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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-4752/2008

19 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,655 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Apr...

Testo integrale

Abtei lung V E-4752/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4752/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. A.b Der (Kanton) hörte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______. Er habe das Heimatland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei wegen seiner politisch aktiven Verwandten während Jahren unter Druck gesetzt worden. Nach einer Inhaftierung, welche mit Folterungen verbunden gewesen sei, habe sich der Vater zur Ausreise entschlossen. Er selbst habe befürchtet, dass sich der "Druck auf uns gewälzt" hätte, wenn er in der Türkei verblieben wäre. Sodann sei er selbst drei Mal verhaftet worden, das erste Mal im Januar 2002. Er habe sich auf dem Weg zur Uni befunden, um seine Prüfungen abzulegen, als er von der Polizei angehalten und mitgenommen worden sei. Auf dem Sicherheitsposten sei er über seinen Vater sowie weitere Verwandte befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach drei bis vier Stunden sei er entlassen worden. Er glaube, dass er verhaftet worden sei, um nicht an den Prüfungen teilnehmen zu können. Eine Woche nach der ersten Inhaftierung sei er erneut vor einer Prüfung festgenommen worden. Im April 2002 sei er zum dritten Mal vor einer Prüfung inhaftiert worden. Er sei somit durch alle Prüfungen durchgefallen und habe das Studium nicht weiterführen können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei sein Vater während drei Tagen und im September 2003 seine Mutter während eines Tages festgenommen worden. Während sechs bis acht Monaten vor der Ausreise seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. A.c Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM den Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergän- E-4752/2008 zend führte er aus, im Mai 2002 hätten sich C._______ und dessen Kollege D._______ während zwei Wochen bei ihnen aufgehalten, nachdem sie aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Beide seien zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Bereits früher hätten sich Personen bei seiner Familie aufgehalten, welche politisch aktiv seien. B. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen zu den Akten. E. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2005 reichte der Rechtsvertreter diverse Unterlagen zu den Akten. F. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen E-4752/2008 durch die Schweizerische Vertretung in Ankara betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familie vornehmen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 30. November 2006 nahm der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer und dessen Familie dazu Stellung. G. Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4342/2006) wies das neu dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (E-4440/2007) ab, mit welchem der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung seines Urteils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beantragt hatte. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren insbesondere eine ärztliche Bestätigung vom 4. Juni 2007 betreffend Behandlung seines Vaters zu den Akten. Am 16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12. Juli 2007 betreffend die Einweisung der Mutter des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik eingereicht. I. I.a Am 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer - gleichzeitig wie seine Eltern und seine Schwester - über seine Rechtsvertreterin beim BFM eine mit "Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch" betitelte Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reichte er unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die Einweisung seiner Mutter in ein Psychiatriezentrum zu den Akten. Weiter wurde ein Militärbüchlein eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer den Dienst bis zum 31. Dezember 2003 habe verschieben können. Am 3. August 2007 wurden weitere Beweismittel nachgereicht und das Wiedererwägungsgesuch ergänzt. I.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007 mit der Ergän- E-4752/2008 zung vom 3. August 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. I.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. August 2007 liess der Beschwerdeführer den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich anfechten. I.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (E-5472/2007) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie gut, hob sein Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4342/2006) auf und entschied, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 16. August 2007 (E-8798/2007) als gegenstandslos geworden ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat E-4752/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (E-4753/2008) koordiniert zu behandeln. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft E-4752/2008 gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen politisch passiven Sympathisanten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er mit den geltend gemachten Methoden vom Studium hätte abgehalten werden sollen. Anlässlich der Festnahmen sei er nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden. Da sich der Vater zu Hause aufgehalten habe, sei nicht einsichtig, weshalb die Polizei nicht den Vater festgenommen habe. Sodann könne der Beschwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen im Januar und April 2002, entgegen seinen Angaben, nicht über C._______ und dessen Kollege D._______ befragt worden sein, da sich diese erst im Mai 2002 bei ihnen zu Hause aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe die drei Inhaftierungen so dargelegt, als seien alle in derselben Art und Weise abgelaufen, was sehr unwahrscheinlich sei. Schliesslich berufe sich der Beschwerdeführer auf die Verfolgungssituation des Vaters, welche das BFM jedoch als nicht glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur räumlichen Situation anlässlich der Festnahme vom 4. November 2002 würden nicht mit den Angaben des Vaters übereinstimmen. Sodann würden sich der Beschwerdeführer und seine Schwester betreffend die Art der Heimkehr nach der Freilassung widersprechen. Auch die geltend gemachten telefonischen Drohungen seien aufgrund von unterschiedlichen Aussagen der einzelnen Familienmitglieder nicht glaubhaft. Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Hauptgrund seiner Flucht immer die Behelligungen seines Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorgehensweisen der türkischen Behörden handle es sich um typische und weit verbreitete Repressionsmassnahmen. In einer der Beschwerdeschrift beiliegenden persönlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers werden die Vorbringen präzisiert, verschiedene Ereignisse, welche Verwandte betreffen sowie die im Ausland lebenden Verwandten aufgelistet. Schliesslich wird unter E-4752/2008 Hinweis auf Zeitungsberichte auf die neuesten Ereignisse vom 6. April 2005 in E._______ aufmerksam gemacht, anlässlich welcher es zu Angriffen auf dem Beschwerdeführer zum Teil persönlich bekannte TAYAD-Mitglieder gekommen sei. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für seine Ausreise seien die Probleme seines Vaters gewesen (vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen sowie insbesondere der im zweiten Revisionsverfahren beigebrachten Beweismittel und dargelegten erheblichen Tatsachen die von den Eltern des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Sachverhalte überwiegend als glaubhaft erachtet, wenn auch noch gewisse Zweifel und Vorbehalte bestehen bleiben. Namentlich erscheint glaubhaft, dass insbesondere der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen politisch aktiven Verwandten während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt wurde. Ebenfalls als glaubhaft erachtete das Gericht die Verhaftung der ganzen Familie im Nachgang zu den Wahlen vom 3. November 2002 sowie insbesondere die Mitnahme und massive Behelligung der Mutter des Beschwerdeführers im September 2003. Das BFM hat die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers auch mit den als nicht glaubhaft bewer- E-4752/2008 teten Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers begründet. Nachdem das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Eltern des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. E-4753/2008), gilt dies auch für das vorliegende Verfahren. Das BFM hat demnach insoweit zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen. 5.3 Nebst den Schwierigkeiten seines Vaters machte der Beschwerdeführer geltend, drei Mal unmittelbar vor seinen Prüfungen verhaftet worden zu sein. Das BFM bewertete diese Kurzinhaftierungen als nicht glaubhaft. Diesen Schluss begründete es zunächst damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch passiven Sympathisanten handle und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei ihn mit den geltend gemachten Methoden vom Studium habe abhalten wollen. Sodann sei nicht einzusehen, weshalb die Polizei nicht den Vater, sondern den Beschwerdeführer verhaftet und befragt habe. Der Beschwerdeführer habe ferner zu Protokoll gegeben, dass er anlässlich seiner Inhaftierungen keine Informationen über C._______ und D._______ gegeben habe, was indes nicht möglich sei, da die Verhaftungen vor dem Besuch der beiden stattgefunden hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die drei Inhaftierungen anlässlich der kantonalen Befragung so geschildert, als seien sie alle in derselben Art und Weise verlaufen. Erfahrungsgemäss sei dies sehr unwahrscheinlich und deute daher nicht auf eigenes Erleben der Ereignisse hin. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich politisch nicht betätigt hat. Indes erscheint vorliegend unbestritten, dass zahlreiche Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers politisch aktiv waren beziehungsweise noch sind und deshalb mit den türkischen Sicherheitsbehörden in Konflikt gerieten und im Ausland (auch in der Schweiz) als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor diesem verwandtschaftlichen Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer in der von ihm angeführten Weise Ziel von polizeilichen Massnahmen wurde. Dabei erscheint die geltend gemachte Vorgehensweise der Polizei als durchaus mögliche Variante, um auf eine Person und deren Familie Druck auszuüben. Namentlich ist bekannt, dass im türkischen Kontext wiederholt Studierende Repressalien wie Nichtzulassung zu den Vorlesungen oder zu Prüfungen in Kauf zu nehmen haben. Ferner ist auch möglich, dass die Polizei bewusst den Beschwerdeführer und nicht den Vater inhaftierte, um so E-4752/2008 zusätzlichen Druck auf die Familie auszuüben. Insoweit vermag diese vom BFM aufgezeigte Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen. Weiter trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, er habe anlässlich der Inhaftierungen nicht über die Kontakte seines Vaters zu C._______ und dessen Freund D._______ aussagen wollen. Vom Befrager darauf hingewiesen, dass C._______ und D._______ erst nach seinen Inhaftierungen bei der Familie zu Besuch gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dies treffe zu, aber solche Leute seien bereits früher gekommen, er wisse aber nicht, wer sie gewesen seien (vgl. A11, S. 5). Aufgrund der Akten der Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich immer wieder "politische Bekannte" des Vaters des Beschwerdeführers bei ihnen zu Hause aufhielten (vgl. Akten Eltern, A2, S. 5; A18, S. 9). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diese Personen, wie er anlässlich der Befragung auf Vorhalt hin erklärte, nicht kannte, aber dennoch nach ihnen gefragt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe C._______ und D._______ nur als Beispiele genannt, als nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die drei Verhaftungen vom Ablauf her weitgehend identisch geschildert hat. Entgegen der Ansicht des BFM ist jedoch nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich die drei Inhaftierungen ähnlich abgespielt haben. Sodann ist festzustellen, dass das BFM es im Rahmen der ergänzenden Anhörung unterlassen hat, diesbezüglich konkretisierende Fragen zu stellen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu überzeugen vermögen. Die drei geltend gemachten Inhaftierungen sind daher nicht ohne weiteres als unglaubhaft zu erachten. In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Sachverhalt überwiegend glaubhaft ist, auch wenn nach wie vor gewisse Zweifel und Vorbehaltet bestehen bleiben. 6. 6.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedens- E-4752/2008 ter Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der diversen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht verfolgt. Die kurdische Sprache werde in der Öffentlichkeit toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2001 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seiner Eltern. Damit macht er auch geltend, er habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung. 6.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). In Bestätigung der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) ist festzustellen, E-4752/2008 dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sein können. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass er aus B._______ stammt und der Grossfamilie [des Beschwerdeführers] angehört. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politisch aktiver Familienangehöriger, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne kaum gegeben, auch wenn die grosse Zahl von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch weitere Indizien, die zu einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers führen könnten. Der Beschwerdeführer war selber bereits mehrfach Schikanen durch die türkische Polizei ausgesetzt. Sodann ist er wegen seines Studiums seiner Militärdienstpflicht bisher nicht nachgekommen. Er muss daher bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, unverzüglich in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner politisch aktiven Verwandten im Dienst benachteiligt würde. Angesichts der vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen geltend gemachten Erlebnisse und der aufgelisteten Ereignisse, welche Verwandte, unter anderem auch solche, welche den Militärdienst betreffen, ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rück- E-4752/2008 schiebung in die Türkei einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. 6.5 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d, S. 291f., mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite verdächtigt wird, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten zu teilen. Zudem werden mit heutigem Urteil auch noch die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sollten die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden inhaftiert und nach dem Aufenthalt der Eltern befragt würde. In Anbetracht dieser Sachlage sowie in Kenntnis der Vorgehensweise der türkischen Behörden lässt sich daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Suche nach politisch aktiven Verwandten oder mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst von den türkischen Sicherheitskräften behelligt würde, nicht ausschliessen. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. E-4752/2008 6.6 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 – 7). 6.7 Vorliegend ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes registriert ist. Zudem ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie Sahin sowie insbesondere auch C._______ Sahin, welcher zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und welchen die Familie des Beschwerdeführers zusammen mit seinem Kollegen D._______ bei sich beherbergte, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise identifiziert und näher untersucht würde. Im Rahmen einer solchen Untersuchung würden die türkischen Behörden wohl auch feststellen, dass die Eltern des Beschwerdeführers und andere Verwandte in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden und er E-4752/2008 selbst den Militärdienst noch nicht geleistet hat. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Behelligungen rechnen muss, welchen er nicht innerstaatlich ausweichen kann. Damit wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG begründet ist und ihm - damit verbunden - Massnahmen drohen, mit welchen ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt wird. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung seine Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 8. Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist dem Beschwerdeführer demnach Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 9. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der im ursprünglichen Beschwerdeverfahren zuständige Rechts- E-4752/2008 vertreter des Beschwerdeführers und dessen Familie (lic. iur. Michael Guidon) hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote vom 17. Mai 2005 für die gesamte Familie zu den Akten gereicht, welche bereits im Verfahren der Eltern (E-4753/2008) zur Genüge berücksichtigt wurde, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erwuchsen aus dem Beschwerdeverfahren keine Kosten; für den ihr zwischenzeitlich angefallenen Aufwand wurde sie im Rahmen der Revisonsverfahren (E-8092/2007, E-5471/2007, E-5472/2007) entschädigt. (Dispositiv nächste Seite) E-4752/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 19. April 2005 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gutgesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 17

E-4752/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-4752/2008 — Swissrulings