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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2007 E-4767/2006

24 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,620 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 31. Oktober 2006 in Sachen Vollzug d...

Testo integrale

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Abtei lung V E-4767/2006 koh/bos {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2007 Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Cotting-Schalch und De Coulon Gerichtsschreiberin Bodenmann X._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2006 in Sachen Wegweisungsvollzug N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Sachverhalt: A. Der in Skopje, Mazedonien, geborene Beschwerdeführer hat am 19. April 1988 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 31. Januar 1989 abgewiesen wurde. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mit Entscheid vom 3. April 1989 nicht eingetreten, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht einbezahlt worden war. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei wegen Problemen mit den (damaligen) jugoslawischen Behörden im Sommer 1986 in die Türkei gegangen und habe die türkische Staatsangehörigkeit erlangt. Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer (damals) einen auf seinen Namen lautenden türkischen Identitätsausweis (Nüfus) eingereicht. Eine Kopie dieses Ausweises ist in den diesbezüglichen Verfahrensakten abgelegt. B. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 1990, 20. April 1995, 25. April 1996 und am 29. Juni 1998 vier weitere Male um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Diese Asylgesuche wurden jeweils materiell abgelehnt, respektive sie wurden abgeschrieben oder es wurde auf die Gesuche nicht eingetreten. Alle dagegen eingereichten Beschwerden sind abgewiesen beziehungsweise es ist darauf nicht eingetreten worden. Im Rahmen des fünften Asylverfahrens hat die Schweizerische Vertretung in Skopje Abklärungen vorgenommen, welche ergeben haben, dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Er sei mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 24. September 1998 aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ("discharged from his citizenship"). Das Bundesamt hat im Oktober 1999 eine weitere Abklärung durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vorgenommen und dabei unter anderem um Abklärung der allfälligen türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ersucht. Der entsprechenden Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2000 sind keine konkreten Angaben zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Botschaftsantwort zufolge müsse ein Ausländer fünf Jahre in der Türkei gelebt haben, um die türkische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Falls die Staatsbürgerschaft durch Heirat erlangt werde, würden andere Regeln gelten. C. Am 2. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer ein sechstes Mal ein Asylgesuch gestellt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Vallorbe vom 4. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer aus, seine Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Er sei in Skopje, Mazedonien geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sich letztmals auch vom Mai 2002 bis Ende 2005 dort - illegal - aufgehalten und als Sicherheitsangestellter in einer Handelsfirma gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, mit

3 welcher er ein gemeinsames Kind habe, und seine Mutter lebten in Skopje. Weil seine mazedonische Staatsbürgerschaft nicht anerkannt werde, könne er seine Lebensgefährtin nicht heiraten. Er habe früher einen in Skopje, mutmasslich 1980 ausgestellten Reisepass gehabt, den er heute nicht mehr besitze. Im Weiteren sei seine im März 1985 in Skopje ausgestellte Identitätskarte im Jahr 1994 von den mazedonischen Behörden eingezogen worden. Zur Begründung seines sechsten Asylgesuches verwies er ferner auf die Begründungen seiner bisherigen fünf Gesuche. Seit diesen abgeschlossenen Verfahren habe er weitere Dokumente erhalten. Er werde weder von den mazedonischen noch von den türkischen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt. Seine in Mazedonien lebenden Familienangehörigen würden die mazedonische Staatsbürgerschaft besitzen. Er selbst könne nicht mehr im Versteckten dort leben. Er sei in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen, werde aber von den dortigen Behörden als "ungewünschte Person" ohne Nationalität ("citoyen indésirable, sans nationalité") betrachtet. Weil er im albanischen Teil von Skopje gelebt habe, sei er nie von den Behörden kontrolliert worden. Als er mit Hilfe eines Anwaltes ein erneutes Gesuch um Verleihung der mazedonischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, sei ihm ein Monat später behördlicherseits mitgeteilt worden, dass er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Er kenne den Grund für den im Jahr 1986 erfolgten Widerruf seiner Staatsangehörigkeit nicht. D. Am 12. Januar 2006 fand eine direkte Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte er ergänzend aus, er habe niemals einen richtigen Reisepass besessen. Im Mai 2002 habe er von der Gemeinde A._______ in der Türkei einen drei Monate gültigen Reisepass erhalten, damit er nach Skopje habe zurückreisen können. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er mit seiner türkischen Identitätskarte in die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht, ob er in Wirklichkeit jemals die türkische Staatsangehörigkeit besessen habe. Er habe damals mit seiner in der Türkei lebenden Schwester bei den Behörden vorgesprochen und habe eine türkische Identitätskarte erhalten. Er habe sich damals nur während zehn Monaten in der Türkei aufgehalten und könne sich selbst nicht erklären, weshalb er einen türkischen Ausweis erhalten habe. Aus dem eingereichten Schreiben vom 12. August 2005 gehe hervor, dass er nicht Bürger der Türkei sei. Mit den staatlichen Behörden in Mazedonien habe er niemals Probleme gehabt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - Bestätigung der mazedonischen Staatsbürgerschaft vom 16. März 1994 (Kopie) - mazedonischer Geburtsschein vom 22. Januar 1998 (Kopie) - mazedonische Identitätskarte Nr. (...) (Kopie) - Bestätigung betreffend Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit vom 12. August 2005 (Original) - fremdsprachiges Dokument datiert 25. Februar 1997 im Original - mazedonischer Registerauszug datiert 19. August 2005 im Original.

4 E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet – ist das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das sechste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei angeordnet. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, die abweisende Verfügung des BFM vom 6. November 2000 sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer im sechsten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe – das Fehlen eines Aufenthaltstitels und die Staatenlosigkeit – stellten keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Das am 29. Juni 1998 eingeleitete Asylverfahren (fünftes Asylverfahren) sei abgeschlossen. Die seither vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen respektive nicht für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, staatenlos zu sein. Die im diesbezüglichen Dokument betreffend den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit zitierten Gesetzesartikel würden indessen ein entsprechendes, präzises Verfahren zum Widerruf der Staatsangehörigkeit vorsehen. Dieses Verfahren sehe nicht die Ausstellung einer blossen Bestätigung vor. Eine solche Bestätigung könne nur dann ausgestellt werden, wenn eine Person, die die türkische Staatsangehörigkeit einmal besessen habe, ein entsprechendes Verfahren durchlaufen habe, welches zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft geführt habe. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument bestätige nur, dass dieser aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könne, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführres würden daher mit dem Inhalt der eingereichten Beweismittel nicht übereinstimmen. Hieraus ziehe das Bundesamt den Schluss, dass der Beschwerdeführer, wie bereits im fünften Asylverfahren festgehalten worden sei, nach wie vor die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Diese Annahme könne einzig durch die Veröffentlichung eines Entscheides betreffend Widerruf der Staatsangehörigkeit im offiziellen Publikationsorgan "Resmi Gazete" umgestossen werden. Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch persönliche Umstände liessen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachten. F. In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zwei Dokumente beschaffen können, in welchen die mazedonischen respektive die türkischen Behörden bestätigen würden, dass er die mazedonische respektive türkische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze. Der Wegweisungsvollzug nach Mazedonien sei nicht möglich, zumal die dortigen Behörden ihn nicht einreisen lassen würden. Gemäss Artikel 20 des türkischen Gesetzes (403) über den Erwerb und den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft werde der Verlust der Staatszugehörigkeit durch einen Ministerratsentscheid verfügt, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen (Volljährigkeit und Besitz der bürgerlichen/zivilen Rechte, sowie Erwerb oder hinreichende Indizien für den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft) gegeben seien. Gemäss Art. 22 und 23 des betreffenden Gesetzes sei die türkische Staatsbürgerschaft mit der Eröffnung/Zustellung der entsprechenden behördlichen Verfügung widerrufen. Gemäss

5 diesem Gesetz müsse der Entscheid betreffend Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft nicht veröffentlicht werden. Nachdem der Beschwerdeführer die entsprechende Staatsbürgerschaft verloren habe, sei auch der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht möglich. G. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, beim Dokument datiert vom 12. August 2005 handle es sich um einen Verzicht ("renonciation") auf die türkische Staatsangehörigkeit. Falls der Beschwerdeführer an der Echtheit dieses Dokumentes festhalte, sei festzustellen, dass er unwahre Angaben gemacht habe zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer andere massgebliche Sachverhaltselemente verschleiere. H. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. März 2006 wurde die Beschwerde vom 24. Januar 2006 hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 bezüglich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem BFM überwiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Zur Begründung führte die ARK in ihrem Urteil aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, dass die Begründung des Asylgesuches, namentlich die geltend gemachte Staatenlosigkeit und das Fehlen einer Aufenthaltstitels für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant sei. Es sei nicht einsehbar, weshalb der Verlust der mazedonischen respektive der türkischen Staatsbürgerschaft eine Verfolgung darstellen könne. Zudem erfolge der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft gemäss Art. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 403 auf Gesuch des Betreffenden hin. Aus diesen Gründen sei das BFM zu Recht auf das sechste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus dem Dokument vom 12. August 2005 betreffend Verzicht auf die türkische Staatszugehörigkeit, dessen Authentizität vom BFM nicht bestritten werde, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass er diese Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Zudem ziehe gemäss Art. 5 des Gesetzes Nr. 403 der Erlass einer diesbezüglichen Verfügung de facto den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft nach sich. Nachdem dieses Dokument nur in Kopie vorliege, sei es am BFM, die Echtheit dieses Beweismittels zu bestimmen. Falls sich die Echtheit bestätigen sollte, liege es weiter in der Zuständigkeit des BFM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine anderweitige, namentlich die mazedonische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei seitens des BFM weiter zu untersuchen, ob die mazedonischen Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise zu gestatten, zumal er bereits mehrere Jahre dort gelebt und seine Familie (Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Sohn) sich dort niedergelassen habe. Aus den dargelegten Gründen wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt angeordnet. I. In der Folge hat das BFM am 24. Mai 2006 weitere Abklärungen durch die Schwei-

6 zerische Vertretung in Ankara durchführen lassen. Namentlich wurde um Überprüfung der Echtheit der Bestätigung der türkischen Behörden betreffend Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit vom 12. August 2005 ersucht. Zudem wurde die Botschaft angefragt, ob sich feststellen lasse, ob der Beschwerdeführer rechtskräftig auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Aus der diesbezüglichen Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006 geht hervor, dass das Dokument vom 12. August 2005 authentisch sei. Der Beschwerdeführer habe rechtskräftig und auf eigenes Begehren hin auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet. Der Verlust dieser Staatsbürgerschaft sei nicht im Publikationsorgan "Resmi Gazette" veröffentlicht worden. Eine solche Publikation erfolge nur in den Fällen, bei denen die Staatsbürgerschaft seitens der türkischen Behörden entzogen werde. Zudem wies die Schweizer Vertretung darauf hin, dass gemäss Art. 20/c des türkischen Bürgerschaftsgesetzes der Verzicht auf die Staatszugehörigkeit nur dann anerkannt werde, wenn der Betreffende im Besitz einer anderweitigen Nationalität sei oder belege, dass er Anspruch auf eine solche habe. Im Falle des Beschwerdeführers sei der Entscheid vom 12. August 2005 vom türkischen Innenministerium den mazedonischen Behörden in Skopje am am 17. Juli 2005 notifiziert worden. Im Weiteren wurde die Echtheit der in Kopie eingereichten Identitätskarte, welche am 15. Dezember 1987 ausgestellt worden war, bestätigt. Die entsprechende Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft sowie die Ergebnisse derselben sind dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 25. September 2006 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Beschwerdeführer aus, die Botschaftsauskunft habe seine Angaben bestätigt. Es sei ihm weder möglich, in die Türkei zurückzureisen, noch erhalte er mazedonische Identitätspapiere. J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die ARK habe in ihrem Urteil vom 1. März 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Asylgesuch sei demnach rechtkräftig abgelehnt worden. Zur Wegweisung sei festzustellen, dass selbst unter Annahme der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aus diesem Umstand kein Wegweisungshindernis abgeleitet werden könne. Die Schweiz sei Signaturstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40). Dieses Übereinkommen regle die Rechtstellung der Staatenlosen. Es garantiere einerseits, dass die Signaturstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden gleichstellten. In Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie Religionsausübung, geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den Gerichten, Wohlfahrt) sollten Diskriminierungen Staatenloser gegenüber Staatsangehörigen des Signaturstaates verhindert werden. Hingegen gewähre das Übereinkommen keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen. Massgeblich sei diesbezüglich das innerstaatliche Recht. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Asylverfahren wiederholt geltend

7 gemacht, er habe nie die türkische Staatsangehörigkeit besessen. Ferner behaupte er, es sei ihm nicht möglich, mazedonische Identitätspapiere zu erhalten. Angesichts der vorliegenden Abklärungsergebnisse stehe indessen unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer lange Jahre im Besitze der türkischen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Die anhaltende Bestreitung dieser Tatsache durch den Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er nicht bereit sei, bei der Feststellung des Sachverhaltes vollumfänglich mitzuwirken. So gebe es keinerlei Belege dafür, dass er, wie behauptet, versucht habe, mazedonische Identitätspapiere zu beschaffen, beziehungsweise er im Jahre 2002 einen Antrag auf Wiedererlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft eingereicht habe. Es sei nicht Sache des Bundesamtes, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Anhand der Aktenlage seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Behandlung drohe. Weder die in Mazedonien herrschende Lage noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Schliesslich erscheine der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt technisch möglich und praktisch durchführbar. K. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 (Datum Postaufgabe) an die ARK beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2006 und die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei seine Staatenlosigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in Mazedonien zur Welt gekommen. Im September 1986 sei seine mazedonische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Seither sei er staatenlos und habe verschiedentlich in der Schweiz sowie 10 Monate lang in der Türkei gelebt. Soweit das Bundesamt ihm vorhalte, nicht genügend zur Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben, sei festzuhalten, dass er anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, nur 10 Monate lang in der Türkei gelebt zu haben und eine türkische Identitätskarte besessen zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die entsprechende Staatsangehörigkeit gehabt habe, zumal es ihm auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass er diese nach einem nur 10-monatigen Aufenthalt erlangt haben solle. Er habe jedoch das aus seiner Sicht massgebliche Dokument vom 12. August 2005, in welchem die türkischen Behörden bestätigten, dass er die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitze, zu den Akten gereicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht habe er die Mitwirkungspflicht nicht verletzt, zumal er zwei Original- Beweismittel eingereicht habe, welche verifizieren würden, dass er weder über die türkische noch über die mazedonische Staatsbürgerschaft verfüge. Obwohl im Urteil der ARK vom 1. März 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid ausführlicher zur Staatenlosigkeit und zur praktischen und technischen Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um hypothetische Wegweisungshindernisse, sondern um solche von sehr praktischer Natur. Aufgrund des Fehlens einer Staatsbürgerschaft könne er weder in die Türkei noch nach Mazedonien ausgeschafft werden. Die Prüfung von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

8 0.101) sei nicht vertieft geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass er keiner Folter ausgesetzt werde. Im Falle einer Wegweisung nach Mazedonien, werde er aber sehr wohl einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, da er dort weder heiraten noch seine staatsbürgerlichen Rechte ausüben könne. Das Führen eines menschenwürdigen Lebens sei ihm in Mazedonien nicht möglich. Bereits zweimal sei er mit einem einmaligen Einreisedokument nach Mazedonien gereist, in der Hoffnung, die Staatsbürgeschaft wieder zu erlangen. Das letzte Mal habe er zweieinhalb Jahre lang auf einen Entscheid gewartet und während dieser Zeit ohne Aufenthaltsgenehmigung gelebt. Nach dieser Wartezeit sei ihm der aktenkundige Entscheid der mazedonischen Behörden eröffnet worden, wonach er keine Staatsbürgerschaft und keinen Reisepass erhalte. Es sei ihm mangels Ausweispapieren auch nicht möglich gewesen, die Vaterschaft für sein leibliches Kind anzuerkennen oder seine Lebenspartnerin vor dem Zivilstandsamt zu heiraten. Da er die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht besitze, sei der Wegweisungsvollzug dorthin weder möglich noch zumutbar. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 hat die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird und dabei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, es sei angesichts des Umstandes, dass diverse Familienangehörige mit der entsprechenden mazedonischen Staatsbürgerschaft in Mazedonien leben würden, nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, falls er sie tatsächlich nicht besitze. O. Mit Replikeingabe vom 8. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Bemühungen um Erlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft und um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Er verwies ausdrücklich darauf hin, dass er ein grosses persönliches lnteresse daran habe, mit seiner Frau und seinem Kind leben zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen

9 nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK noch hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Mit Urteil der ARK vom 1. März 2006 wurden die Ziffern 3 und 4 der BFM-Verfügung vom 17. Januar 2006 aufgehoben und die Akten dem BFM zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen. Mit Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 an die ARK beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2006 und die Feststellung der Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mittei-

10 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines sechsten Asylverfahrens geltend gemacht, staatenlos zu sein. Er sei zwar in Skopje geboren, er sei dort aufgewachsen und habe sich von Mai 2002 bis Ende 2005 dort – illegal – aufgehalten und gearbeitet. Im Jahre 1986 sei seine mazedonische Staatsangehörigkeit jedoch widerrufen worden, wobei er die Gründe hierfür nicht kenne. Weil seine mazedonische Staatsangehörigkeit jedoch nicht anerkannt werde, könne er weder seine Lebenspartnerin und die Mutter seines leiblichen Kindes heiraten, noch könne er seine Vaterschaft zu diesem Kind anerkennen lassen. Er werde von den mazedonischen Behörden als "citoyen indésirable" behandelt und könne daher nicht auf menschenwürdige Weise in Mazedonien leben. Er habe zwar früher einen türkischen Identitätsausweis (Nüfus) besessen, habe sich jedoch nur zehn Monate lang in der Türkei aufgehalten. Aus dem eingereichten Beweismittel vom 12. August 2005 gehe hervor, dass er nicht Staatsbürger der Türkei sei. 5.2 5.2.1 In ihrem Urteil vom 1. März 2006 hat die ARK die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges (Dispositivziffern 3 und 4) aufgehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an das BFM zurückgewiesen. Dabei hat es namentlich erwogen, der Beschwerdeführer scheine aufgrund des Dokumentes vom 12. August 2005 betreffend Verzicht auf die türkische Staatszugehörigkeit, dessen Authentizität vom BFM nicht bestritten werde, diese Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen. Das BFM habe die Echtheit dieses bisher bloss in Kopieform eingereichten Beweismittels zu bestimmen. Falls die Echtheit bestätigt werden sollte, liege es weiter in der Zuständigkeit des BFM, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine anderweitige, namentlich die mazedonische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Sollte sich weiter herausstellen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei seitens des Bundesamtes weiter abzuklären, ob die mazedonischen Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise zu gestatten, nachdem er bereits mehrere Jahre dort gelebt habe und mehrere enge Familienangehörige sich dort niedergelassen hätten. 5.2.2 In der Folge hat das Bundesamt zwar weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara durchführen lassen, welche insbesondere die Echtheit des Dokumentes vom 12. August 2005 bestätigt haben. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eigenes Begehren und rechtskräftig auf seine türkische Staatszugehörigkeit verzichtet habe. Entsprechende weitergehende Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft besitze respektive gegebenenfalls ihm die Wiedereinreise nach Mazedonien gestattet werde, hat das BFM hingegen unterlassen. 5.2.3 Im angefochtenen Entscheid führt das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass er im Jahre 2002 einen Antrag auf Wiedererlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft eingereicht habe. Es sei jedoch nicht Sache des Bundesamtes, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-

11 führers nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es seien aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine unzulässige Behandlung drohe. Mit den vorgenommenen Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara und den zitierten Erwägungen zum angeblich zulässigen Wegweisungsvollzug hat das Bundesamt die von der ARK auferlegten weiteren, klar spezifizierten Untersuchungsmassnahmen zur weiteren Untersuchung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach Mazedonien nicht vorgenommen. Das BFM hat sich vielmehr einseitig damit begnügt, die türkische Staatsangehörigkeit weiter zu untersuchen, um dann in sehr pauschaler Weise und ohne Zusatzinformationen auf der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien zu beharren. 5.2.4 Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass die Durchführbarkeit, namentlich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Mazedonien nach wie vor unklar bleibt. Der massgebliche Sachverhalt ist in diesem Aspekt nicht hinreichend abgeklärt. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen zu sein und über Familieangehörige zu verfügen, welche die mazedonische Staatsbürgerschaft besitzen und in diesem Land auch wohnhaft sind. Diese Umstände liefern durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatszugehörigkeit heute besitzen respektive diese wiedererlangen oder ihm zumindest eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden könnte. Auf der anderen Seite gibt es aber aufgrund der im fünften Asylverfahren vorgenommenen Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Skopje konkrete Hinweise in den Verfahrensakten, dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, nachdem er mit Entscheid der zuständigen Behörden vom 24. September 1998 aus der mazedonischen Staatsbürgerschaft entlassen worden sein soll (vgl. actum D 24 sowie D33). Gerade die hier interessierenden Fragen, ob der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der mazedonischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1998 diese Staatsbürgerschaft in der Zwischenzeit wieder erlangt hat oder wieder erlangen könnte sowie die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner engen persönlichen und familiären Beziehungen die Wiedereinreise nach Mazedonien zwecks Aufenthalt wieder gestattet würde, sind entgegen den entsprechenden Anordnungen der ARK vom BFM nicht weiter untersucht worden. 5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zusammenfassend zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges vom BFM wiederum nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Die entsprechenden, von der ARK im Urteil vom 1. März 2006 konkret dargelegten weiteren Untersuchungsmassnahmen erweisen sich auch im heutigen Zeitpunkt als unerlässlich, um die faktische Vollziehbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien beurteilen zu können. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle ferner festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mehr in Betracht gezogen werden kann.

12 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Möglichkeit der Wiedererlangung der mazedonischen Staatszugehörigkeit, Frage der Gestattung der Wiedereinreise nach Mazedonien zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mazedonien) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diese werden jedoch vom BFM im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichtigen sein. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 wird bezüglich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N ...) - (...) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am:

E-4767/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.07.2007 E-4767/2006 — Swissrulings