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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2020 E-4798/2020

23 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,082 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung des SEM vom 26. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4798/2020

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2020 / N (…).

E-4798/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______, ersuchte am 13. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6196/2017 vom 13. November 2017 ab, womit der Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. Oktober 2017 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 an das SEM teilte die Beschwerdeführerin, welche seit dem 13. November 2017 als verschwunden galt, mit, dass sie sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte. In der Zwischenzeit sei die Überstellungsfrist abgelaufen, weshalb ihr Asylgesuch nun in der Schweiz zu prüfen sei. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 an die Beschwerdeführerin bestätigte das SEM, dass die Frist zur Überstellung nach C._______ abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches auf die Schweiz übergegangen sei. Daher werde die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. E. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Januar 2020 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, vom November 2014 bis Februar 2016 habe sie an ihrem Herkunftsort, an dem sie mit ihren Eltern gelebt habe, einen Frauenverein durch Spendensammeln unterstützt. Ihr älterer Bruder D._______ ([…]), dessen Existenz ihr bis dahin unbekannt gewesen sei, habe nach seiner Rückkehr im Jahr 2012 aus Indien nach Sri Lanka aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Schwierigkeiten mit dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Aufgrund dieser Behelligun-

E-4798/2020 gen habe er im Jahr 2013 Sri Lanka wieder verlassen. Nach seiner Ausreise sei sie ab September beziehungsweise Oktober 2013 regelmässig von den sri lankischen Behörden aufgesucht und zum Verbleib ihres Bruders D._______ befragt worden. Obwohl sie unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden und ihre Tätigkeit für den Frauenverein nicht weitergeführt habe, sei es einem politisch aktiven Bekannten ihres Vaters namens E._______ gelungen, sie von der Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen der TNA (Tamil National Alliance) zu überzeugen. Aufgrund ihrer Verbindungen zur TNA seien nach ihrer Teilnahme an zwei Demonstrationen und einer Versammlung Mitglieder der TNA in ihr Dorf gekommen, worauf die sri lankischen Behörden sie erneut aufgesucht und ihr Fotografien von Mitgliedern der TNA gezeigt hätten. Nach dem gewaltsamen Tod von E._______ am 26. Mai 2015 habe sie befürchtet, das gleiche Schicksal zu erleiden, weshalb sie auf Anraten ihrer Eltern zu ihrem im Dorf F._______ lebenden Onkel väterlicherseits gezogen sei. Während ihrer einjährigen Abwesenheit hätten die sri lankischen Behörden nach ihr gesucht, wobei am 6. Februar 2017 in ihrem Elternhaus eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Eine Woche nach diesem Vorfall habe ihr Vater ihren Onkel darüber informiert, dass sie zu Hause gesucht worden sei. Am 21. April 2017 hätten Angehörige des CID auf der Suche nach ihr ihren Onkel geschlagen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrer Tante einen Tempel besucht und sich sofort zu einem Bekannten ihres Onkels begeben, nachdem sie von dem Vorkommnis erfahren habe. Dort habe sie bis am 29. Juli 2017 gelebt. Anschliessend sei sie zusammen mit ihrem Vater nach G._______ gereist und von dort über H._______, G._______ und ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. In der Schweiz lebten zwei ihrer älteren Geschwister, wobei sie erst von ihrem Bruder D._______ von ihrer Schwester in der Schweiz erfahren habe. F. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Schuldokument, eine handschriftlich verfasste Wohnsitzbestätigung vom 30. Januar 2020, einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals (…) vom 21. Oktober 2019, eine Ausweiskopie ihres Bruders D._______ sowie die Geburtsregisterauszüge ihrer Eltern ein. G. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die am 3. März 2020 eingereichten fremdsprachigen Dokumente

E-4798/2020 in eine Amtssprache zu übersetzen oder zumindest deren Inhalt zu kommentieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der Folge nicht nach. H. Mit Entscheid vom 26. August 2020 (Eröffnung am 28. August 2020) wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. September 2017 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. J. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-4798/2020 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Zweitrichterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4798/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einen überwiegend konstruierten, überzeichneten und dementsprechend realitätsfremden Eindruck hinterliessen. So erscheine bereits die Darstellung der familiären Situation (keine Kenntnis eines Bruders bis 2012, nicht gewusst, dass eine ihrer Schwestern in der Schweiz wohnhaft sei) vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Sri Lankas aussergewöhnlich. Ebenso erstaune, dass die Beschwerdeführerin während ihres einjährigen Aufenthalts bei ihrem Onkel in Sri Lanka wie auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz den Kontakt zu ihren Eltern vollständig abgebrochen habe, obwohl den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf zerrüttete Familienverhältnisse zu entnehmen seien. Auch die Angaben bezüglich ihrer Asylvorbringen seien durchwegs unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen. So sei zwar durchaus plausibel, dass der Bruder D._______ aufgrund seiner früheren Verbindungen zu den LTTE nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten sei. Jedoch sei ein derart ausgeprägtes behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin selbst nach dessen erneuter Ausreise im Jahre 2013 nicht nachvollziehbar. Der Altersunterschied zu ihrem Bruder D._______ betrage rund 14 Jahre, womit die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kriegsendes erst elfjährig und im Zeitpunkt des erneuten Weggangs des Bruders D._______ noch Schülerin ohne politische Aktivitäten gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der eingetretenen Folgen nach dem Weggang ihres Bruders D._______ nicht mit dessen Angaben deckten. Dieser habe anlässlich seiner Anhörung vom April 2015 bloss davon gesprochen, dass sich die Behörden nach seinem Weggang lediglich drei Mal bei der

E-4798/2020 Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten, wobei sein Vater geschlagen worden sei. Ansonsten habe die Familie keine Probleme gehabt. Hinweise auf eine derart intensive behördliche Fokussierung auf die Beschwerdeführerin als seine kleine Schwester seien den Asylakten des Bruders D._______ somit nicht zu entnehmen. Sodann sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, trotz angeblichem intensivem behördlichem Druck im Jahr 2015 auf Anraten eines Bekannten ihres Vaters an Demonstrationen und Versammlungen der TNA teilzunehmen, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihre ohnehin bescheidenen Tätigkeiten für die TNA auffallend vage dargestellt. Zum Zeitpunkt der angeblichen Aktivitäten für die TNA seien im Übrigen weder Aktivisten noch Parlamentsabgeordnete der TNA im Fokus der Behörden gestanden, weshalb auch aus diesem Grund ein behördliches Verfolgungsinteresse nicht wahrscheinlich sei. Die eingereichten Dokumente liessen keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu, sondern würden sich lediglich auf die Identität der Beschwerdeführerin oder ihre medizinisch attestierten Hörprobleme beziehen. Dies treffe auch auf das von der Beschwerdeführerin kommentarlos eingereichte, handschriftlich verfasste Schreiben vom 30. Januar 2020 zu. Eine interne Übersetzung habe ergeben, dass es sich dabei lediglich um eine Wohnsitzbestätigung handle. Ebenso sei von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Wiedereinreise auszugehen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht überzeugend aufgezeigt worden. 5.2 In der Beschwerde wurden in der Hauptsache verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Bei der Anhörung seien Übersetzungsprobleme aufgetreten. Mehrfach habe sich die Sachbearbeiterin des SEM bei der Beschwerdeführerin danach erkundigt, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe. Die Dolmetscherin ihrerseits habe mehrmals Korrekturen vornehmen und nachfragen müssen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unpräzis protokolliert und der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Nahezu sarkastisch wirke die Schlussfrage, weshalb die Beschwerdeführerin trotz leiser Sprechweise der Dolmetscherin diese

E-4798/2020 nun so gut habe verstehen können. Hier werde übersehen, dass bei unzureichender Übersetzung das Wiederholen in der Fremdsprache die Fehler nicht behebe. Aufgrund dieser formellen Fehler sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Durchführung der Anhörung beziehungsweise zur ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass die unzureichende Übersetzung zur «Absolutheit der widersprüchlichen Angaben» der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer familiären Verhältnisse (Bruder, Schwester) und zum «teils etwas wirren Sachverhalt» geführt habe. Sie habe sehr wohl von der Existenz ihres Bruders D._______ gewusst, diesen jedoch eigentlich erst nach dessen Rückkehr aus Indien kennengelernt. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Engagements im Frauenverein und bei der TNA in den Fokus der Behörden geraten. Schliesslich habe das SEM den Machtwechsel in Sri Lanka zwar erwähnt, diesen aber unrichtig eingeordnet. Es gehe von einer «geschönten Ländereinschätzung» aus. 6. 6.1 Die formale Rüge in der Beschwerde, wonach an der Anhörung erhebliche Übersetzungsprobleme aufgetreten seien, was zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes des fairen Verfahrens geführt habe, erweist sich als unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss einem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals (…) vom 21. Oktober 2019 eine beidseitige rechtsbetonte hochgradige, sensorineurale Tieftonschwerhörigkeit attestiert wird. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Beginn der Anhörung auf ihre Hörbehinderung hinwies und dieser Hinweis von der befragenden Person zur Kenntnis genommen wurde mit dem Hinweis, dass die Dolmetscherin sich bemühen werde, lauter zu sprechen und sich die Beschwerdeführerin bei Verständigungsschwierigkeiten melden solle (vgl. A44 F1). Im weiteren Verlauf der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Hörbehinderung medizinische Unterlagen ein. Später erkundigte sich die befragende Person bei der Beschwerdeführerin, da diese bei der Übersetzung stets nachgefragt hatte, ob sie die Dolmetscherin tatsächlich gut verstehe. Die Beschwerdeführerin erklärte, wenn sie etwas nicht verstehe, frage sie nach. Falls sie etwas nicht verstünde, würde sie ihr das mitteilen (vgl. A44 F117). Auf die nachfolgende Bemerkung der befragenden Person, wonach sie oft

E-4798/2020 nicht zu verstehen scheine und weshalb dies so sei, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, nicht richtig hören zu können. Ausserdem wolle sie alles korrekt beantworten (vgl. A44 F118). Nach erfolgter Rückübersetzung erkundigte sich die befragende Person bei der Beschwerdeführerin schliesslich danach, wie sie während der Rückübersetzung die Dolmetscherin so gut habe verstehen können, obwohl diese so leise gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, da sie diese Fragen und Antworten zweimal gehört habe, seien sie für sie einfach zu verstehen gewesen (vgl. A44 F172). Aufgrund dieser Feststellungen steht fest, dass der Hörbehinderung der Beschwerdeführerin bei der Befragung hinreichend Rechnung getragen wurde. Zwar fragte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörbehinderung regelmässig bei der Übersetzung nach, indessen gab sie auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin tatsächlich gut verstehe, an, falls sie etwas nicht verstünde, würde sie dies mitteilen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, die zu Missverständnissen und einer ungenauen Protokollierung geführt hätten. Aufgrund der bestehenden Aktenlage erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Das SEM hat weder seine Untersuchungspflicht noch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung ist abzuweisen. 6.2 In der Sache selbst erachtete das SEM die geltend gemachten Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft. Dem beigezogenen Dossier des Bruders D._______ (N […]) ist zu entnehmen, dass diesem mit Entscheid des SEM vom 11. April 2016 bloss wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Die geschilderten Vorfälle und Ereignisse im Heimatstaat wurden als nicht asylrelevant eingestuft. Bereits aus diesem Grund erscheint ein derart intensives behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders D._______ auch nach dessen Ausreise im Jahre 2013 und die damit verbundene behördliche Suche nach ihm als wenig wahrscheinlich. Der Bruder D._______ gab denn auch anlässlich der Anhörung vom 23. April 2015 an, nach seiner Ausreise sei er drei Mal zuhause gesucht worden, wobei sein Vater einmal geschlagen worden sei. Ansonsten habe die Familie keine Probleme gehabt (vgl. N […] A14 F19, F20). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des erneuten Weggangs des Bruders D._______ noch Schülerin ohne besondere Aktivitäten war, was ein solch reges behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin noch unrealisti-

E-4798/2020 scher erscheinen lässt. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen der ständigen Befragungen und Überwachungen habe sie auch Angst gehabt, nach draussen zu gehen (vgl. A 44 F119). Diese Darstellung der Gefährdungssituation steht im Widerspruch zur weiteren Angabe, von November 2014 bis Februar 2016 einen Frauenverein unterstützt und im Jahr 2015 auf Anraten eines Bekannten ihres Vaters an Demonstrationen und Versammlungen der TNA teilgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass diese Aktivitäten, sollten sie überhaupt stattgefunden haben, von geringem Umfang waren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen der Behelligungen auffallend unbestimmt und teilweise sehr realitätsfremd ausgefallen sind und offensichtliche Logikbrüche aufweisen. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag die Beschwerde nichts zu ändern, wird doch darin das zweifelhafte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lediglich auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückgeführt, die, wie obenstehend ausgeführt, nicht im geltend gemachten Ausmass bestanden haben. Die übrige Argumentation erschöpft sich in einer blossen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und pauschalen Gegenbehauptungen. Auf die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wird in der Beschwerde nicht näher eingegangen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, aufgrund des fehlenden hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Asylvorbringen nicht relevant sind. 6.3 Bezüglich der allgemeinen Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass sie, ausser ihrer tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann die Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Verfolgung ableiten, zumal ihre Asylvorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten,

E-4798/2020 Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. 6.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

E-4798/2020 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E-4798/2020 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2–13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführerin stamme aus I._______ und verfüge dort mit ihren Eltern über ein familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über eine gute Schulausbildung. Auch könnten die in der Schweiz wohnhaften Geschwister die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Diese Feststellungen erweisen sich als zutreffend. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen und den von ihr eingereichten medizinischen Berichten seit Jahren unter Hörproblemen leidet, stellt, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, keine medizinische Notlage dar. Eine entsprechende medizinische Versorgung ist in Sri Lanka gewährleistet. Sollte die gemäss ärztlichem Bericht vom 21. Oktober 2019 indizierte Hörgeräteversorgung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt sein, besteht mit Hinblick auf eine Weiterversorgung in Sri Lanka die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe. 8.1.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.2 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4798/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4798/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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