Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-475/2018
Urteil v o m 1 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).
E-475/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 28. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 12. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______. Er sei in C._______ aufgewachsen, habe die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und habe in der Freizeit als (…) gearbeitet. Seine Eltern seien im Oktober 2013 von drei Soldaten bei sich zu Hause verhaftet worden, woraufhin er Eritrea das erste Mal verlassen habe. Er hätte die Verantwortung für seine Geschwister übernehmen sollen, was ihn gestresst und überfordert habe, weswegen er aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zunächst habe er sich in Äthiopien, später im Sudan aufgehalten. Im Sudan sei er entführt und im Januar 2014 wieder nach Eritrea gebracht worden, wobei er bei seiner Rückkehr von Soldaten verhaftet worden sei und drei Monate im Gefängnis „D._______“ in E._______ inhaftiert gewesen sei. Weitere drei Monate habe er im Gefängnis F._______ sowie zwei Wochen in G._______ verbracht. Im Juli 2014 sei er aus dem Gefängnis geflohen beziehungsweise eine Nachbarin habe ihm eine Lizenz/Bürgschaft ausgestellt, welche ihm einen zweiwöchigen Urlaub ermöglicht habe, wobei er nach diesen zwei Wochen nach Äthiopien ausgereist sei. Von dort sei er über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Juli 2015 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017– eröffnet am 22. Dezember 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten und über weite Teile widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E-475/2018 C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit (eventuell Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 24. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie das Gesuch um Rechtsverbeiständung nach Art. 110a AsylG gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-475/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.3 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E-475/2018 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernte Möglichkeit, im Rahmen des militärischen Nationaldienstes allenfalls unmenschlicher Behandlung oder Sanktionierungen unterworfen zu werden, könne nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr beschränke sich die Prüfung eines „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK praxisgemäss auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
E-475/2018 tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen. In individueller Hinsicht sei im Übrigen aufgrund der Gesamtumstände ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht zumutbar. 6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
E-475/2018 der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.4). 7.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.5). 7.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
E-475/2018 Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
E-475/2018 und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (Mutter und Geschwister) und ist bereits vor seiner Ausreise als (…) tätig gewesen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-475/2018 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2018 gutgeheissen. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurückzukommen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt drei Stunden aus, was angemessen erscheint. Jedoch wird bei amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb von einem Ansatz von Fr. 150.– auszugehen ist. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet. Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 485.00 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-475/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 485.00 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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