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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 E-4803/2009

13 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,773 parole·~9 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4803/2009 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (…).

E-4803/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B._______, geboren (…), mit Verfügung vom 2. Mai 2008 vom BFM als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen in der Schweiz Asyl erteilt wurde, und dass ihre gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), mit gleicher Verfügung und der am (…) geborene Sohn E._______ mit Verfügung vom 25. August 2009 in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen wurden und ebenfalls Asyl erhielten, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 beim BFM unter dem Titel "Gesuch um Familienzusammenführung" beantragte, seine aus einer früheren Beziehung stammenden fünf minderjährigen Kinder F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), H._______, geboren (…), I._______, geboren (…), und J._______, geboren (…), die bei ihrer Mutter K._______ – seiner früheren Lebenspartnerin – im Heimatland lebten, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 aufforderte, offizielle, beglaubigte Dokumente im Original und mit Übersetzung einzureichen, die belegten, dass er der behördlich registrierte Vater und Inhaber der elterlichen Gewalt der fünf Kinder sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang BFM am 11. Juni 2009) eine Auflistung der Namen der fünf Kinder und deren Mutter, eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte sowie Kopien zweier Fotos einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – die Einreise der fünf Kinder verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung abwies, dass es zur Begründung ausführte, gemäss ständiger Praxis werde eine Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung gestützt auf die einschlägige Gesetzesbestimmung erteilt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen, dass zwar seine fünf minderjährigen Kinder zu dem im Asylgesetz genannten Personenkreis gehörten, jedoch bei ihrer leiblichen Mutter lebten, mit der der Beschwerdeführer nie verheiratet gewesen sei,

E-4803/2009 dass trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente eingereicht worden seien, die belegten, dass der Beschwerdeführer der offiziell registrierte Vater der Kinder und ihm die elterliche Gewalt über sie zugeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtmitteleingabe vom 27. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 26. Juni 2009 Beschwerde erheben liess, dass er beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gutzuheissen, dass er zusammen mit der Beschwerde drei Taufscheine im Original, zwei Taufscheine in Kopie und fünf Schulzeugnisse zu den Akten reichte, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, mit den bisher zu den Akten gegebenen Dokumenten sei seine Vaterschaft offensichtlich, dass er zwar mit der Mutter der Kinder nie verheiratet gewesen sei, aber über zehn Jahre lang mit ihr zusammengelebt und auch nach der Trennung einen engen Kontakt zu den Kindern gepflegt habe und für deren Unterhalt aufgekommen sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.− aufforderte, dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerde sei aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer schon seit 1999 von der Mutter der fünf Kinder getrennt sei, diese seither bei der Mutter lebten, über die Absicht der Mutter und der Kinder hinsichtlich einer Auflösung ihrer Familieneinheit nichts bekannt sei, die Vaterschaft auch auf Beschwerdestufe nicht bewiesen sei und nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt werde, dass die elterliche Sorge dem Beschwerdeführer zukomme,

E-4803/2009 dass von erhöhten Gerichtskosten auszugehen sei, da es sich angesichts der Chancenlosigkeit des Begehrens um eine mutwillige Beschwerde handle, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 fünf Schulzeugnisse im Original sowie ein Schreiben des "Verwalters der sub Zone L._______" vom 15. Juni 2009 in Tigrina sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten reichte und dazu ausführte, er sorge sich um die fünf in Eritrea lebenden Kinder, weil seine frühere Lebenspartnerin die Kinder inzwischen seinen gebrechlichen Eltern anvertraut habe, die nicht in der Lage seien, sich angemessen um die Kinder und deren Zukunft zu kümmern, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es ergänzend insbesondere festhielt, nach wie vor liege kein Dokument vor, dem zu entnehmen sei, dass die elterliche Sorge über die Kinder dem Vater übertragen worden sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 Gelegenheit zur Replik gab, dass dieser in seiner Replik vom 15. September 2009 geltend machte, in Eritrea existiere keine staatliche Institution für die Registrierung und Ausstellung eines Familienbüchleins, wie in der Schweiz, dass vielmehr Taufurkunden und Schulzeugnisse zur Identifizierung einer Person dienten, dass im Übrigen dem Schreiben des Verwalters der Sub Zone L._______ vom 15. Juni 2009 zu entnehmen sei, dass dieser das Gesuch um Übertragung des Sorgerechts auf den Vater genehmige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend machte, er habe erfahren, dass sein ältester Sohn nach den letzten Sommerferien einen Marschbefehl erhalten habe und aus Angst vor einer Rekrutierung mit der ältesten Tochter, welche auch kurz vor Erreichen des Militärdienstpflichtalters stehe, in den Sudan geflohen sei,

E-4803/2009 dass die beiden offenbar beim versuchten Grenzübertritt von den eritreischen Behörden festgenommen worden seien, dass er im Dezember 2010 erfahren habe, die beiden seien ins Militärgefängnis M._______ gekommen, und sein Sohn sei inzwischen zwecks Ausbildung in ein Militärcamp verbracht worden, während sich seine Tochter nach wie vor in M._______ befinde, dass der Beschwerdeführer genau das habe verhindern wollen, und die Schweiz nun um Hilfe für seine Kinder ersuche, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V. m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-4803/2009 dass unter anderem minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2), dass bereits diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich fehlt, zumal sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 1999 von seiner früheren Lebenspartnerin, der Mutter der fünf Kinder, getrennt hatte (Vorakten A32 S. 4), dass er im Dezember 2000 aus Eritrea flüchtete und bis 2007 in Khartum lebte, wo er 2002 seine heutige Ehefrau heiratete und mit ihr die Familie gründete, mit der er heute in der Schweiz zusammen lebt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung und der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft nicht hinlänglich belegt hat und er insbesondere keinen Nachweis dafür eingereicht hat, dass ihm – und nicht der Mutter der fünf Kinder – das elterliche Sorgerecht zusteht, zumal das eingereichte Schreiben des Verwalters zu diesem Zweck offensichtlich nicht taugt, dass im Übrigen nach wie vor nirgends ersichtlich ist, wie die fünf Kinder, welche angesichts ihres Alters zwischen 11½ und 17½ Jahren allesamt urteilsfähig sein dürften, der beantragten Familienzusammenführung gegenüber stehen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe in Eritrea keine staatliche Stelle, die sich um die Ausstellung von offiziellen Dokumenten kümmere, weshalb Schulzeugnisse und Taufurkunden zur Identifizierung dienten, nicht den Tatsachen entspricht, und insbesondere

E-4803/2009 Geburtsurkunden gemäss zuverlässigen Quellen offenbar bei den zuständigen eritreischen Behörden problemlos erhältlich sind, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch" bezeichnet wurde, und der Beschwerdeführer mangels elterlichen Sorgerechts auch nicht befugt wäre, für seine minderjährigen Kinder um Asyl nachzusuchen, dass während des gesamten Beschwerdeverfahrens stets geltend gemacht wurde, die Mutter der fünf Kinder und seine eigenen Eltern seien nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, während er ihnen hier in der Schweiz eine bessere Zukunft bieten könne, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zwar in der Eingabe vom 7. Februar 2011 plötzlich eine Gefährdung der beiden ältesten Kinder im Heimatstaat geltend macht, diese allerdings nur vage begründet, dass das BFM weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch der Akten einen Anlass hatte, eine Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der fünf Kinder (als Asylgesuch aus dem Ausland) der Prüfung des derivaten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG voranzustellen, zumal der Beschwerdeführer nicht für die Kinder handeln darf und deren Wille nicht bekannt ist, dass das Gericht angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass sieht, die Eingabe vom 7. Februar 2011 dem BFM zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland zu überweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen mutwilliger Prozessführung auf den erhöhten Betrag von Fr. 900.– festzusetzen und angesichts des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe am 14. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

E-4803/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

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