Abtei lung V E-4775/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Lang und Brodard, Gerichtsschreiber Felder 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, alle Sri Lanka, wohnhaft in Sri Lanka, alle vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS / Schweiz, G._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. August 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ein Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 18. Juli 2006), welches am 21. Juli 2006 mitsamt den eingereichten Beweismitteln an das BFM weitergeleitet wurde. B. Mit Eingabe mittels ihrer Rechtsvertreterin vom 3. August 2006 an das BFM ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen und reichte weitere Dokumente zu den Akten. C. Aus diesen Eingaben und den schon vorhandenen Akten ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben zu ihrer Person und ihren Asylgründen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12. August 1996 in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch. Am 23. Januar 1998 heiratete sie ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann H._______, worauf sie mit ihrer Tochter am 11. Januar 1999 vom BFF ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde und am 10. November 2001 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823. 21) erhielt. (Angaben zur geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE, nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2003 wieder nach Sri Lanka zurück gekehrt sei.) Seither lebe sie nicht mehr zu Hause und halte sich (...) versteckt an verschiedenen Orten auf. Die Beschwerdeführerin habe das Schweizerische Rote Kreuz in Genf um Schutz ersucht, welches seinerseits Human Rights Watch eingeschaltet habe. Ausserdem habe sie sich an die Human Rights Commission, das Rote Kreuz und an die Polizei in Sri Lanka gewandt. Ein Bruder ihres Ehemannes, ein anerkannter Flüchtling in Frankreich, habe Amnesty International Frankreich um Hilfe für seine Schwägerin gebeten, und seine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester habe sich schriftlich an das BFM gewandt. Ein anderer Bruder des Ehemannes, K._______, habe bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich, seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls ein Asylgesuch gestellt (N._______ / E- 6118/2006). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente zu den Akten, namentlich Fotos, Zeitungsartikel, Schreiben und Kontoauszüge der LTTE, Schreiben der Arbeitgeberin ihres Ehemannes, sowie mehrere Antwortschreiben. D. Das Bundesamt verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Als Begründung führte es insbesondere an, die geschilderten Massnahmen der LTTE seien gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und nicht gegen sie persönlich. Sie könne sich den Behelligungen allenfalls durch Wohnsitzverlegung in Sri Lanka entziehen und die sri-lankischen Behörden um Schutz angehen.
3 E. Mit Beschwerde vom 28. September 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Begründung führte sie an, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da sie insbesondere schutzbedürftig nach Art. 3 AsylG sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative fehle. Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie einen negativen Entscheid gefällt habe, ohne die Beschwerdeführerin vorher zu ihren Asylgründen anzuhören. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 AsylG ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Insgesamt sei - trotz der schwierigen persönlichen Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - nicht davon auszugehen, dass sie des Schutzes der Schweiz bedürfe. H. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. I. Am 18. Januar 2007 wurde der Schwager der Beschwerdeführerin, K._______ (N._______ / E-6118/2006), von der Schweizer Botschaft in Colombo zu den Gründen seines Asylgesuches befragt. Die angefertigten Protokolle sind via BFM an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wo sie am 12. Februar 2007 eingegangen sind. J. Mit Chiffre-Fax vom 19. Februar 2007 fragte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Botschaft in Colombo an, ob mit der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Anhörung stattgefunden habe oder wann eine solche allenfalls vorgesehen sei. K. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo als Antwort auf erwähnten Fax (irrtümlicherweise) dem BFM (Eingang: 7. März 2007) mit, dass in Bälde eine Anhörung mit der Beschwerdeführerin anberaumt werde, obwohl eine solche vom BFM nicht angeordnet worden sei. Das Schreiben wurde am 12. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. L. Am 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. März 2007 ging das Protokoll beim BFM ein, welches es zur Berücksichtigung an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. April 2007) weiterleitete. M. Mit Eingabe vom 18. April 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote zu den Akten.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde wurde koordiniert mit derjenigen des Schwagers der Beschwerdeführerin, K._______, und seiner Familie, behandelt (N._______, E-6118/2006). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
5 Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 28. August 2006 Folgendes aus: Die Verfolgungsmassnahmen der LTTE hätten sich gezielt und ausschliesslich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet, da dieser eine kritische Haltung gegenüber der Organisation eingenommen habe und nicht mehr gewillt gewesen sei, die verlangten finanziellen Beiträge zu bezahlen. Zwar sei es auch zu Vorfällen gekommen, die die Beschwerdeführerin persönlich betroffen hätten (Vorladungen der LTTE, Diebstahl der Mobiltelefone, Drohungen), sie seien jedoch nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen. (...) Es sei somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft persönlich weiteren einreisebeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführerin stehe ausserdem eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offen, weshalb sie nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie ihren Wohnsitz bereits verlassen habe. Seither habe sie keine neuen und konkreten Schwierigkeiten mit der LTTE geltend gemacht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Bereitschaft der sri-lankischen Behörden und von internationalen Nichtregierungsorganisationen, der Beschwerdeführerin Hilfe zu leisten, überdurchschnittlich hoch sei (...). Das BFM schloss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE nicht einreiserelevant sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz verkenne die derzeit in Sri Lanka herrschende Situation der Gewalt. Weite Teile des Landes würden von der einen oder anderen Gruppe der LTTE kontrolliert. Wer diese nicht unterstütze oder gar kritisiere, werde eingeschüchtert, bedroht oder sogar ermordet. Als Ehefrau eines Gegners der LTTE sei klar, dass sie zumindest verdächtigt werde, eine politische Opponentin zu sein. Dies reiche aus, um erheblichen Nachteilen seitens der LTTE ausgesetzt zu sein. Auch Familienmitglieder von politischen Opponenten könnten über blosse Einschüchterungen hinaus sehr wohl selber zum Ziel von Gewalttaten werden. Als (...) sei sie schutzlos und eine besonders leichte Beute. (...) Ausserdem habe sie sich in diesem Zusammenhang auch an verschiedene internationale Organisationen gewandt, was sie als Gegnerin der LTTE ausweise. Dazu komme schliesslich, dass drei Geschwister ihres Ehemannes politisch verfolgt würden: ein Bruder werde in Sri Lanka gesucht, ein anderer sei anerkannter Flüchtling in Frankreich, eine Schwester lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Aufgrund dieser Tatsachen könne sehr wohl von einer gezielten und aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu
6 bejahen, der weitere Verbleib in Sri Lanka sei ihr nicht zuzumuten und es sei ihr und den Kindern die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es stehe ihr keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen. (...); daher könne sie von LTTE-Mitgliedern überall leicht aufgefunden werden. Mit (...) Kindern im Alter zwischen einem und acht Jahren falle es ihr nicht leicht, sich zu verstecken; als (...) Mutter könne sie auch keiner Arbeit nachgehen. Von der sri-lankischen Regierung sei überdies keine Unterstützung zu erwarten, da diese die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren habe. Die erwähnten Hilfsorganisationen seien wohl gewillt, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Aufgrund der bislang erhaltenen Reaktionen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Hilfestellung zugunsten der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten liege. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation für die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug nach Colombo nicht einfach sei. Sie halte sich nun jedoch schon mehrere Monate in der Hauptstadt auf, ohne dass es zu den befürchteten Übergriffen seitens der LTTE gekommen sei. Auch mit den sri-lankischen Behörden habe sie keine konkreten Probleme geltend gemacht. Dass sie mit ihrer Rechtsvertreterin in der Schweiz keinen direkten Kontakt habe, spreche ebenfalls eher gegen eine Gefährdungssituation. Zudem sei auch davon auszugehen, dass sie in Colombo auf die Hilfe ihres Schwagers und dessen Familie zählen könne. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Replik richtig, dass sie nie angegeben habe, sich in Colombo aufzuhalten. Vielmehr halte sie sich mit ihren Kindern an verschiedenen Orten versteckt und sei gezwungen, zwischendurch in ihr Haus zurückzukehren. Weiter erläuterte sie den Informationsfluss an ihre Rechtsvertreterin: Sie sehe ab und zu ihre eigens aus Frankreich zurückgekehrte Schwiegermutter, welche ihrerseits die Informationen an deren Sohn in Frankreich übermittle. Dieser stehe mit der Rechtsvertreterin in der Schweiz in Kontakt. Informationen der Grossmutter aus U._______ gingen denselben Weg. Sie hielt fest, aus dem fehlenden direkten Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin dürfe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht geschlossen werden, es liege keine aktuelle Verfolgung vor. Die Kontaktaufnahme sei aus verschiedenen Gründen schwierig. Zudem gebe es Dinge, über die die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen nicht sprechen würde und die die Rechtsvertreterin daher nie erfahren würde. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Zwischenzeit bei ihrer Grossmutter gesucht worden mit der Aufforderung, sich bei der LTTE zu melden. Ihre Verfolger wüssten auch, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Dies deute darauf hin, dass sich in ihrem nächsten Umfeld ein LTTE-Spitzel befinde (...).
7 5. 5.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255 f.). Neben der zuverlässigen Sachverhaltserstellung soll auch garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht (ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 213 ff.). Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111) und ist als solcher formeller Natur: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 255, ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 214). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch abgelehnt, ohne dass sie je die Gelegenheit gehabt habe, sich über ihre Asylgründe zu äussern. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sollte auch die Beschwerdeinstanz zum Schluss kommen, die Einreisevoraussetzungen seien nicht gegeben, so sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise Durchführung einer eingehenden Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1, S. 15). In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 enthalte keine gesetzliche Verpflichtung, im Heimatstaat der asylsuchenden Person eine Befragung durchzuführen. Vorliegend verfüge die Beschwerdeführerin – im Unterschied zu den meisten andern Asylsuchenden – über eine Rechtsvertretung in der Schweiz, welche das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ausführlich ergänzt habe. Das Bundesamt habe die Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet, um einen Asylentscheid zu fällen und habe deshalb darauf verzichtet, die Schweizer Botschaft anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin eine Befragung durchzuführen. Im Übrigen sei auch die Beschwerdeführerin (sinngemäss) von einer klaren Aktenlage ausgegangen und habe daher die Vorinstanz darum ersucht, ausnahmsweise ohne vorgängige Anhörung eine Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. B4, S. 4). In Bezug auf die unterlassene Anhörung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik schliesslich fest, dass eine Anhörung immer durchgeführt werden müsse, wenn eine solche aus praktischen Gründen durchführbar sei. Eine andere Ausnahme sei in Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 nicht vorgesehen. Denkbar sei nur noch der Fall, wo aufgrund der Akten bereits feststehe, dass Asyl zu gewähren sei, denn in diesen Fällen wäre die Durchführung einer Anhörung sinnlos. In ihrem konkreten Fall sei die Durchführung einer Anhörung möglich. Falls ihr die Einreise nicht aufgrund der Ak-
8 tenlage bewilligt werde, sei sie zu ihren Asylgründen anzuhören. Der Umstand, dass sie eine Rechtsvertretung habe, sei nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund würde im inländischen oder im Flughafenverfahren ja auch nicht auf eine persönliche Anhörung verzichtet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass aufgrund der heute bestehenden Aktenlage eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht erstellt ist und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden muss. Wie auch schon die Vorinstanz anerkannt hat, befindet sich die Beschwerdeführerin (...) ohne Zweifel in einer schwierigen Lage. Dennoch kann vorliegend – gestützt auf die aktuelle Aktenlage – nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Verbleiben im Heimatstaat für sie unzumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Vorinstanz der Ansicht, dass die von ihr geltend gemachten Übergriffe seitens der LTTE einerseits nicht gegen sie persönlich gerichtet waren, sondern ihren Ehemann als Zielscheibe hatten, und andererseits den Zweck verfolgten, (...). Obwohl (...), kam es in der Folge zu keinen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten konkreten Gefährdungssituationen. Der Verweis auf die Geschwister des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermag sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken: Das Asylverfahren des einen Bruders wird koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt, von einer aktuellen Gefährdung ist bei der heutigen Aktenlage auch bei ihm nicht auszugehen; die in der Schweiz lebende Schwester wurde in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen. Einzig der in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebende Bruder konnte demnach asylrelevante Vorbringen geltend machen. Diese Umstände reichen nicht aus, das geltend gemachte Gefährdungspotential der Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erscheinen zu lassen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – fest, dass ohne eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin der Sachverhalt nicht genügend erstellt werden kann. Allein gestützt auf die zum Zeitpunkt der Entscheidfällung der Vorinstanz vorliegenden Akten konnte nicht abschliessend über die Gutheissung oder Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin entschieden werden. Insbesondere hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE wären weitere Sachverhaltsabklärungen nötig gewesen. Die damals vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nachstellungen durch die LTTE am Wohnsitz der Grossmutter der Beschwerdeführerin und der Aufforderung, diese solle sich bei der Organisation melden sowie die Befürchtung, in ihrem nächsten Umfeld könnte sich ein Spitzel (...) befinden, reichen nicht aus, um eine rechtsgenügliche Würdigung dieser Vorfälle mit Blick auf ihre Asylrelevanz vorzunehmen. Der Sachverhalt wäre folglich genauer abzuklären gewesen, wobei mit der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in Colombo eine Befragung gemäss Art. 10 AsylV 1 durchzuführen gewesen wäre, um ihr in unmittelbarem Kontakt mit den Schweizer Behörden die Gelegenheit zu geben, die Gesamtheit ihrer Asylgründe darzutun. Die Beschwerdeführerin trat mit den Schweizer Asylbehörden zwar durch ihre Rechtsvertreterin in Kontakt. Diese kommt jedoch auch nur in-
9 direkt – via die Schwieger- oder Grossmutter und den Schwager der Beschwerdeführerin – in Besitz der relevanten Informationen. Dieser Umstand vermag in Anbetracht der Komplexität des Falles dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. dazu oben E. 5.1.) nicht zu genügen: Die Eingaben der Rechtsvertreterin an die Asylbehörden in der Schweiz können im vorliegenden Fall eine Befragung durch die Schweizer Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht ersetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführte, wäre der Verzicht auf eine Anhörung im mit dem Auslandverfahren verwandten Flughafenverfahren jedenfalls nicht denkbar. 6.3 Die Vorinstanz schloss, dass die Beschwerdeführerin zumindest implizit von einem vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausging und sich daher auch aus diesem Grund eine Befragung der Beschwerdeführerin nicht aufdrängte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin auf die Annahme stützte, ihr werde eine Einreisebewilligung erteilt. Auf den Fall einer Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs lässt sich ihre Bereitschaft, ausnahmsweise auf eine Anhörung zu verzichten (vgl. B4, S. 4), indes nicht ausweiten. 6.4 Während des Beschwerdeverfahrens, am 19. März 2007, fand eine Befragung der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dieser Umstand verstärkt die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung nicht vollständig erstellt war – ansonsten hätte die Botschaft in Colombo keine solche veranlasst. Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Botschaftsanhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also auf Beschwerdestufe hängig war, konnten ihre Vorbringen von der Vorinstanz nicht gewürdigt werden. Wie schon festgestellt (E. 5.1), stellt das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides einen Teilbereich des – im vorliegenden Fall verletzten – Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 6.5 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der Schwere der Gehörsverletzung kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich vorliegend eine Heilung nicht rechtfertigt und der Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
10 zuweisen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass im vorliegenden Fall nicht von einem Versehen des Bundesamtes ausgegangen werden kann, da schon in anderen Verfahren – und insbesondere auch in jenem des Schwagers der Beschwerdeführerin – ein negativer Entscheid ohne vorgängige Anhörung stattgefunden hat, oder diese erst während des Beschwerdeverfahrens stattgefunden hat. Schliesslich spricht gegen eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch der Umstand, dass andernfalls der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, da es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und da dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts andererseits durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung vor dem erstinstanzlichen negativen Entscheid nicht befragt wurde, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht möglich ist, wird der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen – nach Offenlegung der entsprechenden Akten –, in der Sache neu zu entscheiden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden aus. Aufgrund der weitgehend wortgleichen Eingaben wie im koordiniert behandelten Verfahren des Schwagers der Beschwerdeführerin, deren doppelten Verrechnung und nach Abzug der Mailkorrespondenz mit P._______, deren Relevanz im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, wird der Vertretungsaufwand auf 6 Stunden gekürzt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Stundenansatzes und der aufgeführten Spesen auf Fr. 1'076.-festgesetzt (Art. 14 VGKE).
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. August 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'076.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand am: