Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4801/2007
Urteil v o m 1 5 . Februar 2 0 11 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, B._______, C._______, D._______, Russland, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 / N (…).
E-4801/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 28. Oktober 2005 und gelangten am 4. November 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 11. November 2005 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle E._______ befragt. Dabei machten sie geltend, sie seien russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und seien in Grosny wohnhaft gewesen. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, wie alle Tschetschenen habe auch er Verwandte, die gekämpft hätten. Sein Bruder sei am 5. August 2005 vom russischen Militär entführt worden; seither hätten sie keine Nachricht von ihm. Er selbst sei zweimal von russischen Soldaten festgenommen worden, einmal im Jahre 2002 während zwei Stunden, das zweite Mal am 1. Oktober 2005 für sieben Tage. An letzterem Datum hätten gegen ein Uhr nachts fünf oder sechs russische Soldaten bei ihnen vorgesprochen, während draussen zwei oder drei Soldaten gewartet hätten. Er und seine Ehefrau seien aufgefordert worden, das Bett zu verlassen und sich mit den Händen gegen die Wand zu stellen. Dabei sei er nach dem Aufenthaltsort seiner kämpfenden Verwandten gefragt worden. Aufgrund des Lärms sei seine Mutter, welche in unmittelbarer Nähe wohne, zu ihnen gekommen. Sie habe die Soldaten gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, da sie alle keine Kämpfer seien. Ein Soldat habe seine Ehefrau in ein Zimmer bringen wollen, worauf er sich gegen diesen geworfen habe. In der Folge sei er hinausgeführt, zu einem Militärauto und anschliessend zu einer militärischen Basis gebracht worden. Seine Ehefrau sei zu ihren Eltern gegangen. Während der Haft sei er weder geschlagen noch befragt worden. Sein Schwiegervater sei ein ehemaliger F._______ und habe dank der Bezahlung von 3'000 US$ seine Freilassung erwirken können. Bis zu Ausreise hätten er und seine Ehefrau sich im Haus seines Schwiegervaters versteckt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an, sie seien, wie jedermann in Grosny, regelmässig von russischen Soldaten kontrolliert worden. Aktuell seien sie in Gefahr, da ihr Ehemann Verwandte habe, die kämpfen würden. In der Nacht des 1. Oktober 2005 seien sie von fünf oder sechs Militärs zu Hause aufgesucht worden. Die Soldaten hätten sie an die Wand gestellt und sich nach dem Aufenthalt der Brüder ihres Ehemannes erkundigt. Danach hätten sie sie ins Freie gebracht. Zunächst hätten die russischen Soldaten auch sie mit dem Auto mitnehmen wollen, sie dann
E-4801/2007 wohl wegen ihrer gut sichtbaren Schwangerschaft zurückgelassen. Bis zur Ausreise hätten sie versteckt gelebt. B. Am 16. Oktober 2005 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden je eine landeskundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte der Gutachter in seinen Berichten vom 22. November 2005 zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie ihrer Sprechweise in Tschetschenien sozialisiert worden seien. C. Am 20. Dezember 2005 hörte das G._______ den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesent-lichen machte dieser geltend, er sei in Kasachstan geboren und rus-sischer Staatsbürger tschetschenischer Ethnie. Im Jahre 1990 sei er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe oft Probleme mit dem russischen Militär gehabt. Ins-gesamt sei er mehr als zehn Mal von den Militärs mitgenommen worden, dies jeweils ohne Anlass, sondern einzig deshalb, weil er der tschet-schenischen Ethnie angehöre. Er habe väterlicherseits zwei Cousins dritten Grades, welche in Tschetschenien gekämpft hätten. In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2005 seien russische Militärs in ihr Haus ein-gedrungen, hätten sie geweckt und mit erhobenen Händen an die Wand gestellt. Dann hätten sie ihn nach seinen kämpfenden Verwandten ge-fragt. Er habe ihnen gesagt, dass er seine Verwandten schon lange nicht mehr gesehen habe. Seine ebenfalls anwesende Mutter habe geweint, und als ein Soldat seiner Ehefrau etwa habe antun wollen, habe er diesen weggestossen. Ein anderer Soldat habe ihn deshalb geschlagen und ihn dann mit verbundenen Augen abgeführt. Später habe er erfahren, dass er zum Militärstützpunkt H._______ gebracht worden sei. Er sei in eine Keller-zelle gebracht und umgehend zu seinen Verwandten befragt worden. Da-bei sei er mit den Füssen getreten, mit den Händen geschlagen sowie mündlich bedroht worden. Am 8. Oktober 2005 sei er dank der Intervention seines Schwiegervaters, welcher ein F._______ sei und für seine Freilassung US$ 3'000 bezahlt habe, wieder frei-gekommen. Im Übrigen hätten die Soldaten damals auch ihre Reisepässe beschlagnahmt. Bis zur Ausreise habe er sich ohne seine Ehefrau bei seinem Schwiegervater aufgehalten. Er befürchte, bei einer Rückkehr ge-tötet zu werden.
E-4801/2007 D. Am (…) wurde die Tochter C._______ der Beschwerdeführenden geboren. E. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2006 vom G._______ zu den Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen dieselben Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Zu-dem führte sie an, die Brüder ihres Ehemannes seien Kämpfer gewesen. Zum Aufenthalt vor der Ausreise gab sie an, ihr Ehemann sei bei ihrem Vater geblieben, während sie sich bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, ihr Ehemann könnte erneut ver-haftet werden. F. Am 26. April 2007 ersuchte das BFM die I._______ Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 27. April 2007 lehnten diese das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe I._______ im Jahr 2005 verlassen. In der Folge bat das BFM die zuständigen Behörden um präzisierende Angaben. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Mai 2007 führten diese aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Oktober 2005 im Besitze eines Transitvisums in I._______ eingereist und habe das Land innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums von fünf Tagen wieder verlassen. G. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre damalige Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E-4801/2007 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie einen offenen Brief von Svetlana Gannuschkina mit dem Titel "An die Gerichte in Deutschland, Anwälte, Migrationsbehörden, und alle anderen Stellen, von denen das Schicksal Asylsuchender aus Tschetschenien abhängt", vom 16. Oktober 2005, ein Asyl-Gutachten von Amnesty International Deutschland, vom 27. April 2007, das Deckblatt des Menschenrechtsreports der Gesellschaft für bedrohte Völker, Nr. 40 mit dem Titel "Schleichender Völkermord in Tschetschenien" sowie die UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende und Flüchtlinge aus der Tschetschenischen Republik (Russische Föderation) vom 22. Oktober 2004 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 24. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der J._______ gleichen Datums zu den Akten. K. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2007 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. L. Am (…) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführenden geboren. M. Am 23. März 2010 ersuchte der neu zuständige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 7. April 2010 antwortete die Instruktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-4801/2007 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4801/2007 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert. Namentlich habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Verhaftungen sowie den Aufenthaltsorten vor der Ausreise gemacht. Ferner sei das Verhalten der Beschwerdeführenden nach dem Verlassen ihres Heimatlandes nicht mit demjenigen von tatsächlich verfolgten Personen vereinbar. Auf der Reise in die Schweiz hätten sie sich sowohl in K._______ als auch in I._______ aufgehalten, ohne in diesen Ländern um Asylschutz nachzusuchen. Des Weiteren würden die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der erlittenen Nachteile, insbesondere bezüglich der angeblichen Festnahme und der einwöchigen Haft, jegliche einzelfallbezogene Konkretisierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen. Die Vorbringen seien in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden würden über selbst Erlebtes berichten. Schliesslich entstehe durch die vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz auch der Eindruck, die Beschwerdeführenden würden versuchen, die Schweizer Behörden über ihren wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. In Tschetschenien seien alle Zivilpersonen in willkürlicher Weise von massiven Menschenrechtsverletzungen durch die russische Armee, die prorussischen Milizen und die tschetschenischen Separatisten betroffen. Insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten, mit ihnen zu sympathisieren oder die mit ihnen verwandt seien, sowie Männer im wehrfähigen Alter hätten ein hohes Risiko zu gewärtigen, zum Ziel von Razzien, Geiselnahmen, willkürlichen Festnahmen und Folter zu werden. Als ethnische
E-4801/2007 Tschetschenen müssten die Beschwerdeführenden daher allein aufgrund ihrer Herkunft als Flüchtlinge anerkannt werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und sich mehrere Cousins von ihm den Separatisten angeschlossen hätten. Sodann gebe es für die Beschwerdeführenden keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3. 4.3.1. Vorab ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln, da eine allenfalls ungenügende Erhebung desselben eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass das BFM den Sachverhalt in den Befragungen korrekt ermittelt, in der angefochtenen Verfügung richtig wiedergegeben und in seiner Entscheidfindung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Insoweit sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift denn auch dahingehend zu verstehen, als die Beschwerdeführenden gar nicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängeln, sondern mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden sind. Demnach erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend. 4.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, sie seien zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das BFM die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft gemacht abgewiesen hat und deshalb geschlossen hat, dass die Vorbringen nicht mehr unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen seien.
E-4801/2007 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden es deren Asylvorbringen als insgesamt nicht glaubhaft erachte. In der Rechtsmitteleingabe äussern sich die Beschwerdeführenden mit keinem Wort zu diesen Erwägungen. Mit der Vorinstanz ist deshalb nochmals und teilweise ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von zwei Verhaftungen (vgl. A2, S. 6) und beim Kanton von mehr als zehn, mithin fünf Mal mehr Inhaftierungen (vgl. A26, S. 10) sprach. Zudem erklärte er bei der Erstbefragung, anlässlich der letzten und damit fluchtauslösenden siebentägigen Inhaftierung sei er weder befragt noch geschlagen worden (vgl. A2, S. 5). Demgegenüber gab er beim Kanton zu Protokoll, er sei während eben dieser Haft ständig mit den Füssen und den Händen geschlagen (vgl. A26, S. 12) und auch nach seinen Verwandten gefragt worden (vgl. A26, S. 9). Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise unterschiedlich. Zunächst gab er an, er habe sich zusammen mit seiner Ehefrau bis zur Ausreise bei seinem Schwiegervater versteckt gehalten (vgl. A2, S. 5). Beim Kanton erklärte er, er sei alleine bei seinem Schwiegervater gewesen und habe sich nicht versteckt gehalten (vgl. A26, S. 14). Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich in diesem Punkt nicht übereinstimmend. Zunächst gab sie an, sie und ihr Ehemann hätten bis zur Ausreise versteckt gelebt (vgl. A1, S. 5). Später erklärte sie, ihr Vater habe sie und ihre Schwiegermutter nach der Rückkehr ihres Ehemannes zu sich geholt und sie beide anschliessend wieder nach Hause gebracht, während ihr Ehemann bei ihrem Vater geblieben sei (vgl. A27, S. 9). Diese vorstehend angeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden betreffen allesamt wesentliche Punkte der Asylvorbringen. Hinzu kommt, dass diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Anhörungen nur wenige Monate zurücklagen, mithin den Beschwerdeführenden angesichts des Umstandes, dass eben diese Ereignisse sie zur Ausreise veranlassten, durchaus noch in ihren Einzelheiten hätten präsent sein müssen. Insoweit darf von zwei gut ausgebildeten Personen ohne Weiteres erwartet werden, dass jede von ihnen anlässlich der verschiedenen Befragungen in wesentlichen – und dabei handelt es sich bei den vorstehend angeführten – Punkten übereinstimmende Angaben tätigt und die Aussagen beider auch miteinander übereinstimmen. Schliesslich ist festzustellen, dass namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung wenig substantiiert und ausweichend ausgefallen sind. Insgesamt betrachtet vermögen sie jedenfalls nicht den Eindruck zu vermitteln, der Beschwerdeführer berichte dabei über tatsächlich selbst Erlebtes (vgl. A26,
E-4801/2007 S. 11f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Vorinstanz, trotz auch übereinstimmender Aussagen, insgesamt zu Recht geschlossen hat, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden wegen Cousins dritten Grades, mithin sehr weit entfernten Verwandten (gleicher Ururgrossvater), welche sich den tschetschenischen Kämpfern angeschlossen hätten, von den russischen Militärs in der geltend gemachten Weise belangt wurden. 4.3.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend, sie seien in Russland aufgrund ihrer tschetschenischen Ethnie einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keiner der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Risikogruppen (Bürgerrechtsaktivisten, kritische Journalisten, Rebellen, Familien von Rebellen, Personen mit Verbindungen zum Regime Mashkadov, etc.) angehören, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Selbst wenn sie – aus vorliegend nicht ersichtlichen Gründen – in Tschetschenien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, ist bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit haben. Was die angeführte schwierige Lage des tschetschenischen Volkes anbelangt, ist angesichts der Grösse Russlands, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – trotz unbestrittener Schwierigkeiten, welchen sich Tschetschenen bei der Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt sehen – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Russland auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des tschetschenischen Volkes vorliege, wäre erforderlich, dass jede Tschetschenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Russlands liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in Russland ausgesetzt sein können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der
E-4801/2007 asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – d.h. unmittelbar staatlich – verfolgt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2). Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine gezielte Verfolgung glaubhaft machen. Die subjektiven Ängste der Beschwerdeführenden vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen Russlands zwar verständlich; sie können vorliegend indes nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund der Persönlichkeitsprofile der Beschwerdeführenden – sie gehören keiner oppositionellen Partei an und verfügen auch nicht über fundierte politische Kenntnisse – kann davon ausgegangen werden, dass sie in Russland grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung von Asyl; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zufluchtsort ist jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe sowie die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E-4801/2007 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-4801/2007 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). Sodann sind die Beschwerdeführenden nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), mithin ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch insoweit zu bejahen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Russland gelebt haben und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt sind.
E-4801/2007 Gemäss ihren Angaben leben die Eltern, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Russland, namentlich in Grosny, woher die Beschwerdeführenden stammen. Damit verfügen sie in Russland über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie insbesondere in einer Anfangsphase, namentlich auch bei nicht auszuschliessenden, aber vorliegend nicht relevanten allfälligen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, zurückgreifen können. Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Die Beschwerdeführenden sind sehr gut ausgebildet. Der Beschwerdeführer hat einen Berufsabschluss als L._______ und verfügt über eine langjährige diesbezügliche Berufserfahrung. Zudem hat er Arbeitserfahrungen auf M._______. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat die Mittelschule abge-schlossen und acht Semester N._______ an der Uni in Grosny studiert. Daneben hat sie laut ihren eigenen Angaben Berufserfahrungen in O._______. Ferner verfügen beide Beschwerdeführende über ausgezeichnete Russischkenntnisse. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland (wieder) eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Russland eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass beide Beschwerdeführende bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls der beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Das (…) und der (…) sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark eltern- sowie fami-lienbezogen und haben sich noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert.
E-4801/2007 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 6.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2009 als L._______ in P._______ angestellt ist. Es kann somit nicht mehr von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu er-füllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung, weshalb das Gesuch wiedererwägungsweise abzuweisen ist.
E-4801/2007 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4801/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das G._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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