Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4799/2016
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
E-4799/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 in Richtung Libanon, wo er für rund zwei Jahre blieb, bevor er am 9. September 2015 in die Türkei flog. Über Griechenland reiste er am 17. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Schweiz ein und suchte am 21. September 2015 um Asyl nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. Akten SEM A11). Auf die Durchführung einer Befragung zur Person (BzP) wurde aus Kapazitätsgründen verzichtet. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seines Studiums im Jahre 2003 in den Militärdienst eingezogen worden. Nach der militärischen Grundausbildung sei er als Fahrer in B._______ stationiert gewesen, ehe er im Jahre 2005 regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Danach habe er als Autolackierer gearbeitet. Im Jahre 2009 sei er in den Libanon umgezogen, wo er auch gearbeitet habe. Er sei regelmässig für zehn bis fünfzehn Tage nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie und Freunde zu besuchen. Während eines Aufenthalts in Syrien im Juni 2011 habe er in einem regimekritischen Theaterstück mitgespielt, welches verfilmt worden sei. Noch vor Fertigstellung des Videos seien die beiden anderen an dieser Produktion beteiligten Personen festgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits wieder im Libanon aufgehalten und sei telefonisch sowie per Facebook über die Verhaftungen informiert worden. Aus Angst vor einer Festnahme sei er während rund eines Jahres im Libanon geblieben, bevor er im August 2012 nach Syrien zurückgekehrt sei, um unter anderem die Ausstellung eines neuen Personalausweises zu beantragen. Im Verlauf des Jahres 2013 habe er Syrien endgültig verlassen. Einen Monat später sei seiner Familie vom Rekrutierungsbüro telefonisch mitgeteilt worden, dass er in den Reservedienst einberufen werde. Im Verlaufe des Jahres 2014 habe sich das Rekrutierungsbüro noch zweimal telefonisch bei der Familie bezüglich seines Aufenthaltsortes erkundigt. Im November 2015 sei er nachträglich noch schriftlich in den Reservedienst einberufen worden. Das diesbezügliche Schreiben sei seinem Bruder ausgehändigt worden. Weil er dem Aufgebot keine Folge habe leisten wollen, sei er vorerst im Libanon verblieben. Als sich die Sicherheitslage dort stetig verschlechtert habe, habe er sich entschlossen, den Libanon Richtung Europa zu verlassen.
E-4799/2016 Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Zudem legte er sein Militärbüchlein, sein Militärbeendigungszeugnis, ein "Aufgebot an den Präsidenten des Reviers der Stadt C._______" sowie ein Bestätigungsschreiben vom 19. Oktober 2015 der "D._______" vor. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 5. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-4799/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4799/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reservedienst seien nicht glaubhaft und im Übrigen seien auch keine hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, welche auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig anwendet sowie anderseits den Sachverhalt falsch gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt. 5.3 5.3.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ausgefallen und anderseits nicht asylrelevant sind. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dennoch behält es sich das Bundesverwaltungsgericht vor, sich zu den einzelnen Asylvorbringen nachfolgend eingehender zu äussern. 5.3.2 Bezüglich der Mitwirkung an der Produktion des regimekritischen Videos lässt sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung herleiten. Zwar vermag der Umstand, dass die zwei ebenfalls an der Produktion beteiligten Kollegen inhaftiert worden sind, eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver Sicht sind aber keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Unbesehen
E-4799/2016 davon, dass der Beschwerdeführer angeblich mittels Bezahlung von Bestechungsgelder ohne Schwierigkeiten mehrmals vom Libanon zurück nach Syrien reisen (vgl. u.a. A11 F97 und F116) und selbst einen neuen Personalausweis sowie einen Reisepass ausstellen lassen konnte (vgl. A11 F118 ff. und F38 ff.), liegen keine Hinweise vor, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer wegen dieser Angelegenheit im Visier. Weder haben die syrischen Sicherheitsbehörden einen Haftbefehl oder dergleichen gegen ihn ausgestellt, noch haben sie seine Familie diesbezüglich kontaktiert (vgl. A11 F99). Hätten die syrischen Sicherheitsbehörden seiner tatsächlich habhaft werden wollen, so muss aufgrund des teils rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden davon ausgegangen werden, dass diese konkrete Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Dies ist gemäss den vorliegenden Akten nicht der Fall, womit dieses Asylvorbringen zurecht als nicht relevant im Sinne des Flüchtlingsbegriffes nach Art. 3 AsylG qualifiziert wurde. 5.3.3 Ferner vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur angeblichen Einberufung in den Reservedienst insgesamt nicht zu überzeugen. Die Schilderungen hierzu blieben auch auf Beschwerdeebene allgemein, oberflächlich, äusserst vage und jeglicher Realkennzeichen entbehrend. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verlangt zwar weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht direkte Beweise zu den angeblich geführten Telefonaten. Ein blosses Behaupten genügt aber den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Im Übrigen bleib zu bemerken, dass es sich dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte "schriftlichen Aufgebot" – unabhängig von der zu Recht bezweifelten Authentizität dieses Dokuments – nicht zweifelsfrei um ein tatsächliches Aufgebot zur Wiedereinrückung in den Militärdienst handelt. Gemäss der beiliegenden (nicht professionellen) Übersetzung handelt es sich dabei um ein Aufgebot zu einem Schulungskurs, welches an den Präsidenten des Reviers der Stadt Al-Salamya gerichtet sein soll. Aus welchen Gründen dieses offensichtlich nicht an den Beschwerdeführer adressiertes Dokument ihm beziehungsweise seinem Bruder ausgehändigt worden ist, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. An der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag auch die eingereichte undatierte "Mitteilung für Mobilmachung" samt der nicht unterzeichneten Übersetzung vom 4. August 2016 nichts zu ändern, da deren Echtheit vorliegend stark be-
E-4799/2016 zweifelt werden muss. Das Schreiben ist auf einem dickeren Papier gehalten, welches auf der linken Seite einen stark ausgefransten Rand aufweist, als ob ein Teil davon abgerissen wurde. Ferner ist auch die maschinelle Schrift stark verbleicht – dies im Gegensatz zu den handschriftlich verfassten Teilen – und der Stempel ist nicht vollständig darauf. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen den vorgebrachten Sachverhalt und somit kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auch auf eine Dokumentenanalyse der "Mitteilung für Mobilmachung" verzichtet werden. 5.3.4 Abschliessend bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 18. September 2015 weder die Aufforderung zur Einrückung in den Reservedienst noch die Furcht vor einer Verhaftung aufgrund des verfilmten Theaterstücks als Gründe für seine Flucht aus Syrien erwähnte (vgl. A1). Ferner kann nicht nachvollzogen werden, dass die syrischen Behörden jemanden, der aufgrund der Produktion eines regimekritischen Videos angeblich gesucht wird, zum Militärdienst aufbieten sowie andersherum einem Wehrdienstverweigerer einen neuen Reisepass ausstellen. Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.4 Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie noch hatte er je glaubhaft persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-4799/2016 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite.)
E-4799/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: