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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 E-4752/2012

4 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,297 parole·~6 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4752/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familiennachzug für den Sohn B._______; Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N (…).

E-4752/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 nahm das BFM die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. B.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juli 2012 beim [kantonales Migrationsamt] ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes B._______ ein, welches der Kanton – unter Antrag auf Abweisung des Gesuchs – am 16. Juli 2012 dem BFM weiterleitete (A 30/11). B.b. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 teilte das [kantonales Migrationsamt] dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 keine Fürsorgeleistung mehr beziehe. B.c. Nachdem das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt hatte (vgl. Schreiben des BFM vom 17. Juli 2012, A 31/3, sowie undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin [Datum Poststempel: 25. Juli 2012], A 32/1), wies es mit Verfügung vom 9. August 2012 – am darauffolgenden Tag eröffnet – das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. C. C.a. Mit wiederum undatierter Eingabe an das BFM, welche das Bundesamt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines "Geburtsscheins" des Zivilstandsamts (…), Afghanistan, vom (…). August 2012 B._______ betreffend – sinngemäss Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, es sei ihrem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. C.b. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 fest, die undatierte Rechtsmitteleingabe sei am 11. September 2012 beim BFM eingegangen und müsse somit spätestens am Vortag auf der Post aufgegeben worden sein, weshalb die Beschwerde fristgerecht erfolgt sei. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) innert Frist einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 20. Septem-

E-4752/2012 ber 2012 an das BFM – vom Bundesamt am 24. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – nach. C.c. Auf die Begründung in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 105 AsylG legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Personen wird in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung

E-4752/2012 der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 5. November 2008 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die gesetzlich verankerte dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen ist mithin abgelaufen. 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 2. Juli 2012 als Geburtsdatum ihres Sohnes den (…) 1994 angegeben, wogegen sie in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 behauptet habe, im Antrag aus Versehen angeführt zu haben, ihr Sohn sei bereits volljährig. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Missverständnis sei auf die unterschiedlichen Kalender in Europa und Afghanistan zurückzuführen, sei nicht geeignet, die unterschiedlichen Daten zu erklären. Zudem erstaune, dass die Beschwerdeführerin gewusst haben soll, dass es nicht erlaubt sei, volljährige Kinder nachzuziehen, es allerdings unterlassen habe, das genaue Datum beziehungsweise die exakte Umrechnung des Geburtsdatums ihres Sohnes abzuklären. Folglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe ihre Vorbringen, wonach ihr Sohn Jahrgang 1995 habe und demnach noch nicht volljährig sei, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der eingereichte "Geburtsschein" des Zivilstandsamts (…), Afghanistan, vom (…). August 2012 die Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. Dem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass ihr Sohn "vom Aussehen her im Jahr 2012 17 Jahre geschätzt worden ist". Die Beweisqualität des vorliegenden Dokuments erscheint äussert fraglich, handelt es sich bei der Altersangabe doch bloss um eine Schätzung des besagten Zivilstandsamts. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 18. Dezember 2007 zu Protokoll gab, ihr Sohn B._______ sei im Jahr 2007 etwa 13 Jahre alt gewesen, was wiederum auf einen Jahrgang 1994 und die

E-4752/2012 Volljährigkeit schliessen lässt (A2/12 S. 4). In Übereinstimmung mit dem BFM ist demnach festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht und anzunehmen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig ist. Der Familiennachzug ist damit durch den einleitenden Satz der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG ausgeschlossen, weshalb auf die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Familiennachzuges nicht erfüllt sind, die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4752/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Natasa Stankovic

Versand:

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