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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 E-4785/2018

3 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,318 parole·~12 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4785/2018

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).

E-4785/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 23. Dezember 2015 mit einem Visum in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. B. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 2016 mit einer Einreisebewilligung, die er im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhielt, von Norwegen herkommend in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. C. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 (betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn C._______) sowie vom 7. Juni 2016 (betreffend den Beschwerdeführer) und der vertieften Anhörungen vom 6. September 2017 führten die Beschwerdeführenden aus, in E._______ gelebt zu haben. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie seien gemeinsam in einem Hauskomplex, welcher Personen aus Saudi Arabien gehört habe, als Hauswarte angestellt gewesen. Ungefähr ein Jahr nach Ausbruch der Unruhen in Syrien sei es auch in E._______ zu Kämpfen gekommen. Das syrische Militär habe sie aus diesem Komplex vertrieben und diesen als militärischen Stützpunkt genutzt. Danach hätten sie beschlossen, gemeinsam mit ihren Kindern nach Kamishli zu flüchten. Dort habe der Beschwerdeführer keine Arbeit finden und die Familie nicht versorgen können. Es habe weder genügend zu Essen gegeben noch Öl beziehungsweise Gas, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in den Nordirak ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit den Kindern rund sechs Wochen später nachgereist. Im Irak hätten sie sich mehrere Monate aufgehalten und seien danach in die Türkei gereist, wo sie mehr als ein Jahr geblieben seien bis die Beschwerdeführerin und ihre Kinder schliesslich ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei hingegen nach Griechenland gelangt und sei via Balkanroute nach Norwegen gereist. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens habe er sich schliesslich im Mai 2016 mit seiner Familie in der Schweiz wiedervereinen können. Die Beschwerdeführerin verwies neben der prekären Sicherheitslage auf den Umstand, selbst bis zur Geburt ihrer Kinder der kurdischen folkloristischen Gruppe Nasrin angehört zu haben, welche Feste organisiert habe.

E-4785/2018 Die Gruppe sei der Yektiti-Partei zugehörig gewesen. Als Mitglied habe sie auf der Bühne getanzt, gesungen und Theater gespielt. In diesem Zusammenhang sei sie mehrfach von syrischen Militärbehörden aufgefordert worden, damit aufzuhören. Sie selber sei aber nie in Haft geraten. Die Beschwerdeführenden dokumentierten ihre Identität, indem sie syrische Identitätsausweise vorlegten. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, bis kurz vor seiner Ausreise als Ajnabi (Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ohne Staatsangehörigkeit) gegolten zu haben und die syrische Staatsangehörigkeit erst kurz vor der Flucht aus dem Heimatstat im Jahr 2011 erhalten zu haben. Bezüglich der Kinder gaben die Beschwerdeführenden an, dass diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch keine syrische Staatsangehörigkeit erlangt hätten und demzufolge auch keine Identitätspapiere ausgestellt erhalten hätten und nach wie vor den Status Ajnabi innehätten. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Mit Eingabe vom 21. August 2018 fochten die Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt – die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Prozessual beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2018. F. Am 28. August 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E-4785/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4785/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den Beschwerdeführenden angesichts der Kriegslage erlittenen Nachteile, namentlich das Verlassen von E._______ wegen des Ausbruchs von Kämpfen zwischen der Freien syrischen Armee (FSA) und dem syrischen Militär, die Vertreibung aus ihrer Unterkunft sowie die schwierigen Lebensumstände in Kamishli, seien auf die allgemein gegenwärtige Situation in Syrien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Insbesondere sei den Akten an keiner Stelle zu entnehmen, dass sie in E._______ oder Kamishli persönlich bedroht gewesen seien. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Engagement innerhalb der kurdischen folkloristischen Gruppe Nasrin, welche der Yekiti-Partei angehört habe, erreiche zudem keine asylrechtlich Relevanz. Zwischen diesen Vorbringen und den Gründen, die letztlich zu ihrer

E-4785/2018 Ausreise geführt hätten, bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes werde von „Syrien“ auf „ohne Nationalität“ im ZEMIS geändert, da die Beschwerdeführenden angegeben hätten, dass ihre Kinder noch nicht behördlich registriert seien und dementsprechend noch keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten. Schliesslich werde in Bezug auf die Kinder geltend gemacht, diese würden in Syrien nach wie vor als Ausländer registrierte Kurden Ajnabi gelten. Diesem Umstand komme allerdings keine asylrelevante Bedeutung zu, da gemäss geltender Rechtsprechung die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen würden und entsprechend dem präsidialen Dekret 49 vom 7 April 2011 die Möglichkeit hätten, sich einbürgern zu lassen. Dies umso mehr auch der Vater nun die syrische Staatsbürgerschaft inne habe und sie grundsätzlich über einen Anspruch auf Einbürgerung verfügen würden. 6.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Zudem trugen sie vor, dass sie Reflexverfolgung zu befürchten hätten, weil sie in der Schweiz Kontakt zu Familienangehörigen hätten, die hierzulande als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 7.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die von den Beschwerdeführenden angebrachten Ausreisegründe, namentlich das Verlassen von E._______ wegen des Ausbruchs von Kämpfen zwischen der FSA und dem syrischen Militär, die Vertreibung aus dem von ihnen bewirtschafteten Wohnkomplex sowie die schwierigen Lebensumstände in Kamishli, auf die allgemein gegenwärtige vom Bürgerkrieg gekennzeichneten Situation im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung. Zudem spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden dabei gezielt verfolgt wurden.

E-4785/2018 7.2 Auch sieht das Gericht wie die Vorinstanz keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der kurdischen folkloristischen Gruppe Nasrin und der im Jahr 2013 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat, zumal die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur bis zur Geburt ihrer Kinder ausgeübt hat (A22/7 F16, 17; vgl. Beschwerde Ziff. 4). Darüber hinaus wird ein solcher Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene von ihr nicht substanziiert dargetan. Einzig führt sie im Rahmen der Anhörung aus, dass die syrischen Militärbehörden mehrmals während der Auftritte gekommen seien und ihnen gesagt hätten, sie sollen mit den Auftritten aufhören. Einmal seien sie zwar kurzzeitig anlässlich eines während Newroz aufgeführten Theaterstückes verhaftet worden. Die weiblichen Zuschauer hätten sie aus den Händen der Behörden befreit. Dieser Vorfall habe aber keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt (A22/7, F19-21). Sie brachte auch nicht vor, dass sie vor ihrer Ausreise erneut politisch aktiv war. Vielmehr hat sie eigenen Angaben gemäss nach der Geburt ihrer Kinder damit aufgehört und mit ihrem Ehemann gemeinsam als Hauswartin gearbeitet (A22/7, F19). Vor diesen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin registriert sein könnte oder die Ausreise als regimekritische Haltung interpretiert würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihr hatten. 7.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren. 7.4 In der Beschwerdeschrift wurde erstmals geltend gemacht, dass den Beschwerdeführenden aufgrund verschiedener Verwandter mit gesichertem Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung B oder C) in der Schweiz eine Reflexverfolgung drohe. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren ihre in der Schweiz lebenden Verwandten erwähnt, jedoch in diesem Zusammenhang offenbar bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Behelligungen seitens der syrischen Behörden erlebt. In der Beschwerde wurde denn auch nicht subtanziiert, aufgrund welcher Umstände sie eine Reflexverfolgung im Heimatstaat zu befürchten hätten. Der blosse Umstand, dass sie sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten, Vermag dies nicht zu bewirken.

E-4785/2018 7.5 Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die Kinder und deren nach wie vor bestehenden Status als Ajnabi, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Allein aus dem Status eines Ajnabi, ist nicht auf eine Kollektivverfolgung zu schliessen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeeben wurden in Bezug auf die Kinder konkrete Verfolgungshandlungen geltend gemacht. 7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4785/2018 10. 10.1 Bei diesem Ausgang ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4785/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

E-4785/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 E-4785/2018 — Swissrulings