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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2026 E-478/2024

21 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,960 parole·~15 min·11

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-478/2024

Urteil v o m 2 1 . Juli 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Reber, Freiplatzaktion (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023.

E-478/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2023 als damals noch Minderjähriger in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. September 2023 fand zunächst die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) (vgl. vorinstanzliche Akten […]- 25/10 [nachfolgend act. 25]) und im Anschluss daran die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 27). A.c Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Susu und stamme aus der Stadt B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe eine jüngere Schwester. Sein Vater sei tödlich verunfallt und seine Mutter sei an den (…) gebunden. Während (…) habe er eine Koranschule besucht. Seine Mutter verkaufe (…) und verdiene auf diese Weise den Lebensunterhalt für die ganze Familie. Eines Tages habe ihm sein Nachbar mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) solle ihn begleiten. Er habe angenommen, dass er bloss seine Hilfe für einen Einkauf benötige. Stattdessen sei er auf Initiative seines Nachbarn unvermittelt mit ihm ausgereist. In C._______ seien sie getrennt worden. A.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziffer I Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. A.e Am 28. September 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren (vgl. act. 31). B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositiv-Ziffer 3-4), wobei sie den Kanton D._______ mit der Umsetzung des Wegweisungsvollzugs betraute (Dispositiv-Ziffer 5). Gleichzeitig verfügte sie die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6). Zudem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus (Dispositiv-Ziffer 7). C. Dagegen erhob der zunächst nicht vertretene Beschwerdeführer mit

E-478/2024 Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren 2). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu ändern (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 4). D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS praxisgemäss vom (vorliegenden) Verfahren bezüglich den Wegweisungsvollzugspunkt getrennt und unter der Verfahrensnummer E-515/2024 weitergeführt werde. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 (respektive in der erneut zugestellten, inhaltsgleichen Vernehmlassung vom 1. März 2024) hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und äusserte sich im Wesentlichen zum Gesundheitszustand und zu den Rückkehrmodalitäten sowie Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. F. Am 13. März 2024 reichte der nunmehr – von der rubrizierten Rechtsvertreterin – vertretene Beschwerdeführer eine Replik ein. Er beantragte die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und führte in seiner Replikeingabe im Wesentlichen aus, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt und die Voraussetzungen für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs eines (damals noch) minderjährigen Asylsuchenden (UMA) seien nicht erfüllt. G. Mit Bundesverwaltungsgerichtsentscheid E-515/2024 vom 12. Juli 2024 wurde die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS abgewiesen.

E-478/2024 H. Mit Schreiben vom 24. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen allgemeinen Bericht der E._______ vom (…) 2024 ein. Darin wird ausgeführt, dass ein Verdacht auf eine (…) ([…]) bestehe. I. Am (…) 2024 erging von der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-478/2024 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde (generell) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Eine Beschwerde mit unklaren Rechtsbegehren wäre zu verbessern. Hiervon kann indes abgesehen werden, wenn die Bedeutung eines unklaren Begehrens mit hinreichender Gewissheit aus der Begründung oder aus dem Sachzusammenhang der Beschwerde hergeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-7046/2007 vom 23. Juli 2008 E. 3; ANDRÉ MOSER, in: Andreas Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer trug im vorinstanzlichen Verfahren keine Asylgründe vor. Weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde beantragte er, ihm sei Asyl zu gewähren. Aus der Beschwerde und der Replik geht somit klar hervor, dass er nur den Vollzug der Wegweisung angefochten hat. Folglich blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv-Ziffer 2) unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem auch mit Bundesverwaltungsgerichtsentscheid E-515/2024 die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS abgewiesen wurde (Dispositivziffer 6), bildet somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Anordnung des Vollzugs seiner Wegweisung als damals noch Minderjähriger ungenügend abgeklärt; insbesondere sei nicht klar, welche konkrete Partnereinrichtung von «F._______» ihn aufnehmen und betreuen würde und welche konkreten Dienstleistungen ihm zur Verfügung stehen würden (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Zudem seien die Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand ungenügend ausgefallen (vgl. nachfolgend E. 4.2.2).

E-478/2024 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Inwiefern die Vorinstanz im vorliegenden Fall diesen Anforderungen ausreichend nachgekommen ist, kann angesichts der mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des hierdurch zwischenzeitlich veränderten relevanten Sachverhalts offengelassen werden. Mithin finden die spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs von UMA für den heute volljährigen Beschwerdeführer keine Anwendung mehr. Damit erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2024, welche sich primär in den spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs von UMA erschöpften, als mehrheitlich hinfällig. 4.2.2 Im Weiteren sind die Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Im Lichte der allgemein geltend gemachten Beschwerden (psychische Belastung, Kopfschmerzen und Fieber) waren keine weitergehenden vertieften Abklärungen angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber ausdrücklich angegeben hat, gesund zu sein (vgl. act. 16 [Frage 2]). In Bezug auf die allgemeine medizinische Grundversorgung ergab sich im Lichte der bestehenden Kasuistik ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. hierzu E. 5.3.5 ff). Der medizinische Sachverhalt kann damit als hinreichend erstellt qualifiziert werden. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, und der gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,

E-478/2024 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Die Vorinstanz hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea als zulässig eingestuft. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Einwände vor. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Guinea sei zwar 2017 und 2018 von zivilen Unruhen erschüttert worden. Die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit von Präsident Alpha Condé am 18. Oktober 2020 sei von seinen Gegnern angefochten worden. Bei Kundgebungen um das Verfassungsreferendum im März 2020 und die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben. Am 5. September 2021 habe ein Militärputsch zur Verhaftung von Präsident Alpha Condé und zur Ankündigung der Aussetzung der Verfassung und der Auflösung der Regierung geführt. Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in seiner Heimatstadt verbracht habe. Gemäss eigenem Bekunden habe er eigentlich gar nie vorgehabt, seine Heimat zu verlassen, zumal die Ausreise von seinem Nachbarn ohne das Wissen des Beschwerdeführers initiiert worden sei. Dies zeige, dass er offenbar keinen Grund gehabt habe, seine Heimat zu verlassen.

E-478/2024 5.3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet unter Bezugnahme auf diverse Berichte, in Guinea sei die Sicherheitslage seines Erachtens angespannt. Er könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Abgesehen vom Besuch einer Koranschule habe er keine Bildung genossen. Ihm würden gute Zukunftsaussichten fehlen. In gesundheitlicher Hinsicht habe er ausserdem bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er gelegentliche Symptome einer in der Kindheit erlittenen (…) habe. Diese könne in Guinea wohl nicht adäquat behandelt werden. 5.3.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Argumentation im Ergebnis zu stützen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und alleinstehenden Mann. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar. Seine Mutter, zu welcher er in Kontakt steht, lebt nach wie vor in B._______. Sie geht, obwohl sie an den Rollstuhl gebunden ist, einer täglichen Erwerbstätigkeit auf dem Markt nach. Ausserdem verfügt er über eine jüngere Schwester und über Verwandte, die in G._______ leben (vgl. act. 25 F. 3.01). Zusätzlich kann dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch zugemutet werden, den Kontakt zu seinen Verwandten wieder aufzunehmen, damit sie ihn bei der Wiedereingliederung in Guinea ergänzend unterstützen können. Zudem hat er den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht und wurde dort sozialisiert. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück und diese erfolgte – wie er selber einräumte – eigentlich ohne Not. Der Beschwerdeeinwand, seine Familie würde ihn plötzlich nicht mehr ausreichend unterhalten, vermag nicht zu überzeugen; dies auch zumal ohnehin grundsätzlich vom mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer erwartet werden darf, sich eigenständig um seine wirtschaftliche Reintegration zu kümmern. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 5.3.5 Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Gemäss dem aktenkundigen medizinischen Bericht besteht ein Verdacht auf eine (…) (vgl. BVGer-act. 10). Gemäss diesem hat der Beschwerdeführer vier Termine der Konsiliarsprechstunde wahrgenommen und es wird ihm eine weitergehende Behandlung empfohlen (vgl. BVGer-act. 10). In Bezug auf

E-478/2024 die (…), welche in seiner Kindheit aufgetreten sei, liegen keine Arztberichte vor (vgl. act. 21 S. 3). Es ist auch nicht aktenkundig, dass der – rechtsvertretene – Beschwerdeführer deswegen während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz je einen Arzt konsultiert hätte. Ferner ist ein (…) Ausbruch ohnehin durch die Einnahme von Antibiotika gut behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Guinea die medizinische – insbesondere auch medikamentöse – Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025, E. 10.3.3.). Mithin ist auch aufgrund der übrigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter akuten medizinischen Problemen leidet. Hinsichtlich des Verdachts auf eine (…) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es in B._______, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeiten gibt (vgl. Urteil des BVGer D-7836/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.2.1). Es ist ihm zuzumuten, sich – soweit weiterhin Bedarf hierzu besteht – in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen beziehungsweise die Behandlung fortzusetzen. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten allgemeinen Bedenken, er könne sich eine medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht leisten, ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.6 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Guinea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-478/2024 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen namentlich von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 gutgeheissen. Von seiner Bedürftigkeit ist auch heute auszugehen, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Letztlich ist noch die – erst nach Beschwerdeerhebung mandatierte – Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nachträglich als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und zu entschädigen, soweit ihr Aufwand notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Aufwand kann allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 14 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von diesen Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf Fr. 600.– festzusetzen und vom Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-478/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Corinne Reber wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr Honorar wird auf Fr. 600.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

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