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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 E-4797/2008

30 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | N 493 821

Testo integrale

Abtei lung V E-4797/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4797/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens aus (...) (Suleymaniya, Nordirak) Anfang November 2006 seinen Heimatstaat und reiste über Jordanien, die Türkei und Griechenland in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2007 um Asyl nachsuchte. Nach einer Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 10. Januar 2007 und der Bewilligung der Einreise durch das BFM am 17. Januar 2006 – fand am 16. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Erstbefragung statt, und am 2. Oktober 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei von Beruf Buchhändler und habe in der Heimat das Buch (...) verkauft. Nachdem der Verfasser des Buches zum Tode verurteilt worden sei und das Land verlassen habe, habe er Schwierigkeiten bekommen. Aus Angst, von Islamisten getötet zu werden, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom vom 20. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2008 wies die Inst- E-4797/2008 ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 26. Juli 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.1 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen) ist das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 18. Juli 2008 in dem Sinne umzudeuten, dass eine Gutheissung des Asylgesuchs anbegehrt wird. 1.2.2 Entsprechend demselben Grundsatz wird sodann das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde in dem Sinne interpretiert, dass statt der Wegweisung als solche der Vollzug derselben angefochten wird. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4797/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend die gelagerten respektive verkauften Exemplare des Buches (...), dessen E-4797/2008 Erscheinungsdatum sowie hinsichtlich der konkreten Bedrohungssituation enthielten namhafte Ungereimtheiten. Sodann sei das Vorbringen im Rahmen der Bundesanhörung, gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Haftbefehl, nicht hinreichend begründet, zumal dieser ein entsprechendes Dokument entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG auch nach Ablauf von weiteren rund zehn Monaten nicht beigebracht habe. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Verkauf des fraglichen Buches anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung das Jahr (...) als Erscheinungsjahr des Werks angegeben hatte (A19 S. 6), wogegen er in der direkten Anhörung ausführte, er habe das Buch bereits seit (...) an verschiedene Buchhandlungen verteilt (A29 S.11). Sodann hat der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum angegeben, von insgesamt 4000 verfügbaren Exemplaren deren 3500 verkauft zu haben (A19 S. 6). Bei der kantonalen Anhörung hingegen bezifferte er die Anzahl der gelagerten Exemplare mit 5000, wovon er zwischen 4000 und 4500 Ausgaben verkauft habe (A29 S. 11). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche verfolgt worden und deswegen gezwungen gewesen sein soll, ihr Heimatland zu verlassen, nicht in der Lage ist, die genauen Umstände der die Verfolgung begründenden Ereignisse einigermassen schlüssig darzulegen. Die in der Beschwerdeschrift diesbezüglich unternommenen Erklärungs- und Entkräftungsversuche, der Beschwerdeführer habe sich psychisch in einer schwierigen Situation befunden und Angst vor Tötung und Unsicherheit gehabt, erscheinen nicht stichhaltig und sind klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren müssen auch die Angaben zur Verfolgungssituation als widersprüchlich bezeichnet werden. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei wegen des Bücherverkaufs niemals persönlich bedroht worden, habe aber auf dem Markt Islamisten sagen hören, die Verkäufer des Buches müssten umgebracht werden (A19 S. 7). Auch hätten seines Wissens die anderen Verkäufer des Buches keine konkreten Probleme gehabt (A. 19 S. 6). In Abweichung hiervon führte er in der kantonalen Anhörung aus, alle Verkäufer des E-4797/2008 Buches seien verfolgt, er selbst sei gar von einer Person beschattet worden (A29 S. 9 f.). Bezeichnenderweise erfolgte damit die Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation erst anlässlich der letzten behördlichen Befragung, mithin nachdem sich der Beschwerdeführer bereits während neun Monaten in der Schweiz aufgehalten hatte. Die bei der kantonalen Anhörung vorgebrachte Verfolgungssituation ist somit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren, auf die deshalb nicht weiter einzugehen ist. Dies hat auch für das – ebenfalls erst anlässlich der kantonalen Anhörung getätigte – Vorbringen zu gelten, gegen den Beschwerdeführer bestehe in der Heimat ein Haftbefehl (A29 S. 6, 13), zumal er bis heute, mithin ein Jahr nach der getätigten Behauptung, kein entsprechendes Dokument beigebracht hat. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-4797/2008 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-4797/2008 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Suleymaniya verbracht habe und dort über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. Im Weiteren habe er eine überdurchschnittliche Ausbildung durchlaufen und verfüge über berufliche Erfahrung als Buchhändler. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Demgegenüber weist die Beschwerdeeingabe auf die schlechte Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak hin. Es wird ausgeführt, sie sei von der Lage im Zentral- und Südirak abhängig, weswegen Anschläge auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch in den kurdischen Nordprovinzen herrsche damit eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007, publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Der (...)-jährige und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er eigenen Angaben zufolge E-4797/2008 geboren ist, seine Kindheit verbrachte (bis [...]) und die letzten (...) Jahre bei (...) wohnte (A29 S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. E-4797/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10

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