisse würden sich ein neuer erheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben. B.b Das BFM trat auf diese Eingabe mit Verfügung vom 28. Juni 2013, welche vom Bundesamt als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnet wurde, mangels Zuständigkeit nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom 3. April 2013 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, mit der Eingabe vom 14. Mai 2013 liege kein zweites Asylgesuch vor, denn dies sei nur dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert habe. Der Beschwerdeführer verweise in der Eingabe auf eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka hin. Zwischen diesem Urteil und der Eingabe vom 14. Mai 2013 würden indessen lediglich zwei Monate liegen, und eine qualitativ wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhalts liege nicht vor. B.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juli 2013 beim Gericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Eventualiter sei diese aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei sie wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben; eventualiter sei sie aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E-4804/2013 B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil (…) vom 24. Juli 2013 gut. Es hob die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen. III. C. C.a Das BFM trat mit am 20. August 2013 eröffneter Verfügung vom 7. August 2013 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. C.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an das BFM, eventuell zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell mit der Anweisung an das Bundesamt, auf das neue Asylgesuch vom 14. Mai 2013 einzutreten, eventuell unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Der Beschwerde lagen 23 Beweismittel (grösstenteils Kopien von Publikationen ohne direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers) bei (vgl. Auflistung auf S. 26 und 27 der Eingabe). C.c Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchkörpers hiess er gut. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Oktober 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E-4804/2013 C.d Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise des eingeforderten Kostenvorschusses nachsuchen und legte nebst einer Mittellosigkeitsbestätigung weitere sieben Beweismittel ins Recht (vgl. Auflistung auf S. 9 der Eingabe). Gleichzeitig ging er erläuternd auf die veränderte Lage bezüglich Rückkehrer nach Sri Lanka ein. C.e Der Instruktionsrichter verfügte am 31. Oktober 2013, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, und hiess den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
E-4804/2013 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
E-4804/2013 lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der am 31. Oktober 2013 gutgeheissene Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gegenstandslos wird. 4.2 Der Rechtsvertreter hat am 15. November 2013 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 18,39 Stunden (Stundenansatz Fr. 240.–) wird vom Gericht als nicht in allen Teilen angemessen erachtet, was insbesondere auch für die Eingabe vom 3. Oktober 2013 gilt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4804/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi