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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2012 E-4780/2012

26 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,582 parole·~8 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4780/2012

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).

E-4780/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2012 ausführten, sie hätten ihr Heimatland im Jahr 2010 verlassen und seien nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran über die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt, dass sie nach der Ankunft in Italien durch die Polizei angehalten und in ein Empfangszentrum gebracht worden seien, wo man sie daktyloskopisch erfasst habe, dass sie sich dort während einigen Tagen aufgehalten hätten und anschliessend weiter in die Schweiz gereist seien, dass die Lebensbedingungen im Empfangszentrum desaströs gewesen seien und sie sich mit sechs weiteren Familien ein Zimmer hätten teilen müssen, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass sich die italienischen Behörden zu den vom BFM am 3. Juli 2012 gestellten Gesuchen um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung nicht vernehmen liessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am 10. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-4780/2012 dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen und infolge der Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II- Verordnung sei Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. März 2013 zu erfolgen habe, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass ihnen in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Ausreisefrist (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) sei bis am 5. Januar 2013 aufzuschieben, dass sie zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführerin erwarte am (…) ein Kind und sei keinesfalls reisefähig, dass die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Kantonsspitals F._______ vom 10. September 2012 einreichen, worin unter anderem die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Geburt vom (…) bestätigt wird, und sich in den vorinstanzlichen Akten ein Telefax des F._______ vom 13. September 2012 befindet, in welchem die Schwangerschaft bestätigt und auf das Risiko einer Reise im aktuellen Zeitpunkt hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a AsylG ersuchten,

E-4780/2012 dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 14. September 2012 bis zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. September 2012 guthiess und dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab, dass die Vorinstanz am 28. September 2012 Stellung nahm und im Wesentlichen ausführte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Reisefähigkeit werde bei der Buchung des Fluges für die Überstellung nach Italien angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 12. Oktober 2012 entgegneten, es sei ihnen aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der Schweiz so lange zu erlauben, bis sichergestellt sei, dass eine Ausreise keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf irgendein Familienmitglied habe, insbesondere nicht auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie deren neugeborenen Kindes, dass am (…) E._______, die Tochter der Beschwerdeführenden, geboren wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-4780/2012 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die am (…) geborene Tochter E._______ in das Beschwerdeverfahren einbezogen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass die Beschwerdeführenden einzig die Unangemessenheit der angesetzten Ausreisefrist (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) rügen und keine Einwände gegen das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die grundsätzliche Anordnung der Überstellung nach Italien vorbringen, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind und vorliegend einzig über die Angemessenheit der vom BFM auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angeordneten Ausreise (d.h. die Ausreisefrist) zu befinden ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, jedoch an der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 begründeten Praxis festhält, wonach im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anzuweisen ist, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552), dass aus den eingereichten Schreiben des F._______ vom 10. und 13. September 2012 die weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Be-

E-4780/2012 schwerdeführerin und die bevorstehende – beziehungsweise am (…) erfolgte – Geburt hervorgeht, dass die Vorinstanz vernehmlassend an ihrer Verfügung festhält, wonach die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise sinngemäss am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben, und den Umstand der Geburt eines Kindes einzig bei der Organisation der Rückreise zu berücksichtigen beabsichtigt, dass die angesetzte Ausreisefrist angesichts der soeben erst erfolgten Niederkunft der Beschwerdeführerin offenkundig unverhältnismässig ist, dass die informelle Ankündigung des BFM, wonach es die Geburt bei der Planung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien berücksichtigen werde, dies nicht aufzuwiegen vermag und sich die vorinstanzliche Verfügung unter diesen Umständen als unangemessen erweist (Art. 106 AsylG), dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4780/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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