Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4749/2025
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (…).
E-4749/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 5. Januar 2014 gemeinsam mit ihren beiden dannzumal noch minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen geltend, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Hepatitis B Erkrankung im Jahr 2008 oder 2009 in der Türkei mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen. Fortan habe sie im Iran eine Hauskirche besucht. Dies habe dazu geführt, dass ihre Familie bedroht und der Beschwerdeführer absichtlich in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sei. Da die Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei, dass sie vom Geheimdienst gesucht werde, habe sich die gesamte Familie versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten ein Bruder der Beschwerdeführerin und ihre Nachbarn eine Vorladung und ein Gerichtsurteil in Empfang genommen. Daraus gehe hervor, dass sie zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis und 50 Peitschenhieben verurteil worden sei. Deshalb hätten sie am 20. Dezember 2013 den Iran gemeinsam mit ihren Kindern verlassen. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und deren Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und zog die gefälschten beziehungsweise unechten Dokumente (Vorladung und Gerichtsurteil) ein. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2017 mit Urteil E-1541/2017, E-1551/2017 vom 25. April 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft, die eingereichten Beweismittel zur Untermauerung der Asylgründe seien gefälscht und die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft auch nachträglich durch ihr Verhalten in der Schweiz nicht (vgl. a.a.O. E. 5.3 - E. 5.5). D. Trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid lebten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder fortan von der Nothilfe.
E-4749/2025 E. Am 6. Februar 2020 wurde das Härtefallgesuch der zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen Tochter der Beschwerdeführenden von den zuständigen kantonalen Behörden gutgeheissen, woraufhin sich die Tochter bei der iranischen Botschaft in Bern einen iranischen Reisepass ausstellen liess. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Juli 2022 liessen die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein zweites, schriftliches Asylgesuch für sich und ihren Sohn einreichen. Dabei machten sie geltend, sie würden sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen; namentlich dadurch, dass sie sich an Kundgebungen kritisch gegenüber dem iranischen Staat und der dortigen Verfolgung von Christen äusserten. G. Die zuständigen Behörden hiessen am 15. November 2024 das Härtefallgesuch des Sohnes gut. Auch dieser liess sich anschliessend – unterstützt durch den Beschwerdeführer – bei der iranischen Botschaft in Bern einen iranischen Reisepass ausstellen. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und deren Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 2), ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an (Dispositiv-Ziffer 3), nahm sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, beauftragte den zuständigen Kanton mit der vorläufigen Aufnahme und hielt betreffend den Sohn fest, dass dessen weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde falle (vgl. Dispositiv- Ziffer 4 - 7). I. Mit elektronischer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 - 3 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4749/2025 In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt. Zudem hielten die Beschwerdeführenden ausdrücklich fest, dass ihr Sohn nicht mehr am (Beschwerde-) Verfahren teilnehme. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. K. Die Beschwerdeführenden informierten das Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage diverser Fotos – mit Schreiben vom 30. Juni 2026 über weitere Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 1 - 3. Sie ersuchen jedoch
E-4749/2025 weder ausdrücklich, geschweige denn hinreichend substantiiert um Gewährung von Asyl (vgl. hierzu auch den Antrag im Gesuch vom 23. Juli 2022 [Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe]) noch beanstanden sie die verfügte Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
E-4749/2025 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
E-4749/2025 von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und
E-4749/2025 sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-240/2026 vom 8. Juli 2026 E. 4 und 5; E-1542/2025 vom 8. Juli 2026 E. 4 und 5 und E-5091/2025 vom 11. Juni 2026 E. 5 und 6 m.w.H.). 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt werden. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 27. August 2025 einbezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden entsprechend zurückzuerstatten. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 30. Juni 2026 einen Aufwand von 4.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen von Fr. 11.60 geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint vorliegend als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'358.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4749/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 wird betreffend die Beschwerdeführenden aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'358.40 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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