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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2023 E-4800/2023

27 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,922 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federaleTrib un a l a d m in istrativ federal

Abteilung V E-4800/2023

Urteil v o m 2 7 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (…).

E-4800/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. Oktober 2022 (gemeinsam mit zwei volljährigen Geschwistern und der Mutter des Beschwerdeführers) in der Schweiz ein Asylgesuch und wurden dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. Sie wurden am 21. Juni 2023 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machten sie geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in E._______, Provinz Sirnak, gelebt, wo der Beschwerdeführer A._______ als (…), als (…) und zuletzt vor der Ausreise als (…) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Schule besucht und danach in einem (…)geschäft gearbeitet. Nach der Heirat habe sie nicht mehr gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, die allgemeine Situation in ihrer Heimatprovinz sei unerträglich gewesen; den Entschluss für die Ausreise hätten sie bereits Jahre zuvor gefällt. Die Ausgangssperre, welche im Jahr 2015 in E._______ erhoben worden sei, sei faktisch nach wie vor in Kraft. Im selben Jahr sei auch ihr Haus zerstört worden; danach hätten sie ein neues aufgebaut. Staatlicher Druck sei schon immer spürbar gewesen. So hätte die Polizei Personen inhaftiert, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, oder Razzien durchgeführt. Druck sei auch von den pro-staatlichen Dorfbewohnern ausgeübt worden. Zudem hätten sie selbst auch an Demonstrationen teilgenommen und sich für die Anliegen der Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang organisatorische Aufgaben wahrgenommen. Aus Angst vor Konsequenzen habe er sich erst ungefähr einen Monat vor der Ausreise als offizielles Mitglied eintragen lassen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die HDP sei er beschimpft und geschlagen worden. Die behördlichen Übergriffe seien jedoch nie darüber hinaus gegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ebenfalls an Veranstaltungen der HDP teilgenommen zu haben, sie habe diese jedoch immer frühzeitig verlassen, so dass es nie Probleme gegeben habe. Ferner hätten sie (die Beschwerdeführenden) auch der Guerilla Hilfe geleistet und Obhut in ihrem Haus gewährt. Sie hätten in der Vergangenheit immer Glück gehabt und seien nie in Gewahrsam oder Haft genommen worden. Obwohl die Situation schon seit sehr langer Zeit schlecht gewesen sei, hätten sie den Entschluss zur Ausreise erst im Oktober 2022 umgesetzt, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund des

E-4800/2023 Pfeffergases, welches in E._______ immer wieder eingesetzt werde, mehrere Male während der Schwangerschaft ein Kind verloren habe. Zudem hätten sie auch einem älteren Bruder des Beschwerdeführers, welcher zwei schwerkranke Kinder habe, die Ausreise zunächst ermöglichen wollen. Von einem Umzug in eine andere Region hätten sie deshalb abgesehen, weil sie auch damals, als der Beschwerdeführer für die Arbeit in F._______ gewesen seien, schlechte Erfahrungen gemacht hätten. So habe sich eine Arbeitskollegin bei der Leitung über ihn beschwert, nachdem sie gehört habe, wie er sich auf Kurdisch unterhalten habe. Danach habe sich das Verhalten seines Vorgesetzten verändert und man habe ihn schliesslich dazu gebracht, selbständig zu kündigen. Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis act. […]-12/30). B. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 8. August 2023 – eröffnet am 9. August 2023 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 11. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. September 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf Beschwerdeebene ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen dahingehend, dass die türkische Polizei schon seit Jahren ihre Familie schikaniere. Bei der Anhörung hätten sie Angst gehabt, ihre gesamten Asylgründe darzutun und hätten es unterlassen, Ausführungen über ihre Familie zu machen, zumal sie noch Familienmitglieder in der Türkei hätten. Nachdem sie gehört hätten, wie der Protokollführer mit der Dolmetscherin Türkisch gesprochen habe, hätten sie befürchtet, dass Informationen aus den Anhörungen weitergeleitet würden. Es sei aber so, dass nach ihrer Ausreise eine Razzia in ihrem Haus durchgeführt worden sei und die

E-4800/2023 Tochter der dort lebenden Schwester des Beschwerdeführers, dabei sogar geschlagen worden sei, obwohl sie eine körperliche Behinderung habe. Der Schwager des Beschwerdeführers sei zudem in F._______ für drei bis vier Tage festgenommen und gefoltert worden. Ein Mann sei ermordet worden und die Polizei habe den Schwager in Zusammenhang mit dem Mord gebracht. Auf diese Art und Weise würde die türkische Polizei gegen Milizfamilien vorgehen. Seit dieser Razzia bei der Schwester wisse die Polizei, dass sie in der Schweiz seien. Beweismittel reichten sie keine ein. D. Am 12. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4800/2023 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, wobei (sinngemäss) gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die Befragung auf Türkisch durchgeführt habe und nicht auf Kurmanci. Zudem hätten sie befürchtet, dass Informationen aus den Anhörungen weitergeleitet würden. Ausserdem sei im angefochtenen Entscheid die weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben und damit (sinngemäss) die Begründungspflicht verletzt.

E-4800/2023 5.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben zu Beginn ihrer Anhörungen bestätigt, die Dolmetscherin gut (act. […]-35/14, F1) beziehungsweise sogar sehr gut (act. […]-36/10, F2) zu verstehen. Auch sonst lassen die Protokolle in keiner Weise darauf schliessen, dass es Verständigungsschwierigkeiten oder sprachliche Hürden gegeben hätte. Vielmehr, erscheint das Gespräch schlüssig und die Beschwerdeführenden erzählen ausführlich von ihrem Leben in der Türkei. Ihr Vorbringen, sie hätten die Anhörung lieber auf Kurmanci geführt, lässt daher nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten Angst gehabt, dass Informationen aus der Anhörung weitergeleitet würden, und sie daher nicht sämtliche Asylgründe vorgetragen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass sie in den Anhörungen einleitend explizit auf ihre Verpflichtung hingewiesen wurden, vollständige Aussagen zu machen; ausserdem wurden sie am Ende ihrer Anhörungen explizit danach gefragt, ob sie alle Asylgründe erwähnt hätten, was sie bejahten (act. […]-35/14, F92; act. […]-36/10, F65). Soweit sie tatsächlich die Befürchtung gehegt hätten, dass Informationen aus der Anhörung an türkische Behörden weitergeleitet würden, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie diese Befürchtung mit ihrer Rechtsvertreterin diskutiert hätten, die sie an die Anhörungen begleitet hat. Nachdem solches unterblieben ist und die Rechtsvertreterin ihrerseits bekundet hat, keine (weiteren) Fragen zu haben, ist nicht von der Stichhaltigkeit der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführenden auszugehen. Insgesamt finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen sein sollen, alle relevanten Fluchtgründe vorzutragen. Ferner hätten die im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden angebliche weitere oder detailliertere Vorbringen auch nachträglich geltend machen können, was sie aber nicht getan haben. Selbst auf Beschwerdeebene legen sie nicht dezidiert dar, welche Vorbringen sie noch hätten darlegen wollen. Nach dem Gesagten finden sich keine Hinweise, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf einen unvollständigen Sachverhalt hindeuten. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt vollständig erhoben hat. Unzutreffend ist schliesslich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen; diese wurde – sachrichtig – bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.

E-4800/2023 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass, sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, zukünftig inhaftiert zu werden, sei zu konstatieren, dass er bisher nie in Gewahrsam genommen oder gar inhaftiert worden sei und auch keine Strafverfahren gegen ihn liefen. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er anlässlich von Demonstrationen (Newroz und Weltfrauentag) geschlagen worden sei; die behördlichen Massnahmen gegen ihn seien jedoch den Angaben in der Anhörung zufolge nie über Beleidigungen und Schläge hinausgegangen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch Probleme im Zusammenhang mit der Beherbergung von Guerillas verneint. Somit könne festgehalten werden, dass es im Leben des Beschwerdeführers zwar schon öfters zu Auseinandersetzungen mit den türkischen Behörden gekommen sei, dass er deswegen jedoch keine schwerwiegenden Konsequenzen habe ertragen müssen. Die subjektive Furcht vor einer möglichen Verfolgung reiche daher nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden sich im Weiteren auf den Rassismus gegenüber Kurden berufen hätten, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, die nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen im Arbeitsalltag oder bei Razzien gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Dass die Beschwerdeführenden nie in Gewahrsam genommen oder gar inhaftiert worden seien, verdeutliche, dass sie beide aus Sicht des türkischen Staates keine relevanten politische Profile besässen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, in ihrer Heimatregion werde grosser staatlicher Druck auf die Menschen ausgeübt (u.a. in Form von Haus-Razzien und von Warnungen, an Demonstrationen

E-4800/2023 teilzunehmen) handle es sich um Ereignisse, die der desolaten Sicherheitslage in der Provinz Sirnak (bzw. allgemein im Südosten der Türkei) zuzuschreiben seien. Die schlechte Sicherheitslage, die für die Flucht mitursächlich gewesen sei, habe die gesamte lokale Bevölkerung gleichermassen betroffen. Schliesslich seien die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme und die Nachteile lokal beziehungsweise regional beschränkt und sie könnten sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen. Sie hätten ein familiäres Netz auch ausserhalb von E._______ und würden über sprachliche und berufliche Fähigkeiten verfügen, welche ihnen ein eigenständiges Leben in einem anderen Teil des Heimatlandes ermöglichen würden. Sie seien mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermöchte. 6.2.2 Das auf Beschwerdeebene nachträgliche Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführenden sei Teil der PKK-Miliz und die Polizei habe seit ihrer Ausreise mehrfach nach ihnen gefragt, ist als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal in der Beschwerde nicht plausibel erklärt wird, warum die angebliche PKK-Zugehörigkeit der Familie der Beschwerdeführenden nicht schon gegenüber dem SEM geltend gemacht worden ist und die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage ausführte, lediglich ein Onkel, über dessen Verbleib nichts bekannt sei, habe sich der PKK angeschlossen, andere Familienangehörige hingegen nicht (act. […]-36/10, F27 ff.). Dass sie dies aus Angst nicht getan hätten ist wenig überzeugend, haben sie doch auch im Rahmen der Anhörungen erwähnt, der Guerilla Obhut gewährt zu haben. Ins Gewicht fällt sodann, dass das diesbezügliche Vorbringen auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert wurden. 6.2.3 Unglaubhaft erscheint im Weiteren ihre Behauptung, der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers sei nach Durchführung der vorinstanzlichen Anhörungen von der Polizei in F._______ festgenommen worden. Dieses Vorbringen wurde ebenfalls nicht näher belegt. Zwar wird auf Beschwerdeebene ein Video erwähnt, welches diese Festnahme dokumentieren soll, dieses wurde aber bisher nicht eingereicht. Auch wurde

E-4800/2023 auf Beschwerdeebene erwähnt, dass dieser Schwager im Zusammenhang mit einem Mordverdacht festgenommen worden sei. Ein Zusammenhang mit einer allfälligen Miliztätigkeit ist damit kaum erkennbar. Das Argument der Beschwerdeführenden, dass die türkische Polizei auf diese Weise gegen «Milizfamilien» vorgehe, ist wenig überzeugend (vgl. Beschwerde, Seite 3), ist doch allgemein bekannt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bei Verdacht der PKK-Zugehörigkeit in der Regel Strafverfahren einleiten. Gleiches hat zu gelten für das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bisher sei zwar sie betreffend kein Haftbefehl ausgestellt worden, dies passiere jedoch bei einer Rückkehr (vgl. Beschwerde S. 4). 6.2.4 Abgesehen von den unglaubhaften Ergänzungen ihrer Fluchtvorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sodann weitestgehend darauf, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit wird die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage gestellt. Es kann daher auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1), die dadurch bekräftigt werden, dass die Beschwerdeführenden ohne Behelligungen durch die türkischen Behörden über den Flughafen F._______ aus ihrem Heimatland ausgereist sind (act. […]-35/14, F18-20). 6.2.5 Auch in Bezug auf die sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen wurden keine Gründe geltend gemacht, die Hinweise auf eine im Heimatstaat drohende objektive Gefahr der Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung geben könnten, Entsprechendes wurde auch nicht geltend gemacht. 6.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-4800/2023 solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4800/2023 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, zumal die in der Beschwerde geäusserten Einwände nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein grosses Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. act. […]-35/14, F43, F50; act. […]-36/10, F22, F31), welches sie nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen; namentlich leben Teile der Familie der Beschwerdeführerin in G._______. Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise in F._______ berufstätig (vgl. vgl. act. […]-35/14, F36). Er verfügt über Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen und war zuletzt als (…) tätig; eine berufliche Tätigkeit der er auch in anderen Teilen des Heimatstaates

E-4800/2023 ohne weiteres nachgehen könnte. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung und gesund. Auch der Beschwerdeführerin, deren Schwangerschaft zwischenzeitlich weit fortgeschritten ist, kann eine Rückkehr zugemutet werden; die Frage der Reisefähigkeit ist eine Vollzugsmodalität, welcher bei der Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen ist. Auch das Wohl der sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befindenden beiden Kleinkinder der Beschwerdeführenden ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erkennbar gefährdet; entsprechendes wird auf Beschwerdeebene auch nicht substanziiert geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu qualifizieren waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4800/2023 10.3 Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

E-4800/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

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